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Ihre Kanzlei Rechtsanwaltskanzlei Schulze.
Adresse
Schrockstraße 25
14165 Berlin
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Öffnungszeiten
9:00 – 16:00 Uhr
In Notfällen auch außerhalb der Öffnungszeiten erreichbar
Vermieten Sie eine Gewerbefläche? Möchten Sie eine Immobilie für gewerbliche Zwecke anmieten? Das Gewerbemietrecht umfasst die Vermietung und Verpachtung von Räumen zu Geschäftszwecken wie Ladenlokale, Büros und Arztpraxen. Oftmals sind der Bestand und die Ausgestaltung dieser Verträge für Vermieter und Mieter von existenzieller Bedeutung. Im Vergleich zum Wohnraummietrecht weist die Vermietung von Gewerbeimmobilien verschiedene Besonderheiten auf. Der Wegfall der Schutzfunktionen des Wohnraummietrechts ermöglicht eine größere Vertragsfreiheit, wie zum Beispiel keine Mietpreisbindung an die örtliche Vergleichsmiete. Für Vermieter ist eine möglichst lange Vermietung an Unternehmen eine sichere Einnahmequelle. Läuft das Geschäft des Mieters nicht gut, kann auch eine Untermiete und gewerbliche Zwischenvermietung vereinbart werden.
Wie Sie sehen, bietet der Gewerbemietvertrag viele Chancen. Um jedoch bestmöglich davon zu profitieren, sollten Sie einen Rechtsanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht konsultieren. Ich begleite Sie durch den gesamten Prozess, von der Erstellung des Vertrages bis zur Durchsetzung von Kündigungen.
Bei der Erstellung eines Gewerbemietvertrages sollten folgende wesentliche Aspekte berücksichtigt werden:
im Hinblick auf das Mietobjekt
die Nutzungsart
gemeinsam genutzte Einrichtungen und Anlagen
Größe des Mietobjekts
Abmachungen bezüglich des Zustands des Mietobjekts bei Beendigung des Mietverhältnisses
im Hinblick auf den Mietzins
Höhe der Miete
Höhe der Kaution
Höhe der Nebenkosten
im Hinblick auf den Mietvertrag
Erlaubnis zur Untervermietung
eine anteilige Beteiligung des Vermieters an möglichen Umbaumaßnahmen und Renovierungen
Konkurrenzschutz
begrenzte oder unbegrenzte Mietdauer
eventuelle Pflichtversicherungen, die Sie als Mieter abschließen müssen
Vormietrecht für verfügbare Flächen
Kündigungsfrist
Einhaltung der Kündigungsfrist
Für die Einhaltung der Kündigungsfrist sind das Datum und der nachweisliche Empfang entscheidend.
Die Mehrheit der Gewerbemietverträge ist befristet. Ohne eine spezielle Klausel bleibt der Mieter bis zum Ende der Mietzeit an den Mietvertrag gebunden. Selbst eine geschäftliche Notlage ändert daran nichts.
Bei unbefristeten Mietverträgen ist eine ordentliche Kündigung möglich. Maßgeblich sind die gesetzlichen Regelungen des Mietvertrags oder des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
Das Gesetz sieht eine Kündigungsfrist für Mieter und Vermieter von 6 Monaten zum Ende des Kalendervierteljahres vor. Die Kündigungserklärung muss dem Vermieter spätestens am dritten Werktag eines Quartals zugegangen sein. Sonn- und Feiertage sind dabei zu beachten!
Form der Kündigungserklärung
Wichtig: Die Kündigungserklärung muss schriftlich erfolgen. E-Mail und Fax sind nicht ausreichend.
Fristlose Kündigung
Der Vermieter kann kündigen, wenn gegen die im Gewerbemietvertrag getroffenen Vereinbarungen verstoßen wird, insbesondere bei groben Pflichtverletzungen.
Auch der Mieter hat das Recht auf eine vorzeitige Kündigung, wenn der Vermieter die angemieteten Räume nicht im vereinbarten Zustand hält und das Gewerbe nicht ausgeübt werden kann.
Konkurrenzschutzklauseln sind in zahlreichen Gewerbemietverträgen enthalten.
Der Vermieter verpflichtet sich gegenüber dem Mieter, keine Mieträume an Konkurrenten des Mieters zu vermieten oder sich an solchen Konkurrenten zu beteiligen.
Oft muss sich auch der Mieter gegenüber dem Vermieter verpflichten, nicht in Konkurrenz zu den Mitmietern zu treten.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) verpflichtet den Vermieter, den Mieter vor Konkurrenz zu schützen.
Vermietet der Vermieter an einen Konkurrenten des Mieters, kann der betroffene Mieter dagegen vorgehen und unter anderem die Miete mindern und Schadensersatz fordern.
Aus meiner Erfahrung als Rechtsanwalt ist es für den Mieter wichtig, den Mietzweck im Vertrag so detailliert wie möglich zu beschreiben.
Je genauer der Mietzweck formuliert ist, desto geringer ist der Spielraum des Vermieters, an Konkurrenten des Mieters zu vermieten.
In manchen Gewerbemietverträgen gibt es auch Sortimentsschutzklauseln.
Diese Klausel stellt sicher, dass bei sich überschneidenden Sortimenten (zum Beispiel Kosmetika in Apotheke und Drogeriemarkt) nur ein bestimmtes Sortiment durch einen der ansässigen Mieter vertrieben werden darf.
Worauf Sie als Vermieter achten sollten
Vor Abschluss eines Mietvertrags ist es ratsam, die Zuverlässigkeit und Bonität des potenziellen Mieters zu überprüfen.
Darüber hinaus trage ich als Vermieter einer Gewerbeimmobilie verschiedene Pflichten:
Durchführung regelmäßiger Instandsetzungsarbeiten an Gebäude und Ausstattung.
Einhaltung baurechtlicher Vorschriften:
Ist das Unternehmen am Standort zugelassen?
Welche Produktion erfolgt dort und wie sieht es mit potenzieller Lärmbelästigung aus?
Entspricht der Brandschutz den Anforderungen der Gewerbenutzung?
Speziell vereinbarte Mietbedingungen sollten stets schriftlich im Mietvertrag festgehalten werden.
Planen Sie die Anmietung einer Gewerbeimmobilie oder möchten Sie kündigen? Als Rechtsanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht unterstütze ich Sie in allen Bereichen des Gewerbemietrechts. Ich helfe Ihnen bei der Erstellung und Anpassung von Gewerbemietverträgen, der Durchsetzung von Kündigungen, Aufhebungsvereinbarungen, Berechnung der Betriebskosten, Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen und der Prüfung von Gewerbemietverträgen. Dabei vertrete ich Sie sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht.
Meine Kanzlei arbeitet stets am Puls der Zeit. Kein anderes Rechtsgebiet verändert sich durch Rechtsprechung und sozialpolitische Umstände so stetig wie das Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Dabei ist Ihre Immobilie bei mir in den besten Händen: Durch vorausschauende Vertragsgestaltung konnte ich in der Vergangenheit schon viele Auseinandersetzungen um Gewerbevermietungen verhindern.
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