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Bis Juni 2025 galt in der Coaching-Branche als gesichert, dass Online-Programme grundsätzlich dem Fernunterrichtsschutzgesetz unterliegen. Am 5. Februar 2026 hat der Bundesgerichtshof diese Einschätzung revidiert. Für das Vorliegen einer räumlichen Trennung im Sinne des FernUSG reicht es nicht aus, dass Rechtsanwalt und Teilnehmer sich an unterschiedlichen Orten befinden. Wer vorwiegend authentisches Live-Coaching durchführt, fällt somit nicht unter die Zulassungspflicht. Diese Rechtsprechung verändert die Beratungspraxis in beträchtlichem Maße.
Die Klägerin hatte im Dezember 2022 ein E-Commerce-Trainingsprogramm gebucht und hierfür 8.094 Euro entrichtet. Das Programm setzte sich aus On-Demand-Videos und synchronen Bestandteilen zusammen, darunter Live-Calls. Eine Zulassung gemäß § 12 FernUSG besaß die Anbieterin nicht. Die Klägerin forderte die Rückzahlung des Entgelts und vertrat die Auffassung, der Vertrag sei wegen fehlender Zulassung nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig.
Vor den Vorinstanzen scheiterte sie. Das Oberlandesgericht Oldenburg (Urt. v. 21.05.2025, Az. 14 U 14/25) lehnte eine räumliche Trennung ab, weil diese voraussetze, dass mindestens die Hälfte des Unterrichts asynchron erfolge. Daran habe es vorliegend gefehlt. Der Bundesgerichtshof kassierte diese Entscheidung und wies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück. Die Richtung des Berufungsgerichts war zwar richtig, der angelegte Prüfungsmaßstab jedoch unzutreffend.
Was wie ein Erfolg der Klägerin wirkt, stellt in Wahrheit eine Grundsatzentscheidung für die gesamte Branche dar. Der Senat klärte nämlich eine Frage, die er in seinem Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) bewusst offengelassen hatte: ob räumliche Trennung auch dann anzunehmen ist, wenn der Online-Unterricht überwiegend synchron stattfindet.
Diese ungeklärte Rechtsfrage hatte zu erheblicher Rechtsunsicherheit in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung geführt. Während manche Oberlandesgerichte bereits die digitale Wissensvermittlung als solche für eine räumliche Trennung ausreichen ließen, forderten andere einen überwiegend asynchronen Charakter. Für Anbieter hieß das: Ob ein Rückforderungsprozess Erfolg hatte, hing maßgeblich vom zuständigen Gericht ab. Diese Unsicherheit hat die Entscheidung vom 5. Februar 2026 im Wesentlichen ausgeräumt.
Der zentrale Leitsatz besagt im Kern: § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG ist durch teleologische Reduktion so auszulegen, dass Lehrender und Lernender nur dann als räumlich getrennt gelten, wenn die Wissensvermittlung zwar über eine physische Distanz stattfindet, jedoch nicht durch eine bidirektionale synchrone Kommunikation vermittelt wird, die es dem Lernenden ermöglicht, ähnlich wie in Präsenzveranstaltungen ohne besonderen Aufwand Kontakt mit dem Lehrenden herzustellen.
Die Urteilsbegründung nimmt ihren Ausgangspunkt in der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Bei Inkrafttreten des FernUSG im Jahr 1976 waren die heute verfügbaren Technologien für synchrone bidirektionale Kommunikation noch nicht bekannt. Die im Gesetz erwähnte Tonübertragung als unerhebliche Überbrückung lässt sich mit diesen modernen Kommunikationsformen nicht vergleichen. Das Kriterium der räumlichen Trennung kann seine vom Gesetzgeber beabsichtigte Abgrenzungsfunktion gegenüber dem klassischen Direktunterricht daher nur dann erfüllen, wenn zusätzlich gefordert wird, dass Bereitstellung und Abruf des Unterrichts zeitlich auseinanderfallen oder dem Lernenden aus sonstigen Gründen keine Möglichkeit zum unmittelbaren Austausch zur Verfügung steht. Fehlt diese zusätzliche Voraussetzung, würde Online-Unterricht unter das FernUSG fallen, obgleich er in seinen wesentlichen Eigenschaften dem Direktunterricht gleichkommt.
Der Senat weist damit explizit die Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte zurück, die eine räumliche Trennung bereits dann angenommen hatten, wenn sich die Beteiligten an unterschiedlichen Orten befanden. Gleichzeitig schließt er sich der Position der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht an. Die Argumentation, Online-Schulungen erforderten ein höheres Schutzniveau als Präsenzunterricht, hat den Senat nicht zu überzeugen vermocht: Direktunterricht fällt bewusst nicht in den Schutzbereich des FernUSG.
