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Sie haben mehrere tausend Euro in ein Online-Coaching investiert, doch die Ergebnisse entsprechen bei Weitem nicht den Zusagen. Oder Sie haben das Programm bereits beendet, während der Anbieter dennoch die nächste Zahlung einfordert. In beiden Situationen kommt die gleiche Frage auf: Lässt sich beim Coaching-Vertrag gezahltes Geld zurückholen? Das Fernunterrichtsschutzgesetz schafft hierzu einen Ansatz. Der Bundesgerichtshof hat dessen Geltungsbereich kürzlich jedoch in beide Richtungen deutlich präzisiert.
Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) wurde im Jahr 1976 verabschiedet und dient dem Schutz von Fernlehrgangs-Teilnehmern vor unzuverlässigen Anbietern. Seine heutige Relevanz für die Coaching-Branche ergibt sich aus der weiten gesetzlichen Formulierung. Gemäß § 1 Abs. 1 FernUSG ist Fernunterricht gegeben, wenn drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen: die kostenpflichtige Wissensvermittlung auf vertraglicher Basis, eine vollständige oder überwiegende örtliche Distanz zwischen Lehrperson und Lernperson sowie die Kontrolle des Lernfortschritts durch die Lehrperson oder deren Bevollmächtigten.
Liegen diese Voraussetzungen vor, benötigt der Anbieter für sein Lehrprogramm eine Zulassung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU). Diese Zulassungspflicht ergibt sich aus § 12 FernUSG. Fehlt eine solche Zulassung, sieht § 7 Abs. 1 FernUSG eine strenge Rechtsfolge vor: Der Vertrag ist von vornherein unwirksam. Eine Kündigung, ein Widerruf oder eine Anfechtung sind daher nicht erforderlich. Der Vertrag wird rechtlich so behandelt, als hätte er nie existiert. Bereits erbrachte Zahlungen können Sie gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückfordern, noch ausstehende Raten sind nicht mehr geschuldet.
Von erheblicher Bedeutung für die Coaching-Branche ist eine Präzisierung des Bundesgerichtshofs vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24). Der Schutzbereich des FernUSG erstreckt sich demnach nicht ausschließlich auf Verbraucher. Ebenso können sich Selbstständige, Existenzgründer und Unternehmer auf die Unwirksamkeit des Vertrages berufen. Das Gesetz stellt nicht auf die Verbrauchereigenschaft ab, sondern auf die Form der Wissensvermittlung. Die weit verbreitete Vorgehensweise zahlreicher Anbieter, Teilnehmer vertraglich zu Unternehmern zu deklarieren, um Verbraucherrechte zu umgehen, erweist sich an dieser Stelle als wirkungslos.
Ob Ihr individueller Vertrag dem Anwendungsbereich des FernUSG unterliegt, bestimmt sich letztlich nach dessen konkreter Formulierung. Lassen Sie Ihre Vertragsunterlagen überprüfen, ehe Sie gegenüber dem Anbieter eine Willenserklärung abgeben oder eine Ratenzahlung zurückbuchen.
Über längere Zeit hinweg bestand Unklarheit darüber, ob ein Live-Call mittels Videokonferenz das Merkmal der räumlichen Trennung erfüllt. Verschiedene Oberlandesgerichte hatten dies bejaht, da sich Coach und Teilnehmer an unterschiedlichen Orten aufhalten. Der Bundesgerichtshof hat dieser Auffassung mit Urteil vom 5. Februar 2026 (Az. III ZR 137/25) widersprochen und § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG teleologisch reduziert.
