Rechtsanwaltskanzlei Schulze - Rechtssichere Lösungen für komplexe Bauprojekte - von der Vertragsgestaltung bis zur Übergabe

Rechtsanwalt Vertragsrecht und Zivilrecht Berlin

Mit fundiertem Immobilienrecht schaffen wir Klarheit, Sicherheit und Vertrauen zwischen Bauträger und Erwerber.

Die Vielzahl an vertraglichen Optionen

Beim Erwerb eines Brötchens beim Bäcker schließe ich nicht einfach nur einen Vertrag ab, sondern tatsächlich handelt es sich dabei um mindestens drei separate Verträge. Neben dem Kaufvertrag existieren auch Verträge für die Übereignung des Brötchens sowie des Geldes. Dies verdeutlicht eindrücklich, dass das Vertragsrecht weitaus komplexer ist, als es in der Regel angenommen wird.

Vertragsrecht – was ist das alles?

Im Vertragsrecht sind alle rechtlichen Bestimmungen enthalten, die mit Verträgen in Verbindung stehen. Allerdings ist das Vertragsrecht nicht einheitlich strukturiert. Besondere Vorschriften gelten insbesondere in speziellen Konstellationen, wie etwa bei Verträgen zwischen Unternehmen, im Rahmen von Arbeitsverhältnissen oder bei internationalen Vertragsbeziehungen. Das Rechtsgebiet lässt sich jedoch grob in drei Bereiche unterteilen:

  •  Fragen zum Zustandekommen des Vertrags, einschließlich des Vertragsschlusses und der Vertragsgestaltung

  • Regelungen zur Vertragsabwicklung, die die Erfüllung der einzelnen Vertragsinhalte betreffen.

  • Vorschriften zu den Rechtswirkungen und Vertragsverletzungen, einschließlich der Bestimmungen zu Verboten und Vertragsstrafen.

Die Grundlage: Ein Vertrag

Der Vertrag stellt den zentralen Anknüpfungspunkt im Vertragsrecht dar, für den alle Regelungen im Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) definiert sind. Diese allgemeinen Bestimmungen gelten für alle vertraglichen Vereinbarungen, einschließlich der besonderen Verträge im Schuldrecht und der dinglichen Verträge im Sachenrecht. Darüber hinaus gibt es spezifische Gesetze für Händler, wie das Handelsgesetzbuch (HGB), sowie für Aktiengesellschaften, wie das Aktiengesetz (AktG).

Ein Vertrag entsteht, wenn sich mindestens zwei Parteien durch übereinstimmende Willenserklärungen einigen. Diese Einigung muss jedoch nicht zwingend schriftlich erfolgen; sie kann auch mündlich oder konkludent zustande kommen. Es ist jedoch ratsam, Verträge schriftlich abzuschließen, um die spätere Beweisführung zu erleichtern. Die Vertragsparteien müssen in jedem Fall geschäftsfähig sein, was von der Volljährigkeit abhängig ist. Minderjährige können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen Verträge abschließen, während geistige Krankheiten die Geschäftsfähigkeit einschränken können.

Sollte eine Vertragspartei nicht geschäftsfähig sein oder andere Hindernisse vorliegen, kann ich die Parteien vertreten. Der Stellvertreter schließt dann den Vertrag für und gegen den Vertretenen ab.

Wenn Sie Fragen oder Probleme bei der Vertragsgestaltung haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Ich berate Sie und erstelle Ihren Vertrag, um rechtliche Risiken durch klare Regelungen zu vermeiden.