Ob Ihr Programm nach diesem Prüfungsmaßstab weiterhin unter das FernUSG fällt, kann ausschließlich anhand des konkreten Vertrags ermittelt werden. Lassen Sie Ihre Leistungsbeschreibung an dieser neuen Rechtsprechung überprüfen, bevor Sie Ihren nächsten Launch starten.
In der praktischen Anwendung zeigt sich eine eindeutige Zweiteilung, die sich direkt auf Ihr Programmangebot übertragen lässt:
Der letzte Aspekt birgt die größte Gefahr. Zahlreiche Anbieter gehen davon aus, ihr Programm sei ausschließlich synchron, stellen jedoch die Mitschnitte standardmäßig im Mitgliederbereich bereit, weil Teilnehmer dies erwarten. Genau diese Serviceleistung kann das Verhältnis zurück ins Asynchrone verschieben und die Zulassungspflicht auslösen.
Bei Mischformaten ist entscheidend, ob Lehrender und Lernender mindestens überwiegend räumlich getrennt sind. Die Bewertung liegt beim Tatrichter. Als Anknüpfungspunkte nennt der Senat bei unterschiedlichen Unterrichtsleistungen unter anderem Inhalt und Bedeutung der Teilleistungen für den angestrebten Lernerfolg sowie die vertraglich vorgesehene Dauer der jeweiligen Lerneinheiten. Wer diese Gewichtung präzise dokumentiert, führt den Prozess auf eigenem Terrain.
Rechnen Sie Ihr Programm daher konkret durch. Zwölf Live-Calls à neunzig Minuten ergeben achtzehn Stunden synchronen Unterricht. Steht daneben eine Videobibliothek mit vierzig Stunden Material im geschuldeten Leistungsumfang, liegt der Schwerpunkt trotz wöchentlicher Termine im Asynchronen. Umgekehrt verschiebt ein schlanker Mitgliederbereich, der lediglich Arbeitsblätter zur Vor- und Nachbereitung der Live-Termine enthält, das Verhältnis kaum. Diese Berechnung gehört in die Vertragsakte und nicht in die Erinnerung des Geschäftsführers.
Lassen Sie prüfen, ob Ihre Aufzeichnungspraxis das Format kippt, bevor ein Teilnehmer diese Frage vor Gericht stellt.
Ein zweiter zentraler Aspekt der Entscheidung betrifft die maßgebliche Tatsachengrundlage. Das Oberlandesgericht hatte die tatsächlich durchgeführten synchronen und asynchronen Unterrichtsteile herangezogen. Genau diese Vorgehensweise beanstandete der Bundesgerichtshof: Für die Beurteilung, ob eine vertraglich vereinbarte Dienstleistung Fernunterricht im Sinne des § 1 Abs. 1 FernUSG darstellt, ist der Vertragsinhalt maßgeblich. Der Senat schließt damit an seine Urteile vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) und vom 2. Oktober 2025 (Az. III ZR 173/24) an.
Eine eigene Auslegung des Vertrags nahm der Senat nicht vor, da eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlte. Die Angelegenheit wurde daher an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Für Anbieter ist diese Verfahrenssituation bedeutsam: Der Prozessausgang hängt von der Auslegung Ihres Vertragswerks ab, und wer dort ungenau formuliert hat, überlässt die Interpretation dem Gericht.
Daraus ergibt sich eine einfache, aber weitreichende Folge. Was Sie vertraglich zusichern, wird bewertet, selbst wenn niemand davon Gebrauch macht. Eine Videobibliothek, die zum Leistungsumfang gehört und kaum abgerufen wird, zählt vollständig. Umgekehrt nützt Ihnen der Einwand nichts, das Programm sei faktisch überwiegend live durchgeführt worden, wenn der Vertrag etwas anderes zusagt. Und da Programmbeschreibung, Verkaufsseite und Verkaufswebinar in die Auslegung einbezogen werden, müssen diese Ebenen widerspruchsfrei gestaltet sein.
Lassen Sie Vertrag, AGB und Marketingmaterial gemeinsam prüfen, denn Widersprüche zwischen diesen Ebenen sind das Erste, was die Gegenseite aufgreift.
Das Urteil bedeutet keine vollständige Entlastung für Programmanbieter. Der Senat bestätigt ausdrücklich drei Punkte, die für Anbieter belastend bleiben.
