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Im Baurecht entstehen immer wieder Streitigkeiten, wenn Auftraggeber bereits während laufender Bauarbeiten Mängel vermuten oder feststellen. Ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts Zweibrücken, den der Bundesgerichtshof bestätigt hat, stellt unmissverständlich fest: Verhängt der Auftraggeber vor der Abnahme ein Baustellenverbot und beauftragt noch während der laufenden Nacherfüllungsfrist ein Drittunternehmen mit der Mängelbeseitigung, besteht in der Regel kein Anspruch auf Kostenerstattung.
Diese Entscheidung besitzt erhebliche praktische Relevanz für Bauherren und Bauunternehmen gleichermaßen.
In dem vorliegenden Fall forderten die Auftraggeber vom beauftragten Unternehmer die Erstattung bereits gezahlter Abschlagsbeträge. Als Begründung dienten behauptete Mängel am Bauwerk, die ein privat beauftragter Sachverständiger dokumentiert haben soll. Zu den entsprechenden Besichtigungsterminen wurde der Unternehmer allerdings nicht hinzugezogen.
Zunächst räumten die Auftraggeber dem Unternehmer Fristen zur Behebung der Mängel ein, lösten den Bauvertrag jedoch vorzeitig und noch vor Ablauf dieser Fristen aus wichtigem Grund. Zugleich lehnten sie die Bauabnahme ab, untersagten dem Unternehmer den Zugang zur Baustelle und erteilten einem anderen Unternehmen den Auftrag zur Mängelbeseitigung, obwohl die gesetzte Nacherfüllungsfrist noch nicht verstrichen war.
Zu diesem Zeitpunkt hatte der Unternehmer noch keine Schlussrechnung vorgelegt. Das Landgericht gab der auf Rückerstattung gerichteten Klage nicht statt, woraufhin die Auftraggeber in Berufung gingen.
Das Oberlandesgericht Zweibrücken und der Bundesgerichtshof lehnten die Forderungen der Auftraggeber ab. Einerseits wurde der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch als nicht hinreichend substantiiert bewertet. Andererseits erwies sich die Vorgehensweise der Auftraggeber als rechtlich untauglich zur Begründung eines Kostenerstattungsanspruchs.
Die Gerichte betonten insbesondere, dass durch die verfrühte Ersatzvornahme vor Verstreichen der gesetzten Nacherfüllungsfrist sowie durch das parallel verhängte Baustellenverbot dem Unternehmer faktisch die Gelegenheit entzogen wurde, seine gesetzliche Nacherfüllungsverpflichtung zu erfüllen.
Unter diesen Gegebenheiten konnte ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der Kosten für die Ersatzvornahme nicht begründet werden.
Das Urteil macht wesentliche Prinzipien des Werkvertragsrechts deutlich:
Lediglich in Ausnahmesituationen – etwa bei gravierenden Vertragsverletzungen oder nachgewiesener Unzuverlässigkeit des Unternehmers – kann auf eine Fristsetzung verzichtet werden. Solche Umstände lagen in dem entschiedenen Fall allerdings nicht vor.
Einen weiteren besonders praxisrelevanten Aspekt stellt die Entscheidung heraus: Mängelrechte sind grundsätzlich erst nach erfolgter Abnahme durchsetzbar.
Im vorliegenden Sachverhalt war weder eine Abnahme vorgenommen worden noch war diese entbehrlich, weshalb bereits deshalb eine tragfähige Grundlage für Rückforderungs- oder Schadensersatzansprüche nicht gegeben war. Selbst ein Verstreichen der Nacherfüllungsfrist hätte die Rechtsposition der Auftraggeber nicht verbessert.
Der Fall verdeutlicht eindrücklich: Voreiliges Handeln im Baurecht birgt erhebliche finanzielle Risiken. Wer vorzeitig kündigt, dem Unternehmer die Nacherfüllung unmöglich macht oder übereilt eine Ersatzvornahme in Auftrag gibt, gefährdet sämtliche Erstattungs- und Rückzahlungsansprüche.
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