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Ein Brief der Sicheres Wohnen AöR im Postkasten, ausgelöst durch ein Wohnungsinserat auf einer Immobilienplattform, mit dem Hinweis darauf, dass die darin geforderte Miete möglicherweise die gesetzlich zulässige Obergrenze überschreitet. Derartige Schreiben gehen seit Mitte Juli 2026 zahlreichen Berliner Vermietern zu. Es handelt sich nicht um zufällige Entdeckungen, sondern um Ergebnisse einer systematischen Datenauswertung.
Grundlage bildet der sogenannte Mietenscan. Hierbei erfolgt ein automatisierter Abgleich öffentlich einsehbarer Wohnungsinserate mit den im Berliner Mietspiegel hinterlegten Werten. Weicht die angebotene Miete erheblich ab, wird der Vorgang in eine Verdachtsliste aufgenommen. Beim ersten Durchgang im Juni 2026 betraf dies nahezu die Hälfte der ausgewerteten Inserate.
Wichtig: Bei dem Schreiben handelt es sich weder um einen Bußgeldbescheid noch um eine Klageschrift oder einen Verwaltungsakt, der einen Rechtsbehelf erfordern würde. Es beinhaltet weder eine Sanktion noch eine direkte Zahlungsaufforderung. Dennoch ist ein einfaches Ignorieren nicht ratsam, da die Kontrollen vorerst in monatlichem Rhythmus erfolgen und bei erheblichen Grenzüberschreitungen sowohl Bezirksämter als auch Staatsanwaltschaften eigenständige Verfahren eröffnen können.
Die nachfolgenden Abschnitte nehmen eine rechtliche Einordnung des Mietenscans vor: seine Funktionsweise, die durch die Mietpreisbremse in Berlin gesetzten Grenzen, mögliche Ausnahmen, ab welchem Punkt ein Ordnungswidrigkeiten- oder Straftatbestand in Betracht kommt und welche Prüfschritte nach Zugang des Schreibens angezeigt sind.
Bei dem Mietenscan handelt es sich um ein Kontrollinstrument der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen. Sein operativer Start erfolgte zum 1. Juni 2026, sobald die Daten des Berliner Mietspiegels 2026 in maschinenlesbarer Form zur Verfügung standen. Mit der Umsetzung wurde die Sicheres Wohnen AöR betraut, die im Rahmen eines Vergabeverfahrens ein externes Unternehmen mit der technischen Abwicklung beauftragt hat.
Die Durchführung erfolgt nach einem standardisierten Schema:
Das Schreiben kombiniert den Hinweis auf einen möglichen Rechtsverstoß mit der Aufforderung zur Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Mietforderung. Beigefügt sind Informationen zum geltenden Mietrecht, zum Berliner Mietspiegel sowie zu den Berliner Leitlinien für Möblierungszuschläge bei Wohnraum. Der Senat versteht dieses Vorgehen ausdrücklich als präventive Maßnahme: Vermieter sollen bereits vor Vertragsabschluss auf die rechtlichen Rahmenbedingungen hingewiesen werden, nicht erst im Konfliktfall.
Wesentlich für die Bewertung ist die Kenntnis dessen, was der Scan erfassen kann und was seinen Grenzen unterliegt. Er analysiert Angebotsdaten wie Quadratmeterzahl, Lage, Ausstattungsmerkmale und die geforderte Miete aus der Anzeige. Ob in einem konkreten Fall eine gesetzliche Ausnahmeregelung zum Tragen kommt, vermag er nicht zu ermitteln. Aus diesem Grund bleibt es zunächst bei einem Verdachtsfall, der einer individuellen rechtlichen Prüfung bedarf.
Im Juni 2026 wurden beim ersten Mietenscan insgesamt 7.757 Inserate erfasst. Nach Entfernung von Duplikaten sowie Fällen, bei denen eine Anwendung des Mietspiegels nicht möglich war, verblieben 4.539 auswertbare Anzeigen. Von diesen Inseraten wiesen 2.102, mithin 46 Prozent, Anhaltspunkte für eine mögliche Überschreitung der zulässigen Mietgrenzen auf.