Erstens hält der Senat an der großzügigen Interpretation der Lernerfolgskontrolle gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG fest. Dieses Tatbestandsmerkmal liegt bereits vor, sobald dem Teilnehmer vertraglich die Möglichkeit eingeräumt wird, Fragen zum eigenen Verständnis des vermittelten Stoffs zu stellen und dadurch seine Lernfortschritte eigenständig zu überprüfen. Eine weitergehende Kontrolle seitens des Lehrenden oder dessen Beauftragten ist nicht notwendig. Weil ein derartiges Fragerecht in praktisch jedem Coaching-Programm zumindest konkludent vereinbart wird, ist dieses Kriterium in der Regel problemlos erfüllt. Die Anwendbarkeit des FernUSG hängt folglich künftig nahezu ausschließlich vom Vorliegen der räumlichen Trennung ab.
Zweitens hält der Senat daran fest, dass der Anwendungsbereich des FernUSG sich nicht auf Verbraucher begrenzt. Auch Unternehmer, Existenzgründer und freiberuflich Tätige sind berechtigt, sich auf die Unwirksamkeit zu berufen. Drittens hat derselbe Senat am gleichen Verhandlungstag in einem parallelen Verfahren (Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 74/25) festgestellt, dass er nicht mit der für eine Richtervorlage notwendigen Gewissheit von der Verfassungswidrigkeit der Zulassungspflicht nach § 12 FernUSG und der Nichtigkeitsregelung in § 7 Abs. 1 FernUSG überzeugt ist. Ein verfassungsrechtlicher Angriff gegen diese Vorschrift scheidet damit gegenwärtig aus. Zusätzlich bleibt es bei der Rechtsprechung, wonach ein erhöhter Programmpreis für sich genommen keine Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB darstellt, vielmehr ist ein detaillierter Abgleich mit vergleichbaren Marktangeboten vorzunehmen.
Konzentrieren Sie Ihre Vertragsgestaltung daher auf die Gewichtung der Unterrichtsformate und nicht auf das Fragerecht.
Innerhalb von acht Monaten hat sich die Rechtslage zweimal grundlegend geändert. Vertragswerke, die nach dem Urteil vom 12. Juni 2025 sicherheitshalber angepasst wurden, entsprechen heute zum Teil nicht mehr der aktuellen Rechtsprechung, andere bleiben anfällig für Angriffe. Wer sein Programm jetzt nach der neuen Rechtsprechung ausrichtet, handelt aus einer stabilen Position heraus. Wer abwartet, muss später unter Druck reagieren.
Rechtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt ist insbesondere dann angezeigt, wenn Ihr Programm Live-Elemente mit Abrufinhalten kombiniert, wenn Sie Live-Calls aufzeichnen und zur Verfügung stellen, wenn Sie Altverträge aus der Zeit vor Juni 2025 verwalten, wenn Teilnehmer bereits Rückerstattung verlangen oder wenn Sie ausstehende Raten einfordern möchten. Der letzte Aspekt wird häufig übersehen: Wer aus einem womöglich nichtigen Vertrag mahnt, riskiert nicht nur die Zurückweisung, sondern gibt der Gegenseite auch unmittelbar die Grundlage für eine Widerklage.
Ein Rechtsanwalt der Kanzlei Schulze ist im Vertrags- und Zivilrecht sowie im Forderungs- und Inkassorecht tätig und bearbeitet Streitigkeiten im Coaching-Bereich für beide Seiten. Durch die Vertretung von Gegnern ist bekannt, welche Vertragsformulierungen von Rückforderungskanzleien bevorzugt angegriffen werden. Eine fundierte Bewertung erfordert stets die Durchsicht Ihrer konkreten Unterlagen.
Lassen Sie Ihr Vertragswerk am Urteil vom 5. Februar 2026 überprüfen, solange Sie noch gestalten können und nicht bereits verteidigen müssen.
Durch das Urteil vom 5. Februar 2026 hat der Bundesgerichtshof die Reichweite des FernUSG deutlich eingegrenzt und dabei für klare rechtliche Verhältnisse gesorgt. Programme mit vorwiegend synchronen Live-Elementen fallen nicht unter den Begriff Fernunterricht und unterliegen keiner Zulassungspflicht. Vorwiegend asynchron ausgerichtete Programme hingegen sind weiterhin erfasst, verbunden mit der Nichtigkeitsfolge gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG und dem daraus resultierenden Rückzahlungsanspruch der Teilnehmer nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Da das zweite Tatbestandsmerkmal bezüglich des Fragerechts in nahezu allen Fällen vorliegt und die verfassungsrechtliche Anfechtung keinen Erfolg hatte, verbleibt Anbietern lediglich eine entscheidende Gestaltungsmöglichkeit: die vertraglich festgelegte Verteilung zwischen synchronen und asynchronen Bestandteilen. Wer diese Gewichtung gezielt vornimmt und nachvollziehbar dokumentiert, behält die Kontrolle über sein Haftungsrisiko. Wer diese Frage ungeregelt lässt, überantwortet die Entscheidung dem zuständigen Gericht.
