Kontakt
Ihre Kanzlei Rechtsanwaltskanzlei Schulze.
Adresse
Schrockstraße 25
14165 Berlin
14165 Berlin
Öffnungszeiten
9:00 – 16:00 Uhr
In Notfällen auch außerhalb der Öffnungszeiten erreichbar
Bevor Sie eine Rückzahlung aus einem Online-Coaching geltend machen, müssen Sie zwei zentrale Fragen klären: Unterliegt Ihr Programm dem Fernunterrichtsschutzgesetz, und liegt für genau diesen Lehrgang eine gültige Zulassung vor? Beide Punkte lassen sich innerhalb einer knappen Stunde eigenständig prüfen, wobei das Prüfergebnis darüber entscheidet, ob eine Rückforderung erfolgversprechend ist. Der vorliegende Beitrag führt Sie schrittweise durch die Prüfung der ZFU-Zulassung und zeigt auf, welche Nachweise Sie dabei dokumentieren sollten.
In Betroffenenforen begegnet man oft einer vereinfachten Gleichung: keine Zulassung bedeutet Geld zurück. Tatsächlich ist die Lage komplexer. Das Fehlen einer Zulassung spielt nur dann eine Rolle, wenn es sich bei Ihrem Programm tatsächlich um zulassungspflichtigen Fernunterricht handelt. Trifft dies nicht zu, benötigt der Anbieter gar keine Zulassung, und das Fehlen einer solchen rechtfertigt keinerlei Anspruch.
Gemäß § 1 Abs. 1 FernUSG ist Fernunterricht gegeben, wenn Kenntnisse und Fähigkeiten gegen Entgelt auf vertraglicher Basis vermittelt werden, Lehrender und Lernender dabei ausschließlich oder überwiegend örtlich voneinander getrennt sind und eine Überwachung des Lernerfolgs stattfindet. Nur wenn diese drei Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Zulassungspflicht nach § 12 FernUSG ausgelöst. Und nur in diesem Fall bewirkt eine fehlende Zulassung gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG die Unwirksamkeit des Vertrages und begründet einen Rückerstattungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Gehen Sie daher systematisch vor: zunächst das Format prüfen, anschließend die Lernkontrolle, dann die Zulassung und schließlich die Beweismittel. Wer mit der Zulassungsnummer anfängt, arbeitet rückwärts und läuft Gefahr, zu falschen Ergebnissen zu kommen.
Diese Vorgehensweise bewahrt Sie zudem vor kostspieligen Irrtümern. Wer sich auf eine Forenweisheit verlässt, die Ratenzahlung einstellt und dem Anbieter die Nichtigkeit des Vertrages erklärt, befindet sich in einer ungünstigen Lage, falls das Programm sich als überwiegend synchron herausstellt. Der Vertrag behält dann seine Wirksamkeit, die ausstehenden Raten werden fällig, und Sie befinden sich im Zahlungsverzug. Die Vorprüfung nimmt eine Stunde in Anspruch, eine Fehleinschätzung kann Sie hingegen rasch mehrere tausend Euro kosten.
Holen Sie eine anwaltliche Einschätzung zum Ergebnis Ihrer Vorprüfung ein, bevor Sie dem Anbieter gegenüber irgendeine Erklärung abgeben.
Diese Frage ist seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. Februar 2026 (Az. III ZR 137/25) von zentraler Bedeutung. Der Senat hat § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG teleologisch eingeschränkt: Eine räumliche Trennung ist nicht gegeben, wenn die Wissensvermittlung zwar über eine räumliche Distanz stattfindet, jedoch in bidirektionaler und synchroner Kommunikation abläuft, bei der Sie vergleichbar mit einem Präsenzunterricht ohne besonderen Aufwand den Kontakt zum Lehrenden herstellen können.
Diese Richtungsänderung stellt eine Neuerung dar. Verschiedene Oberlandesgerichte waren früher davon ausgegangen, es sei ausreichend, dass sich Coach und Teilnehmer an unterschiedlichen Standorten befinden. Dieser Auffassung hat der Bundesgerichtshof widersprochen und die Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. Mai 2025 (Az. 14 U 14/25) kassiert. Wer auf Informationen aus dem Jahr 2025 zurückgreift, verwendet daher eine mittlerweile nicht mehr aktuelle Prüfungssystematik.