Unterstützung bei der Erstellung von Verträgen

Unterstützung bei der Vertragserstellung

Ein Vertrag begründet ein Schuldverhältnis, das durch Rechte und Pflichten der Vertragsparteien geprägt ist. Im Fall des Brötchenkaufs ist der Käufer verpflichtet, den Kaufpreis zu begleichen, während ihm das Recht auf die Übergabe eines Brötchens zusteht. Durch die Privatautonomie haben die Parteien die Freiheit, zu entscheiden, ob und wie sie sich vertraglich binden möchten. Der genaue Inhalt des Vertrags wird ausschließlich durch die Vereinbarung der Vertragsparteien festgelegt, gemäß der Vertragsfreiheit. Der Gesetzgeber hat jedoch im Besonderen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmte Vertragstypen definiert, an denen ich mich orientieren kann. Dazu zählen: 

  •  Veräußerungsverträge wie Kauf, Tausch und Schenkung

  • Gebrauchsüberlassungsverträge wie Miete, Pacht, Leihe und Darlehen

  •  Dienstleistungs- und Herstellungsverträge wie Dienst, Werk und Geschäftsbesorgung

  • Sicherungsverträge wie Bürgschaft, Anerkenntnis und Vergleich.

Je nach Vertragsart gibt es unterschiedliche Möglichkeiten zur Erfüllung. Ein Kaufvertrag wird beispielsweise durch die Übergabe des Kaufgegenstands erfüllt, während ein Werkvertrag durch die Fertigstellung des Werks erfüllt wird. Die Parteien können jedoch hinsichtlich Zeit und Ort der Leistungserbringung beliebig abweichen.

Haben Sie komplizierte Vertragskonstellationen? Wenn mehrere Verträge miteinander verknüpft sind, kann es herausfordernd sein, den Überblick über die eigenen vertraglichen Rechte und Pflichten zu behalten. Kontaktieren Sie mich  jetzt, um Unterstützung bei der Vertragsgestaltung und -analyse zu erhalten und rechtliche Risiken zu vermeiden.

Rechtswidrige Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Einige Vereinbarungen können als ungültig erachtet werden, insbesondere wenn der Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (insbesondere gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) im Falle von „Schwarzarbeit“) oder wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht wirksam sind. Die AGB-Rechtsprechung findet Anwendung, sobald vorformulierte Vertragsbedingungen in einen Vertrag integriert werden. Solche Klauseln sind unwirksam, wenn sie eine Partei unangemessen benachteiligen. Dies ist besonders relevant im Verhältnis zwischen Unternehmern und Verbrauchern. In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber im Bürgerlichen Gesetzbuch einen Katalog von unzulässigen Klauseln erstellt.

Enthält Ihr Vertrag ungerechtfertigte AGB? Diese sind häufig nicht wirksam. Ich überprüfe jede einzelne Klausel für Sie. Kontaktieren Sie mich jetzt, um überflüssige Zahlungen zu verhindern.

Nicht erfüllte Vereinbarungen: Was bei Leistungsstörungen zu berücksichtigen ist 

Wenn es bei der Vertragserfüllung zu Schwierigkeiten kommt, spricht man von Leistungsstörungen. Eine Leistungsstörung liegt insbesondere vor, wenn eine geschuldete Leistung nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht wird. Ein Mangel liegt vor, wenn die Leistung nicht den Vereinbarungen zwischen den Parteien oder dem Üblichen entspricht. Sollte eine Leistung nach Fälligkeit nicht erbracht werden, stehen dem Vertragspartner verschiedene Rechte wie Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz zu. Des Weiteren sind im Vertragsverhältnis auch andere Rechtsgüter wie Gesundheit oder Eigentum geschützt. Ich möchte jedoch darauf hinweisen, dass in manchen Fällen Fristen oder Mahnungen erforderlich sind.
Wenn die von Ihnen gekaufte Ware Mängel aufweist oder das bestellte Werk von der Vereinbarung abweicht, steht Ihnen das Recht auf Gewährleistung zu, und ich empfehle Ihnen, Ihre Ansprüche umgehend geltend zu machen.