Der III. Zivilsenat hat durch Urteil vom 05.02.2026 (Az. III ZR 137/25) klargestellt, unter welchen Voraussetzungen bei Online-Unterricht eine räumliche Trennung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG anzunehmen ist. Die bloße Tatsache, dass sich Lehrender und Lernender an unterschiedlichen Orten befinden, reicht hierfür nicht aus. Zusätzlich muss die Kommunikation nicht bidirektional und synchron erfolgen.
Rein oder überwiegend synchrone Live-Formate, bei denen der Teilnehmer wie bei Präsenzveranstaltungen ohne besondere Anstrengung Kontakt aufnehmen kann, fallen nach dieser Entscheidung nicht unter den Fernunterricht. Eine Zulassungspflicht nach § 12 FernUSG besteht für sie nicht. Entscheidend ist jedoch der Schwerpunkt des vertraglich geschuldeten Programms.
Mitschnitte synchroner Unterrichtseinheiten, die gemäß der vertraglichen Absprache nachträglich abrufbar sind, werden dem asynchronen Teil zugerechnet. Sie sind in der Lage, den Schwerpunkt eines grundsätzlich synchron ausgerichteten Programms zu verlagern und dadurch die Zulassungspflicht hervorzurufen. Die Handhabung von Aufzeichnungen muss daher im Rahmen der Vertragsgestaltung berücksichtigt werden.
Nein. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aus genau diesem Grund aufgehoben, weil das Oberlandesgericht die tatsächlich erbrachten synchronen und asynchronen Unterrichtsanteile zugrunde gelegt hatte. Entscheidend ist ausschließlich der Vertragsinhalt. Der Senat schließt damit an seine Urteile vom 12.06.2025 (III ZR 109/24) und vom 02.10.2025 (III ZR 173/24) an.
Maßgeblich ist, ob zwischen Lehrendem und Lernendem eine räumliche Trennung mindestens überwiegend besteht. Diese Bewertung nimmt das Tatgericht vor. Als Anknüpfungspunkte dienen bei unterschiedlichen Unterrichtsleistungen insbesondere Inhalt und Relevanz der Teilleistungen für den angestrebten Lernerfolg sowie die vertraglich festgelegte Dauer der einzelnen Lerneinheiten.
Der Bundesgerichtshof hat diese Anforderungen bestätigt, und sie bleiben niedrig angesetzt. Das Tatbestandsmerkmal des § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG liegt vor, sobald der Teilnehmer vertraglich die Möglichkeit erhält, Fragen zum eigenen Verständnis des vermittelten Inhalts zu stellen. Darüber hinausgehende Kontrollmechanismen sind nicht notwendig. Praktisch hängt die Anwendbarkeit des Gesetzes deshalb nahezu ausschließlich von der räumlichen Trennung ab.
Ja. Die Schutzwirkung des FernUSG beschränkt sich nicht auf Verbraucherverträge. Auch Unternehmer, Gründer und Selbstständige sind berechtigt, sich auf die Nichtigkeit gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG zu berufen. An dieser durch das Urteil vom 12.06.2025 etablierten Rechtsauffassung hat die Entscheidung vom 05.02.2026 keinerlei Änderung vorgenommen.
Der Senat konnte sich nicht mit der für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht notwendigen Gewissheit davon überzeugen (Urt. v. 05.02.2026, Az. III ZR 74/25). Weder die Zulassungspflicht aus § 12 FernUSG noch die Nichtigkeitsfolge aus § 7 Abs. 1 FernUSG wurden dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt. Diese Möglichkeit besteht für Anbieter gegenwärtig nicht.
Sie werden nach demselben Maßstab beurteilt, denn der Bundesgerichtshof legt geltendes Recht aus. Bestandsverträge können jedoch nicht nachträglich angepasst werden. Ein Rechtsanwalt sollte das Rückforderungsvolumen, die Verjährung nach §§ 195, 199 BGB und mögliche Vergleichslösungen realistisch bewerten, statt auf eine Klagewelle zu warten.
Anwaltliche Unterstützung empfiehlt sich, wenn Ihr Programm Live-Elemente mit Abrufinhalten kombiniert, wenn Sie Mitschnitte zur Verfügung stellen, wenn sich Altverträge aus der Zeit vor Juni 2025 in Ihrem Bestand befinden oder wenn Sie ausstehende Raten einfordern möchten. Eine rechtliche Prüfung bringt Vertrag, AGB und Werbematerial mit der aktuellen Rechtsprechung in Einklang und zeigt auf, welches Risiko bestehen bleibt.
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