Die identifizierten Verdachtsfälle gliedern sich folgendermaßen:
Diese Zahlenangaben erlauben keine Aussage über tatsächlich vorliegende Rechtsverstöße. Sie stellen lediglich Auffälligkeiten in den Angebotsdaten dar. Ein Inserat kann rechtlich zulässig sein, selbst wenn die geforderte Miete den Mietspiegelwert merklich übersteigt, beispielsweise aufgrund einer zulässig höheren Vormiete, infolge umfassender Modernisierung oder wegen Neubaus. Andererseits kann ein scheinbar unauffälliges Angebot rechtliche Schwierigkeiten aufweisen, etwa wenn die erforderliche Auskunft über einen Ausnahmetatbestand unterblieben ist.
In der praktischen Konsequenz bedeutet dies: Der Empfang eines solchen Schreibens stellt einen Anlass zur Überprüfung dar, keineswegs jedoch einen Schuldnachweis. Wer seine Mietkalkulation nachweisen kann, verfügt über fundierte Argumente. Wer dies nicht vermag, sollte vor der nächsten Vermietung entsprechende Vorkehrungen treffen.
Die Mietpreisbremse ist in § 556d BGB geregelt. In Regionen mit angespanntem Wohnungsmarkt darf die Anfangsmiete bei einer Neuvermietung die ortsübliche Vergleichsmiete um maximal zehn Prozent übersteigen. Die Festlegung dieser Gebiete obliegt den Landesregierungen per Rechtsverordnung.
Berlin wendet diese Regelung kontinuierlich an. Die derzeitige Mietenbegrenzungsverordnung trat am 1. Januar 2026 in Kraft und besitzt Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2029. Sie umfasst das komplette Stadtgebiet. Diese Laufzeit wurde durch die bundesrechtliche Verlängerung der Mietpreisbremse bis Ende 2029 ermöglicht, welche am 23. Juli 2025 wirksam wurde. Die Zehn-Prozent-Obergrenze sowie die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen erfuhren dabei keine Änderung.
Als Maßstab dient kein berlinweiter Mittelwert. Die ortsübliche Vergleichsmiete orientiert sich an vergleichbaren Wohnungen bezogen auf Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage. In Berlin bildet hierfür der Mietspiegel 2026 die Grundlage, ein qualifizierter Mietspiegel nach § 558d BGB. Dieser gibt für jede Wohnungskategorie eine Bandbreite mit Mittelwert vor sowie ein System aus Zu- und Abschlägen für Eigenschaften wie Badausstattung, Küchenqualität, Wohnumfeld oder energetischen Zustand.
Aus dieser Struktur resultiert der in der Praxis am häufigsten anzutreffende Fehler: Die Berechnung erfolgt anhand des Maximalwerts der Spanne oder anhand der Angebotsmieten im Umfeld statt anhand des konkret für die betreffende Wohnung einzuordnenden Wertes. Wer die zulässige Miete präzise bestimmen will, bearbeitet die Merkmalsgruppen separat und hält das Ergebnis schriftlich fest. Die ortsübliche Vergleichsmiete kann über das Mietspiegelportal des Landes Berlin ermittelt werden.
Eine fundierte Kalkulation vor Veröffentlichung des Inserats erfordert einen Zeitaufwand, vermeidet jedoch die kostspieligeren Korrekturen während eines laufenden Mietverhältnisses.
Die Mietpreisbremse kennt mehrere bedeutende Ausnahmen. Diese sind in den §§ 556e und 556f BGB geregelt:
Wichtig: Beruft sich jemand auf eine dieser Ausnahmen, besteht nach § 556g Abs. 1a BGB die Verpflichtung, Mietinteressenten vor Abgabe ihrer Vertragserklärung unaufgefordert und in Textform hierüber zu unterrichten. Unterbleibt diese Auskunft, lässt sich die Ausnahme zunächst nicht geltend machen. Eine nachträgliche Erteilung ist zwar möglich, entfaltet jedoch erst nach Ablauf von zwei Jahren Wirkung. Aus diesem formalen Versehen entsteht damit ein beträchtlicher finanzieller Schaden.