Nach der neuen Rechtsprechung liegt eine räumliche Trennung im gesetzlichen Sinne nicht vor, wenn die Wissensvermittlung zwar über räumliche Distanz hinweg stattfindet, jedoch in wechselseitiger und zeitgleicher Kommunikation erfolgt, bei der Sie ähnlich wie in einer Präsenzveranstaltung ohne besonderen Aufwand mit dem Lehrenden in Kontakt treten können. Interaktive Live-Formate stellen somit keinen Fernunterricht dar und unterliegen nicht der Zulassungspflicht. Hingegen begründen asynchrone Inhalte wie abrufbare Videos, Mitgliederbereiche und zeitversetzte Lernprogramme nach wie vor eine räumliche Trennung und fallen unter das FernUSG. Auch Aufzeichnungen von Live-Calls, die nachträglich zum Abruf bereitgestellt werden, gehören zum asynchronen Bestandteil.
Gleichermaßen bedeutsam ist der zweite Aspekt der Entscheidung: Entscheidend ist der vertraglich vereinbarte Inhalt, nicht die tatsächliche Inanspruchnahme. Es ist also unerheblich, wie viele Live-Calls Sie besucht und wie viele Videos Sie angesehen haben, sondern worauf sich der Anbieter Ihnen gegenüber vertraglich verpflichtet hat. Aus diesem Grund hob der Bundesgerichtshof das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. Mai 2025 (Az. 14 U 14/25) auf und verwies die Angelegenheit zurück: Das Berufungsgericht hatte auf die tatsächlich erbrachten Unterrichtsanteile abgestellt anstatt auf die vertragliche Vereinbarung.
Für Sie als Teilnehmer ergibt sich daraus eine eindeutige Richtungsentscheidung. Setzte sich Ihr Programm überwiegend aus vorproduzierten Videos, Skripten und einem Mitgliederbereich zusammen, bestehen gute Aussichten. Bestand es hingegen überwiegend aus echtem Live-Unterricht mit unmittelbarer Rückfragemöglichkeit, wird die Rückforderung über das FernUSG schwierig. Die Abgrenzung im konkreten Fall obliegt dem Tatgericht und hängt vom Wortlaut Ihres Vertrages ab.
Lassen Sie Ihre Leistungsbeschreibung frühzeitig anwaltlich im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung prüfen, anstatt sich auf pauschale Äußerungen aus Betroffenenforen zu verlassen.
Das zweite Tatbestandsmerkmal nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG betrifft die Kontrolle des Lernerfolgs. Zahlreiche Anbieter führen an, ihr Angebot enthalte weder Prüfungen noch Tests oder Hausaufgaben, weshalb keine Lernkontrolle gegeben sei. Diese Argumentation überzeugt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in der Regel nicht.
Es genügt bereits, wenn Ihnen vertraglich die Möglichkeit eingeräumt wird, Fragen zum eigenen Stoffverständnis zu stellen, um zu kontrollieren, ob Sie die Lerninhalte korrekt verstanden haben und umsetzen können. Eine weitergehende Kontrolle seitens des Rechtsanwalts ist nicht notwendig. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) ausgeführt und mit Entscheidung vom 5. Februar 2026 erneut bekräftigt. Ein derartiges Fragerecht ist faktisch in nahezu jedem Coaching-Programm enthalten, etwa durch Q&A-Calls, VIP-Support via E-Mail, Messenger-Gruppen oder Sprechstunden. Praktisch hängt die Anwendbarkeit des FernUSG daher nahezu ausschließlich vom Vorliegen der räumlichen Trennung ab, nicht von der Lernkontrolle.
Dennoch existieren Ausnahmefälle. Das Landgericht Stendal hat mit Urteil vom 26. Mai 2026 (Az. 23 O 294/25) eine Rückforderungsklage über 11.900 Euro zurückgewiesen, da eine Lernerfolgsüberwachung im betreffenden Vertrag schlichtweg nicht vereinbart war. Auch reine Selbstlernprogramme ohne jedwede inhaltliche Rückmeldung fallen aus dem Anwendungsbereich. Ein Multiple-Choice-Test ohne persönliches Feedback reicht ebenfalls nicht aus.
Prüfen Sie daher nicht ausschließlich den Vertrag, sondern ebenso Programmbeschreibung und Werbematerialien: Zugesicherte Feedbackmechanismen und Supportmöglichkeiten begründen das Tatbestandsmerkmal häufig erst.