Vereinbarungen bezüglich Gegenständen

Die Regelungen des Sachenrechts sind ein wesentlicher Bestandteil des Zivilrechts und betreffen die Rechtsbeziehungen von Sachen, einschließlich deren Nutzung und Veräußerung. Wichtige Vorschriften dazu sind im BGB zu finden, ergänzt durch spezielle Gesetze wie das WEG. Hierbei werden bewegliche Sachen (z.B. Brötchen), unbewegliche Sachen (wie Grundstücke), grundstücksgleiche Rechte (z.B. Wohneigentum) sowie Rechte wie Nießbrauch und Pfand unterschieden. Diese unterliegen den sogenannten PASTA-Grundsätzen:

  • Publizität 

  • Absolutheit 

  • Spezialität 

  • Typenzwang

  • Abstraktion

Diese Grundsätze gewährleisten, dass die Rechtsverhältnisse für jeden bindend sind und somit absolut, im Gegensatz zu Verträgen, die nur für die beteiligten Parteien verbindlich sind. Die Beachtung dieser Grundsätze schützt das Eigentum des Eigentümers und sichert, dass die Rechte an Sachen nur in gesetzlich festgelegten Fällen übertragen werden können.

Der Unterschied zwischen Eigentum und Besitz

Es besteht ein Unterschied zwischen Eigentum und Besitz. Eigentum bezeichnet das Recht, eine Sache zu besitzen, während Besitz bedeutet, dass man sie tatsächlich in seinem Besitz hat. Beispielsweise kann der Sohn das Auto des Vaters fahren, somit hat er es in seinem Besitz, jedoch bleibt der Eigentümer der Vater, solange das Auto auf ihn zugelassen ist. Ebenso sollte beim Vertragsabschluss zwischen vertraglicher und dinglicher Einigung unterschieden werden. Wenn ich beispielsweise ein Brötchen beim Bäcker kaufe, werde ich nicht automatisch Eigentümer. Der Verkäufer muss es mir zunächst übergeben. Die Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen Eigentümer und Besitzer hängen von den vertraglichen Vereinbarungen ab. Dazu zählen insbesondere:

  •  das Nießbrauchrecht

  • das Pfandrecht

  • das Anwartschaftsrecht

  • das Sicherungsrecht

  • das Hypothekenrecht

  • die Grundschuld

Da es sich um wertvolles Vermögen handelt, ist besondere Vorsicht geboten. Ich biete rechtliche Beratung an, um Sie bei der Eintragung von Hypotheken oder Grundschulden im Grundbuch sowie beim Anwartschaftsrecht und Sicherungseigentum beim Autokauf zu unterstützen.

Verträge auf internationaler Ebene

In einer globalisierten Welt haben Verträge zunehmend einen internationalen Bezug. Die Rechtsordnung eines ausländischen Landes kann aus verschiedenen Gründen anwendbar sein, beispielsweise aufgrund der Herkunft der Vertragsparteien, dem Ort der Leistung oder anderen Gegebenheiten. Das internationale Privatrecht hat die Aufgabe, zu bestimmen, welches Recht auf den Vertrag anwendbar ist. Hierbei sind europäische Gesetze wie die Römischen Verträge (Rom I-III), die EuGVO/Brüssel-I-VO oder das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) sowie internationales Recht wie das UN-Kaufrecht (CISG) zu berücksichtigen. Wenn die betroffenen Länder der Konvention beigetreten oder den bilateralen Vertrag ratifiziert haben, ist das internationale Recht direkt durchsetzbar. Es kann jedoch kompliziert werden, da formelle Regelungen und inhaltliche Bestimmungen möglicherweise verschiedenen Gesetzen unterliegen. Bei der Abwicklung von Verträgen können auch unterschiedliche Rechtsordnungen für einzelne Aspekte relevant sein. Dies erhöht das Haftungsrisiko erheblich. 

Meine Beratung unterstützt Sie bei der Vertragsgestaltung und -abwicklung im internationalen Handel, damit Sie optimal vorbereitet sind.

Wie läuft die rechtliche Durchsetzung ab?