Ein weiterer Aspekt bezieht sich auf möblierte Wohnungen. Der Mietspiegel erfasst unmöblierten Wohnraum. Für Aufschläge wegen Möblierung existiert keine gesetzlich festgelegte Berechnungsmethode, jedoch die Berliner Leitlinien für Möblierungszuschläge bei Wohnraum, welche dem Mietenscan-Schreiben beigelegt sind. Wird eine möblierte Wohnung zu einem Betrag inseriert, der deutlich oberhalb des Mietspiegelwerts angesiedelt ist, stellt der Zuschlag den maßgeblichen Prüfungsgegenstand dar. Nachvollziehbar gestaltet sich dieser ausschließlich dann, wenn Ausstattung und Wertermittlung schriftlich festgehalten wurden.
Auch bei Staffel- und Indexmieten, bei kurzfristiger Vermietung sowie bei Wohnungen mit gewerblichem Nutzungsanteil empfiehlt sich eine sorgfältige Betrachtung, da sowohl die Anwendbarkeit des Mietspiegels als auch die zulässige Anfangsmiete in diesen Konstellationen regelmäßig umstritten sind.
Jenseits der Zehn-Prozent-Schwelle der Mietpreisbremse verlässt die Angelegenheit das ausschließlich zivilrechtliche Terrain. Zwei zusätzliche Grenzwerte sind von Bedeutung.
Mietpreisüberhöhung, § 5 WiStG. Ordnungswidrig verhält sich, wer die knappe Verfügbarkeit vergleichbarer Räumlichkeiten ausnutzt, um übermäßig hohe Entgelte zu verlangen. Als übermäßig hoch bewertet die ständige Praxis eine Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete von mehr als 20 Prozent. Der Bußgeldrahmen erstreckt sich bis zu 50.000 Euro. Für Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständig sind in Berlin die Bezirksämter. Neben dem bloßen Prozentsatz muss die Ausnutzung der angespannten Marktlage nachgewiesen werden, was in einem knappen Wohnungsmarkt wie Berlin regelmäßig Gegenstand von Diskussionen ist.
Mietwucher, § 291 StGB. An dieser Stelle handelt es sich um Strafrecht. Erforderlich ist ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, welches die Rechtsprechung bei Wohnraum etwa ab einer Überschreitung von 50 Prozent bejaht, kombiniert mit der Ausnutzung einer Zwangslage, mangelnder Erfahrung, fehlendem Urteilsvermögen oder erheblicher Willensschwäche. Der Strafrahmen erstreckt sich bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen darüber hinaus. Fälle mit Wucherverdacht werden von den Bezirksämtern an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet.
Für die Praxis entscheidend ist die Staffelung: Die Mietpreisbremse bewirkt die Unwirksamkeit der Mietvereinbarung, soweit die Obergrenze überschritten wird. Erst die höheren Schwellenwerte eröffnen Bußgeld- und Strafverfahren. Ein Schreiben aus dem Mietenscan gibt nicht an, welche Stufe im Einzelfall erreicht ist. Es bezeichnet einen Anfangsverdacht, der sich nach Prüfung der Vergleichsmiete und der Ausnahmetatbestände entweder auflösen oder erhärten kann.
Wer eine Angebotsmiete deutlich über dem Mietspiegelwert ansetzt, sollte die Berechnung daher nachweisen können, bevor eine Behörde dies einfordert.
Das Schreiben setzt keine gesetzliche Antwortfrist. Dennoch empfiehlt sich eine systematische Überprüfung aus wirtschaftlichen Gründen, da sie entweder die eigene Rechtsposition bestätigt oder eine kostspielige Fehlkalkulation frühzeitig aufdeckt.
Fällt die Überprüfung eindeutig zugunsten der geforderten Miete aus, genügt eine ordnungsgemäße Dokumentation in den Objektunterlagen. Bleibt die Einordnung unklar, beispielsweise bei Wohnungen mit außergewöhnlicher Ausstattung, mit Gewerbeanteil oder in Grenzfällen der Mietspiegelanwendung, empfiehlt sich eine mietrechtliche Begutachtung der Kalkulation vor der nächsten Vermietung.