Wenn Ihr Vertrag gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig ist, erfolgt die Rückabwicklung nach bereicherungsrechtlichen Vorschriften. Da Sie ohne rechtlichen Grund geleistet haben, steht Ihnen nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB die Rückforderung der gezahlten Summen zu – im Regelfall vollständig. Die bereits erfolgte Teilnahme am Coaching oder der Zugriff auf sämtliche Videoinhalte hindert diese Rückforderung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich nicht.
Regelmäßig wird der Anbieter jedoch einen Wertersatzanspruch gemäß § 818 Abs. 2 BGB geltend machen. Die pauschale Annahme, ein Wertersatz scheide generell aus, trifft nicht zu. Zutreffend ist vielmehr, dass erhebliche Darlegungs- und Beweisanforderungen bestehen: Der Anbieter muss im Einzelnen substantiieren und nachweisen, welchen konkreten vermögenswerten Vorteil Sie erhalten haben. Dieser Beweis misslingt zwar oft, jedoch keineswegs durchgängig. Eine vollständige Erstattung ohne nähere Prüfung sollten Sie daher nicht als gesichert ansehen.
Neben dem FernUSG existieren ergänzende rechtliche Ansatzpunkte, die sich fallabhängig kombinieren lassen:
Beachten Sie unbedingt die Verjährungsfristen. Nach §§ 195, 199 BGB verjährt der Rückzahlungsanspruch innerhalb von drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt haben oder bei fehlender grober Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen. Der Zeitpunkt dieser Kenntnis bezüglich der fehlenden ZFU-Zulassung ist rechtlich umstritten und kann über den Bestand Ihres Anspruchs entscheiden.
Lassen Sie die Verjährungsfrage vor einem bevorstehenden Jahreswechsel klären und vermeiden Sie gegenüber dem Anbieter jegliche Anerkenntniserklärungen.
Zahlreiche namhafte Coaching- und Mentoring-Anbieter sind in Berlin ansässig. Das hat für Sie verfahrensrechtliche Bedeutung, denn gemäß §§ 12, 17 ZPO erheben Sie Klage im Regelfall am allgemeinen Gerichtsstand des Anbieters, mithin an dessen Geschäftssitz. Findet sich in den AGB eine davon abweichende Gerichtsstandsklausel, empfiehlt sich eine genaue Prüfung: Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist gemäß § 38 ZPO ausschließlich unter Kaufleuten und gleichgestellten Personen wirksam. Verbrauchern gegenüber erweist sich eine solche Klausel daher üblicherweise als unwirksam.
In der Praxis hängt der Prozessausgang maßgeblich von der Beweissituation ab. Wer das FernUSG für sich in Anspruch nimmt, hat die Darlegungs- und Beweislast für dessen Tatbestandsmerkmale zu tragen. Da der Vertragsinhalt entscheidend ist, sollten Sie sämtliche Unterlagen sichern, die den vereinbarten Leistungsumfang nachweisen:
Fertigen Sie Screenshots mit erkennbarem Datum an, denn Anbieter nehmen nach Streitausbruch erfahrungsgemäß Anpassungen an Landingpages und Mitgliederbereichen vor. Klären Sie parallel, ob eine ZFU-Zulassung vorliegt, und stoppen Sie laufende Lastschriften erst nach juristischer Bewertung, um nicht selbst in Zahlungsverzug zu geraten.
Kommt es zur gerichtlichen Auseinandersetzung, ist ein Rechtsanwalt am Gerichtsstand zahlreicher Anbieter vor Ort verfügbar. Lassen Sie Ihre Unterlagen prüfen, solange sich der Sachverhalt noch lückenlos dokumentieren lässt.
Die Rechtslage hat sich innerhalb weniger Monate in zwei Schritten erheblich verändert, und eine klare Linie ist nur schwer zu erkennen. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Juni 2025 hat die Coaching-Branche stark erschüttert, während die nachfolgende Entscheidung vom 5. Februar 2026 die Reichweite des Gesetzes wieder beschränkt hat. Ob Ihr Vertrag noch unter die strengeren Anforderungen fällt, hängt von juristischen Feinheiten ab, die ohne entsprechende Fachkenntnisse kaum zu erkennen sind.
Rechtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt empfiehlt sich insbesondere dann, wenn in Ihrem Programm sowohl Live-Elemente als auch abrufbare Inhalte vorkommen, wenn der Anbieter einen Wertersatzanspruch erhebt, wenn Sie den Vertrag als Gründer oder Selbstständiger abgeschlossen haben, wenn bereits ein Inkassounternehmen oder ein gegnerischer Rechtsanwalt tätig geworden ist oder wenn die Verjährungsfrist abzulaufen droht. Anbieter antworten auf Rückforderungen typischerweise mit vorgefertigten Schreiben und setzen darauf, dass Sie Ihren Anspruch nicht weiterverfolgen.
Ein Rechtsanwalt der Kanzlei Schulze befasst sich mit Streitigkeiten aus Coaching-Verträgen im Vertrags- und Zivilrecht und verfügt über Einblicke in die Argumentation beider Vertragsparteien, da die Kanzlei auch Anbieter bei der rechtssicheren Vertragsgestaltung und bei der Durchsetzung von Forderungen unterstützt. Diese Perspektive fließt in die Bewertung Ihrer Erfolgsaussichten mit ein. Eine fundierte Einschätzung erfordert stets die Analyse Ihrer individuellen Vertragsunterlagen, pauschale Erfolgsversprechen sind in diesem Rechtsgebiet nicht vertretbar.
Lassen Sie Ihren Coaching-Vertrag prüfen, sobald der Anbiier eine Rückzahlung verweigert, zusätzliche Raten einfordert oder versucht, Druck auf Sie auszuüben.
Mangelt es einem zulassungspflichtigen Online-Coaching an der erforderlichen ZFU-Zulassung, tritt die Nichtigkeit des Vertrags gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG ein, wodurch Sie bereits geleistete Zahlungen nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückverlangen können. Diese Rechtsfolge erstreckt sich gleichermaßen auf Verbraucher wie auf Unternehmer. Ausschlaggebend ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 5. Februar 2026 die Frage, ob Ihr Vertrag in der Hauptsache asynchrone Inhalte zum Gegenstand hat oder vorwiegend synchronen Live-Unterricht umfasst. Die Überwachung des Lernerfolgs ist demgegenüber in der Regel unproblematisch gegeben, da bereits ein vertraglich eingeräumtes Fragerecht ausreicht.
Pauschale Zusicherungen einer kompletten Rückerstattung erweisen sich vor diesem rechtlichen Hintergrund als unseriös. Der Anspruch ist abhängig vom konkreten Wortlaut Ihres Vertrags, von der Beweissituation sowie von der Verjährungslage. Wer seine Vertragsunterlagen frühzeitig dokumentiert und die Erfolgsaussichten sachgerecht bewerten lässt, verschafft sich eine erheblich günstigere Verhandlungsposition.
Das Fernunterrichtsschutzgesetz erfasst Verträge über Fernunterricht. Gemäß § 1 Abs. 1 FernUSG ist Fernunterricht gegeben bei entgeltlicher Wissensvermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, überwiegend räumlicher Distanz zwischen Lehrendem und Lernendem sowie der Kontrolle des Lernerfolgs. Zahlreiche Online-Coachings entsprechen diesen Voraussetzungen, ohne dass dies den Anbietern bewusst geworden ist. In diesem Fall ist eine Zulassung der ZFU gemäß § 12 FernUSG erforderlich.
Fehlt bei einem zulassungspflichtigen Lehrgang die erforderliche Zulassung, ist der Vertrag gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG von vornherein nichtig. Weder eine Kündigung noch ein Widerruf sind dazu erforderlich, die Nichtigkeit tritt automatisch kraft Gesetzes ein. Bereits geleistete Zahlungen können Sie nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückverlangen. Ausstehende Raten sind Sie nicht mehr schuldig.