Ziehen Sie Ihren Vertrag sowie Ihre Leistungsbeschreibung heran und klassifizieren Sie jeden einzelnen Bestandteil:
Zu beachten ist eine wichtige Besonderheit: Aufzeichnungen synchroner Termine, die nachträglich zum Abruf zur Verfügung gestellt werden, gehören zum asynchronen Bestandteil. Zahlreiche Programme, die als Live-Coaching beworben werden, scheitern exakt an diesem Punkt. Entscheidend ist darüber hinaus der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang, nicht Ihr tatsächliches Nutzungsverhalten. Es ist also unerheblich, wie viele Videos Sie tatsächlich angeschaut haben, sondern ausschließlich, was Ihnen zugesichert wurde. Anknüpfungspunkte für die Bewertung sind dabei unter anderem Inhalt und Gewicht der einzelnen Leistungsbestandteile sowie die vertraglich festgelegte Zeitdauer der Lerneinheiten.
Erfassen Sie die vertraglich zugesagten Stunden genau. Zwölf Live-Calls zusammen mit einer Videobibliothek von vierzig Stunden führen trotz wöchentlich stattfindender Termine zu einem überwiegend asynchronen Programm. Lassen Sie diese Gewichtung rechtlich prüfen, denn sie ist ausschlaggebend für Ihre Erfolgsaussichten.
Dieses Kriterium bereitet praktisch kaum Schwierigkeiten. Der Bundesgerichtshof interpretiert § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG großzügig: Es ist ausreichend, wenn Ihnen vertraglich die Möglichkeit zusteht, Fragen zum eigenen Lernfortschritt zu stellen, um zu kontrollieren, ob Sie den Stoff korrekt verstanden haben. Klassische Prüfungsformate, Einsendungen oder Testverfahren sind dafür nicht notwendig. Diese Auslegung geht zurück auf das Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) und fand am 5. Februar 2026 ihre Bestätigung.
Durchsuchen Sie Ihren Vertrag, die Programminformationen und sämtliche Werbeunterlagen nach Formulierungen wie Q&A-Call, VIP-Support, Rückmeldung zu Ihren Ergebnissen, moderierte Messenger-Gruppe, wöchentliches Beratungsangebot oder zugesicherte Reaktionsfristen. Bereits eine einzige dieser Zusicherungen erfüllt das Kriterium üblicherweise. Ausschließlich bei völlig eigenständigen Lernformaten ohne jegliche fachliche Betreuung entfällt es. Ein automatisierter Multiple-Choice-Test ohne persönliches Feedback reicht gleichfalls nicht aus.
Lassen Sie rechtlich klären, ob die aufgefundenen Zusicherungen verbindlicher Vertragsbestandteil waren oder lediglich werbliche Aussagen darstellen, denn genau diese Unterscheidung führt regelmäßig zu Auseinandersetzungen.
Die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht in Köln ist die zuständige Behörde. Jeder zugelassene Fernlehrgang wird mit einem Zulassungszeichen sowie einer individuellen Zulassungsnummer versehen. Der Anbieter ist verpflichtet, diese Nummer im Informationsmaterial als überprüfbaren Nachweis der staatlichen Zulassung anzugeben, außerdem darf sie in der Vertragsurkunde und auf Zertifikaten erscheinen. Folgendes Vorgehen empfiehlt sich:
Beachten Sie zwei wesentliche Fallstricke. Erstens bezieht sich die Zulassung auf den einzelnen Lehrgang, nicht auf den Anbieter. Dass ein Anbieter irgendwo einen zugelassenen Kurs führt, besagt nichts über den von Ihnen gebuchten Lehrgang. Zweitens erteilt die ZFU bei wesentlichen Änderungen eines zugelassenen Lehrgangs eine neue Zulassungsnummer, während die bisherige grundsätzlich erlischt. Eine veraltete Nummer im Vertrag stellt demnach keinen Nachweis für eine bestehende Zulassung dar. Ergänzend gilt: Lehrgänge, die ausschließlich der Freizeitgestaltung oder Unterhaltung dienen, unterliegen nicht der Zulassungspflicht. Für Business-Coachings spielt diese Ausnahme regelmäßig keine Rolle.
Lassen Sie das Rechercheergebnis gemeinsam mit Ihrem Vertrag fachlich bewerten, bevor Sie Zahlungen einstellen.
Ein praktischer Hinweis zur Recherche: Suchen Sie nicht ausschließlich nach dem Markennamen des Programms, sondern ebenso nach der Firmierung aus dem Impressum und aus Ihrer Rechnung. Coaching-Angebote werden häufig unter einer Marke vermarktet, während als Vertragspartner eine anders benannte Gesellschaft auftritt. Prüfen Sie zudem, wer im Vertrag als Veranstalter genannt wird, denn nur dessen Zulassung ist für Ihren Vertrag maßgeblich. Ergibt sich weder unter der Marke noch unter der Firmierung ein Treffer, halten Sie beide Suchvorgänge fest.