Der Mietenscan richtet sich zwar gegen Anzeigen, seine Auswirkungen gehen jedoch darüber hinaus. Wurde eine Miete oberhalb der gesetzlich zulässigen Höchstgrenze festgelegt, gilt die Vereinbarung gemäß § 556g Abs. 1 BGB als unwirksam, sofern die Grenze überschritten wurde. Der Mieter ist berechtigt, die Höhe der Miete zu beanstanden. Überzahlte Mietbeträge müssen ab dem Zeitpunkt der Beanstandung erstattet werden, wobei für Mietverträge ab dem 1. April 2020 eine einfache Rüge ohne rechnerische Begründung ausreichend ist.
Zusätzlich besteht eine Auskunftsverpflichtung: Der Vermieter muss auf Anforderung über alle Umstände Auskunft erteilen, die für die zulässige Miethöhe relevant sind. Mieter haben zudem die Möglichkeit, ihre Anfangsmiete kostenfrei durch die Mietpreisprüfstelle des Landes kontrollieren zu lassen. Ein Anschreiben aus dem Mietenscan kann somit indirekt auch Rückfragen aus laufenden Mietverhältnissen nach sich ziehen.
Fazit: Der Mietenscan ändert nicht die rechtlichen Vorgaben, sondern verbessert deren Kontrolle. Die Zehn-Prozent-Obergrenze, die Ausnahmeregelungen sowie die Grenzen für Ordnungswidrigkeiten und Straftaten bleiben unverändert bestehen. Das Neue besteht darin, dass Abweichungen nun planmäßig und regelmäßig erfasst werden und bei einer landeseigenen Einrichtung dokumentiert sind. Wer seine Mietberechnung nachweisen kann, muss das Verfahren kaum fürchten. Wer bislang keine Dokumentation vorgenommen hat, erhält durch eine Überprüfung Gewissheit, bevor Bezirksbehörden oder Mieter entsprechende Anfragen stellen.
Bei unsicherer Mietspiegelzuordnung, bei Inanspruchnahme einer Ausnahmeregelung oder nach Zustellung eines Mietenscan-Schreibens liefert eine mietrechtliche Überprüfung der Mietzinshöhe eine sichere Basis für kommende Vermietungen.
Der Mietenscan stellt eine automatisierte Überprüfung öffentlich verfügbarer Wohnungsinserate durch das Land Berlin dar. Die in den Anzeigen geforderten Mieten werden mit den Angaben des Berliner Mietspiegels 2026 verglichen, um Verdachtsmomente für Verstöße gegen die Regelungen zur Mietenbegrenzung aufzudecken. Der erste Prüfungslauf erfolgte am 1. Juni 2026. Die Kontrolle wird zunächst in monatlichen Abständen durchgeführt.
Die Schreiben werden von der Sicheres Wohnen AöR versandt, einer Anstalt öffentlichen Rechts, die für das Land Berlin tätig ist. Den technischen Versand der Serienbriefe übernimmt das ITDZ Berlin. Fachlich verantwortlich ist die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen. Die eigentliche Durchführung des Scans hat das Land nach einem Vergabeverfahren an ein externes Unternehmen übertragen.
Nein. Bei dem Schreiben handelt es sich um einen vorbeugenden Hinweis, nicht um einen Bußgeldbescheid oder einen Verwaltungsakt mit bindender Wirkung. Es beinhaltet Hinweise zum Mietrecht und zum Mietspiegel sowie die Aufforderung, die geforderte Miete zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen. Ein Rechtsbehelf ist daher nicht notwendig. Ungeachtet dessen besteht die Möglichkeit, dass Bezirksämter bei erheblichen Überschreitungen eigenständige Ordnungswidrigkeitenverfahren eröffnen.