Ja. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) festgestellt, dass der Schutz des FernUSG nicht ausschließlich Verbrauchern zusteht. Auch Selbstständige, Gründer und Unternehmen können die Nichtigkeit geltend machen. Das Gesetz stellt auf die Form der Wissensvermittlung ab, nicht auf die Stellung des Teilnehmers.
Das richtet sich nach dem Schwerpunkt der vertraglich geschuldeten Leistung. Laut Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Februar 2026 (Az. III ZR 137/25) stellt wechselseitige zeitgleiche Kommunikation keine räumliche Trennung dar. Überwiegend interaktive Live-Formate sind folglich kein Fernunterricht. Überwiegen hingegen Abrufvideos und zeitversetzte Inhalte, findet das FernUSG Anwendung.
Nein. Der Bundesgerichtshof orientiert sich am Vertragsinhalt, nicht an der faktischen Inanspruchnahme. Entscheidend ist, welche Leistungen Ihnen vertraglich zugesagt wurden. Ausschlaggebend sind dabei unter anderem Inhalt und Gewicht der einzelnen Leistungsbestandteile sowie die geplante Dauer der Lerneinheiten. Aufzeichnungen von Live-Calls, die nachträglich abrufbar sind, gehören zum asynchronen Teil.
Grundsätzlich ja. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es ausreichend, wenn Ihnen vertraglich die Möglichkeit eingeräumt wird, Fragen zum eigenen Verständnis der Lerninhalte zu stellen. Tests oder Aufgaben werden dafür nicht vorausgesetzt. Nur wenn keinerlei Form der inhaltsbezogenen Rückmeldung vorgesehen ist, entfällt dieses Merkmal ausnahmsweise, wie beispielsweise im Fall des Landgerichts Stendal (Urt. v. 26.05.2026, Az. 23 O 294/25).
Nicht zwingend. Der Anbieter kann einen Anspruch aus § 818 Abs. 2 BGB geltend machen, muss jedoch im Einzelnen darlegen und nachweisen, welchen konkreten Vermögensvorteil Sie tatsächlich erlangt haben. Dieser Nachweis misslingt in der Praxis häufig. Ein pauschalierter Abzug für den bloßen Zugriff auf den Mitgliederbereich ist folglich unzulässig, ein Wertersatz jedoch ebenso wenig generell ausgeschlossen.
Der Anspruch auf Rückzahlung unterliegt der Verjährung gemäß §§ 195, 199 BGB und verjährt grundsätzlich innerhalb von drei Jahren. Die Verjährungsfrist nimmt ihren Anfang mit Ablauf des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und Sie von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen. Wann genau die Kenntnis vom Fehlen der Zulassung vorliegt, wird in der Rechtsprechung uneinheitlich bewertet. Eine zeitnahe rechtliche Prüfung empfiehlt sich daher.
Im Regelfall ja, denn gemäß §§ 12, 17 ZPO ist der allgemeine Gerichtsstand am Sitz des Anbieters maßgeblich. Weil zahlreiche Anbieter ihren Sitz in Berlin haben, sind häufig Berliner Gerichte zuständig. Eine in den AGB vereinbarte abweichende Gerichtsstandsklausel ist nach § 38 ZPO ausschließlich zwischen Kaufleuten wirksam und gegenüber Verbrauchern in der Regel unwirksam.
Eine rechtliche Beratung empfiehlt sich insbesondere dann, wenn der Anbieter die Erstattung verweigert, ausstehende Zahlungen geltend macht, Wertersatzansprüche erhebt oder ein Inkassounternehmen beauftragt. Bei kombinierten Formaten aus Live-Sitzungen und abrufbaren Videoinhalten lässt sich die rechtliche Bewertung ohne fachkundige Prüfung kaum vornehmen. Eine rechtliche Einschätzung verschafft Klarheit über die Erfolgsaussichten, sichert die Beweisführung und vermeidet Äußerungen, die Ihren Standpunkt beeinträchtigen könnten.
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