Berufen Sie sich auf das FernUSG, müssen Sie die Voraussetzungen darlegen und beweisen. Da der Vertragsinhalt ausschlaggebend ist, kommt es auf Ihre Beweismittel an. Anbieter ändern Verkaufsseiten, Programmbeschreibungen und Mitgliederbereiche nach Beginn eines Rechtsstreits erfahrungsgemäß ab. Sichern Sie daher unverzüglich:
Stellen Sie sicher, dass auf jedem Screenshot das Datum erkennbar ist. Fertigen Sie die Übersicht vollständig an, bevor der Anbieter Ihren Zugang zum Mitgliederbereich sperrt, was nach einer Rückforderung häufig geschieht. Fehlen Ihnen Unterlagen, kann ein Auskunftsverlangen nach Art. 15 DSGVO helfen, an Chatverläufe, Zugriffsdaten und Zahlungshistorie zu gelangen.
Ordnen Sie die Unterlagen systematisch, statt sie lediglich anzusammeln. Bewährt hat sich eine einfache Übersicht, in der jedem Programmbestandteil eine Quelle zugeordnet wird: Modul, Format synchron oder asynchron, zugesagte Dauer, Fundstelle im Vertrag oder auf der Verkaufsseite. Diese Aufstellung entspricht genau dem, was später im Schriftsatz benötigt wird, und sie zeigt Ihnen bereits, wo der Schwerpunkt Ihres Programms lag. Ergänzen Sie sie um eine kurze Zeitleiste: Vertragsschluss, Zahlungen, Abbruch, Schriftwechsel.
Stoppen Sie laufende Lastschriften erst nach rechtlicher Einordnung, damit Sie nicht selbst in Verzug geraten, und geben Sie gegenüber dem Anbieter kein Anerkenntnis ab.
Die erste Einschätzung lässt sich in Eigenregie durchführen. Die rechtliche Einordnung Ihres Ergebnisses erfordert hingegen fachliche Expertise, zumal sich die höchstrichterliche Rechtsprechung seit Juni 2025 in zwei wesentlichen Punkten geändert hat. Die Frage, ob Ihr Vertrag überwiegend auf asynchronen Elementen beruht, hängt von Details in der Formulierung ab, die ohne juristische Ausbildung meist nicht erkennbar sind, und die abschließende Würdigung trifft das zuständige Gericht.
Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts empfiehlt sich insbesondere dann, wenn Ihr Programm sowohl Live-Elemente als auch Abrufinhalte enthält, wenn Aufzeichnungen zur Verfügung gestellt wurden, wenn Sie als Gründer oder Selbstständiger den Vertrag geschlossen haben, wenn der Anbieter bereits Wertersatzforderungen geltend macht oder ein Inkassounternehmen beauftragt hat, oder wenn Sie nicht sicher beurteilen können, ob eine Zusage tatsächlich Vertragsbestandteil geworden ist. Ebenso sollte die Verjährungsfrage nach §§ 195, 199 BGB zeitnah geklärt werden.
Ein Rechtsanwalt der Kanzlei Schulze ist auf Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit Coaching-Verträgen im Vertrags- und Zivilrecht spezialisiert. Da zahlreiche Anbieter ihren Sitz in Berlin haben, spielt dies für die Bestimmung des Gerichtsstands gemäß §§ 12, 17 ZPO eine Rolle. Eine fundierte Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten ist nur nach Prüfung Ihrer individuellen Unterlagen möglich, pauschale Erfolgszusagen wären unseriös.
Legen Sie Ihre vollständig gesicherten Unterlagen vor, dann kann in einem Beratungsgespräch geklärt werden, ob eine Rückforderung realistische Erfolgsaussichten hat.
Eine fehlende Zulassung führt nicht automatisch zu Ansprüchen, sondern entfaltet nur dann Rechtswirkung, wenn Ihr Programm tatsächlich zulassungspflichtigen Fernunterricht darstellt. Klären Sie daher zunächst, ob Ihr Vertrag im Schwerpunkt asynchrone Bestandteile umfasst, und ermitteln Sie anschließend die vertraglich vereinbarte Lernkontrolle. Die Recherche in der ZFU-Datenbank ist erst im nächsten Schritt sinnvoll, wobei stets die lehrgangsbezogene Zulassung maßgeblich ist.
Letztlich kommt es auf Ihre Beweisführung an. Wer Vertrag, Verkaufsseite und Mitgliederbereich mit nachvollziehbarem Datum dokumentiert, bevor der Anbieter Änderungen vornimmt, verfügt über die entscheidenden Nachweise für das spätere Verfahren. Eine realistische Bewertung der Erfolgsaussichten lässt sich im Anschluss in einem Beratungsgespräch vornehmen.
9:00 – 16:00 Uhr
In Notfällen auch außerhalb der Öffnungszeiten erreichbar