Eine gesetzliche Verpflichtung zur Antwort mit bestimmter Frist gibt es nicht. Dennoch empfiehlt sich eine eigene Überprüfung der Miethöhe, da diese entweder die Rechtmäßigkeit nachweist oder eine Grenzüberschreitung erkennbar macht, bevor der Mietvertrag abgeschlossen wird. Wer die Ermittlung der Vergleichsmiete und mögliche Ausnahmetatbestände dokumentiert hat, ist für spätere Rückfragen von Behörden oder der Mieterseite gerüstet.
Grundsätzlich maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete, § 556d BGB. Für das gesamte Berliner Stadtgebiet ist die Mietenbegrenzungsverordnung vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2029 gültig. Maßgeblich ist nicht ein Berliner Durchschnittswert, sondern der Wert für vergleichbare Wohnungen hinsichtlich Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage. Bezugspunkt ist der qualifizierte Mietspiegel 2026.
Von der Regelung ausgenommen sind Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 zum ersten Mal genutzt und vermietet wurden, sowie die erstmalige Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung, § 556f BGB. Darüber hinaus ist es zulässig, eine höhere Vormiete weiterhin zu verlangen, und Modernisierungsmaßnahmen der letzten drei Jahre können einen Aufschlag begründen, § 556e BGB. Wer eine Ausnahme geltend macht, ist verpflichtet, hierüber vor Abschluss des Vertrages unaufgefordert Auskunft zu geben.
Eine Mietpreisüberhöhung gemäß § 5 WiStG ist gegeben, wenn die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20 Prozent überschritten wird und gleichzeitig ein knappes Angebot an vergleichbaren Wohnungen ausgenutzt wird. Hierbei handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. Mietwucher nach § 291 StGB erfordert ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, das von der Rechtsprechung ungefähr ab einer Überschreitung von 50 Prozent angenommen wird, verbunden mit der Ausnutzung einer Zwangslage oder ähnlicher Umstände. Derartige Fälle werden der Staatsanwaltschaft übergeben.
Soweit die zulässige Miethöhe überschritten wird, ist die Mietvereinbarung nach § 556g Abs. 1 BGB unwirksam. Der Mieter ist berechtigt, die Miethöhe zu beanstanden. Bei Mietverhältnissen, die seit dem 1. April 2020 bestehen, reicht hierfür eine formlose Beanstandung aus. Vom Zeitpunkt des Zugangs dieser Beanstandung an ist überzahlte Miete zu erstatten. Darüber hinaus hat der Mieter Anspruch auf Auskunft zu den Umständen, die für die Höhe der Miete maßgeblich sind.
Der Mietspiegel bildet die Grundlage für unmöblierten Wohnraum. Wird eine Wohnung möbliert vermietet, ist ein Möblierungszuschlag anzusetzen, für dessen Berechnung keine gesetzliche Vorgabe existiert. Das Land Berlin hat hierzu Leitlinien für Möblierungszuschläge bei Wohnraum herausgegeben, die als Anlage dem Mietenscan-Schreiben beigefügt sind. Da möblierte Inserate im Rahmen des Scans besonders häufig als auffällig eingestuft werden, empfiehlt sich eine nachvollziehbare Dokumentation von Ausstattung und Wertermittlung des Zuschlags.
Rechtliche Beratung empfiehlt sich insbesondere dann, wenn die Zuordnung zum Mietspiegel nicht eindeutig ist, wenn die geforderte Miete auf einen Ausnahmetatbestand wie Erstbezug, vollständige Modernisierung oder vorherige höhere Miete gestützt wird oder wenn ein Möblierungszuschlag einen wesentlichen Anteil der Gesamtmiete bildet. Gleiches gilt bei bereits erfolgter Rüge durch den Mieter, bei Rückzahlungsforderungen aus einem bestehenden Mietverhältnis oder bei einem anhängigen Bußgeldverfahren. Eine mietrechtliche Prüfung stellt fest, ob die geforderte Miete nachweisbar rechtmäßig ist, und schafft eine belastbare Dokumentation für künftige Vermietungen. Bestehende Rechtsschutzversicherungen übernehmen mietrechtliche Streitigkeiten häufig, was vor der Beauftragung geklärt werden sollte.
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