Die Durchsetzung von Ansprüchen aus Verträgen erfolgt im Rahmen eines Zivilprozesses, der vor den ordentlichen Gerichten stattfindet. Der Instanzenzug beginnt, abhängig vom Streitwert, vor dem Amtsgericht (AG) oder Landgericht (LG), gefolgt von den Oberlandesgerichten (OLG). Das höchste Zivilgericht ist der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Im Zivilprozess sind sowohl Kläger als auch Beklagter die Herren des Verfahrens und können dieses durch einen Vergleich vorzeitig beenden. Bei einem Urteil stehen mehrere Rechtsbehelfe wie Berufung und Revision zur Verfügung. Alternativ kann ein Streit auch außergerichtlich beigelegt werden, zum Beispiel durch ein Mahnverfahren oder die Einschaltung einer Schlichtungsstelle. Erhält der Kläger durch das Urteil einen vollstreckbaren Titel, ist dieser durch das Vollstreckungsverfahren durch staatliche Vollstreckungsorgane, wie beispielsweise den Gerichtsvollzieher, durchzusetzen. 

Wenn Sie Unterstützung bei der Durchsetzung von Forderungen benötigen oder eine ungerechtfertigte Forderung erhalten haben und einen Beschluss anfechten möchten, stehe ich Ihnen gerne zur Seite. 

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Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Nah am Geschehen der Rechtsprechung

Ich habe aus meiner Erfahrung festgestellt, dass es in der Gerichtsbarkeit ständig zu Auseinandersetzungen über Verträge kommt. Kürzlich musste der Bundesgerichtshof (BGH) über die Geschäftspraxis mehrerer Banken entscheiden und urteilte, dass die Gebührenanpassung durch Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne Zustimmung des Kunden unzulässig ist. Somit haben Bankkunden das Recht auf Rückzahlung überhöhter Entgelte.

Der VW-Dieselskandal bleibt auch weiterhin ein kontroverses Thema. Mehrere Eigentümer von gebrauchten VW-Fahrzeugen hatten geklagt, aber der BGH entschied, dass ihre Ansprüche verjährt seien. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren war bereits vor Einreichung der Klage abgelaufen. Es war entscheidend, wann die einzelnen Kläger Kenntnis von ihrem Anspruch erlangten. Dabei muss zwischen Neuwagenkäufern und Gebrauchtwagenbesitzern unterschieden werden.

Falls Sie sich fragen, ob ein neues Grundsatzurteil auch auf Ihren Fall anwendbar ist oder Fragen zur Gültigkeit Ihrer bestehenden Verträge haben, kann ich Ihnen möglicherweise weiterhelfen.

Meine Arbeit für Sie

Mein Tätigkeitsfeld im Zivilrecht umfasst die umfassende Beratung und Vertretung in sämtlichen Angelegenheiten dieses Rechtsgebiets. Angesichts der kontinuierlichen Anpassungen von Verordnungen, Reformen und Rechtsprechung gestaltet sich das Verwaltungsrecht häufig dynamisch und schwer nachvollziehbar. Ich biete Ihnen eine fundierte Beratung, um sicherzustellen, dass Sie rechtlich abgesichert sind.

