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Baumängel zählen zu den häufigsten Konfliktursachen im privaten wie gewerblichen Baubereich. Über einen langen Zeitraum hatten Auftraggeber die Möglichkeit, bei festgestellten Mängeln Schadensersatz auf Grundlage fiktiver Mängelbeseitigungskosten zu fordern – auch wenn sie die Mängel faktisch nicht beheben ließen. Der Bundesgerichtshof hat dieser Vorgehensweise mit einer grundlegenden Entscheidung ein Ende gesetzt. Die Entscheidung wirkt sich maßgeblich auf das Werkvertragsrecht und die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bei Baumängeln aus.
In der bisherigen Rechtspraxis war es gängig, dass Bauherren nach Abnahme eines Bauwerks Mängel feststellten und anstelle einer Nachbesserung direkt Schadensersatz forderten. Basis hierfür bildeten kalkulierte Kosten, die bei einer hypothetischen Mangelbeseitigung entstanden wären. Dieses Verfahren wird als fiktiver Schadensersatz bezeichnet.
Der Bundesgerichtshof hat durch sein Urteil (Az. VII ZR 46/17) klargestellt:
Die Entscheidung gilt für Werkverträge seit dem Jahr 2002 und markiert einen grundlegenden Wandel in der schadensrechtlichen Beurteilung von Baumängeln.
Der Entscheidung lag ein klassischer bauvertraglicher Fall zugrunde: Eine Baufirma hatte Natursteinplatten im Außenbereich eines Wohnhauses verlegt. Erst mehrere Jahre nach Abschluss der Arbeiten bildeten sich Risse, die sich zunehmend ausbreiteten und weitere Bauteile in Mitleidenschaft zogen. Der Auftraggeber forderte daraufhin Schadensersatz in Höhe von 75 % der fiktiven Kosten für die Mangelbeseitigung.
Der BGH wies diese Forderung zurück. Die wesentliche Begründung: Ein ersatzfähiger Schaden entsteht erst dann, wenn der Auftraggeber konkrete Aufwendungen vornimmt oder ein bezifferbarer Vermögensnachteil eintritt. Ohne durchgeführte Mangelbeseitigung liegt lediglich ein qualitativer Minderwert vor – jedoch kein erstattungsfähiger Schaden.
Darüber hinaus stellte der Bundesgerichtshof fest, dass fiktive Schadensberechnungen regelmäßig zu einer ungerechtfertigten Bereicherung führen und somit fundamentale Prinzipien des Schadensrechts verletzen.
Nach Aufhebung des fiktiven Schadensersatzes durch den BGH wurden drei rechtlich anerkannte Alternativmethoden zur Schadensberechnung etabliert. Grundvoraussetzung bleibt dabei stets, dass ein tatsächlicher Vermögensschaden nachweislich dargelegt werden kann.
Vermögensbilanz (Differenzmethode)
Verzichtet der Bauherr auf eine Mängelbeseitigung, lässt sich der Schaden mittels einer Vermögensbilanz bestimmen. Ausschlaggebend ist hierbei die Wertdifferenz zwischen dem fehlerfreien Sollzustand des Bauwerks und dessen tatsächlichem Istzustand mit bestehenden Mängeln. Wird die Immobilie veräußert, kann alternativ auch ein nachweislich erzielter Mindererlös als Schadenshöhe herangezogen werden.
Schadensbemessung auf Basis des Werklohns
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, den Schaden ausgehend vom vereinbarten Werklohn zu ermitteln. Hierbei wird der Minderwert der fehlerhaften Werkleistung beziffert. Die Höhe des Schadensersatzes orientiert sich an jenem Vergütungsanteil, der auf die mangelhaft ausgeführte Leistung zurückzuführen ist.
Tatsächliche Mängelbeseitigungskosten
Beauftragt der Auftraggeber eine tatsächliche Mangelbeseitigung, sind die konkret entstandenen Kosten erstattungsfähig. Erforderlich ist hierfür eine transparente Abrechnung durch ein beauftragtes Drittunternehmen. Diese Methode gewährleistet in der praktischen Anwendung die höchste Rechtssicherheit, da sie auf nachprüfbaren Zahlen basiert.
Die Entscheidung des BGH festigt die schadensrechtlichen Grundsätze und schafft eindeutigere Verhältnisse im Baurecht. Obwohl das Urteil zunächst den Anschein erweckt, vorrangig Bauunternehmen zu begünstigen, ziehen in Wahrheit beide Vertragsparteien Vorteile daraus:
Die Konsequenz für das Baurecht lautet: Schadensersatzforderungen wegen Baumängeln setzen zukünftig eine nachvollziehbare wirtschaftliche Begründung voraus. Eine qualifizierte rechtliche Begleitung ist deshalb für Auftraggeber wie Auftragnehmer gleichermaßen unverzichtbar.
Wir stehen Ihnen umfassend zur Seite, wenn es um die Geltendmachung Ihrer Ansprüche aus Bau- und Werkverträgen geht. Unser Ziel ist eine rechtssichere und wirtschaftlich tragfähige Lösung – möglichst bereits außergerichtlich.
Zunächst analysieren wir Ihre vertragliche Situation sowie die festgestellten Baumängel und setzen Ihre Schadensersatzansprüche außergerichtlich gegenüber dem Auftragnehmer oder dessen Versicherung durch. Dabei verfolgen wir Ihre Rechte konsequent und systematisch.
Falls eine außergerichtliche Einigung nicht zielführend erscheint, bieten wir Ihnen eine Ersteinschätzung der Sach- und Rechtslage an. In einem gemeinsamen Gespräch erörtern wir, ob eine Schadensersatzklage im Baurecht aussichtsreich ist und welche Erfolgsaussichten bestehen.
Hierbei informieren wir Sie offen über Prozessrisiken, anfallende Kosten und alternative Vorgehensweisen, beispielsweise Vergleichsvereinbarungen oder ergänzende außergerichtliche Maßnahmen. Auf dieser Grundlage können Sie eine fundierte Entscheidung treffen.
Wählen Sie den gerichtlichen Weg, stehen wir Ihnen während des gesamten Klageverfahrens zur Seite – von der Klageeinreichung über die Beweisführung bis hin zur Vertretung vor dem zuständigen Gericht. Wir vertreten Ihre Interessen entschlossen und behalten stets die wirtschaftliche Verhältnismäßigkeit im Auge.
Lassen Sie Ihre Schadensersatzansprüche bei Baumängeln jetzt unverbindlich überprüfen und erhalten Sie eine fundierte rechtliche Bewertung, welche Möglichkeiten Ihnen nach aktueller BGH-Rechtsprechung tatsächlich zur Verfügung stehen.
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