  • Generelle Aufgaben

    • Verträge auf ihre Wirksamkeit prüfen

    • Verträge erstellen

    • AGB formulieren und überprüfen

    • Vorgehen bei vertraglichen Pflichtverletzungen

    • Rechtslage bei Nichterfüllung von Verträgen klären

    • Schadenersatzansprüche prüfen

    • Verzugsschaden geltend machen

    • Vertretungsberechtigung prüfen

    • Vertragliche Sach- und Rechtsmängel geltend machen

    • Verträge rückabwickeln

    • Haftungsfragen bei Sachmängeln klären

    • Rechtmäßigkeit einer Vertragskündigung überprüfen

    • Herausgabeansprüche prüfen

  • Schuldrecht

    • Veräußerungsverträge

      • Schenkungsvertrag

      • Tauschvertrag

      • Kaufvertrag

    • Gebrauchsüberlassungsverträge

      • Mietvertrag

      • Pachtvertrag

      • Leihvertrag

      • Darlehen

      • Leasing

    • Leistung von Diensten und Herstellung von Gewerken

      • Dienstvertrag

      • Werkvertrag

      • Geschäftsbesorgungsvertrag

    • Sichernde Verträge

      • Bürgschaft

      • Anerkenntnis

      • Vergleich

    • Erstellung von AGB

  • Sachenrecht

    • Verfügungsvertrag

  • Familienrecht

    • Eheverträge

    • Partnerschaftsverträge

    • Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen

  • Erbrecht

    • Testament

    • Erbvertrag

    • Wirksamkeit von Verträgen nach dem Tod

  • Finanzwesen

    • Finanzkontrakt

    • Kreditvertrag

    • Sicherungsvertrag

    • Versicherungsvertrag

  • Internationale Verträge


Meine Dienstleistungen im Bereich des Vertrags- und Zivilrechts unterstützen Sie dabei, das Beste aus Ihren Verträgen und anderen relevanten Bereichen herauszuholen. Sie müssen sich nicht selbst in die jeweiligen Sachverhalte vertiefen. Ich arbeite eng mit Ihnen zusammen und entwickle basierend auf Ihren Vorstellungen und unter Berücksichtigung der geltenden Gesetze die gewünschten Regelungen. So können Sie sicher sein, dass Sie das Optimum aus Ihren Verträgen und anderen Rechtsbereichen herausholen.

Generell ist es möglich, Verträge in jeglicher Form abzuschließen. Das bedeutet, dass auch eine mündliche Vereinbarung, ein Handschlag oder sogar ein Nicken rechtlich bindend sein können. Dennoch müssen bestimmte Vertragsarten, wie zum Beispiel der Immobilienkauf oder ein Verbraucherdarlehensvertrag, schriftlich oder notariell beurkundet werden.
Im Grunde genommen sind Minderjährige nicht befugt, Verträge abzuschließen. Es gibt jedoch Ausnahmen, wenn der Vertrag ausschließlich rechtlich vorteilhaft für den Minderjährigen ist, durch dessen Taschengeld finanziert werden kann oder im Rahmen seiner geschäftlichen Aktivitäten liegt. Die Erziehungsberechtigten haben jedoch die Möglichkeit, die Verträge entweder zu genehmigen oder abzulehnen.
Im Zivilrecht stellt die Selbstbestimmung der Parteien – die Privatautonomie – ein wichtiges Prinzip dar. Dies bedeutet, dass die Vertragsparteien eigenständig entscheiden können, ob sie sich vertraglich verpflichten möchten und welche Bedingungen der Vertrag haben soll. Dennoch können gesetzliche Regelungen diese Freiheit einschränken, um die Verbraucher zu schützen.
Wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen und dadurch eine unangemessene Benachteiligung für eine Vertragspartei entsteht, sind sie nichtig. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) findet sich eine Auflistung von verbotenen Vertragsinhalten gegenüber Verbrauchern. Sollte ich die AGB für unwirksam erachten, bleibt der Vertrag dennoch ohne diese AGB gültig.
Rechte aus der Mängelgewährleistung, wie Nachbesserung, Rücktritt und Schadensersatz, setzen das Vorliegen eines Mangels voraus. Ein Mangel ist gegeben, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Sache oder Leistung negativ von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit ergibt sich entweder aus dem Vertrag selbst oder aus den jeweiligen Umständen.
Bei einer Leistungsstörung habe ich als Leistungsempfänger verschiedene Mängelgewährleistungsrechte, insbesondere das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung, Rücktritt, Minderung, Selbstvornahme sowie Schadensersatz. In der Regel muss ich dem Leistenden jedoch eine Frist setzen, um diese Rechte geltend machen zu können.
Eigentum bezeichnet das Recht, nach eigenem Ermessen über eine Sache zu verfügen. Im Gegensatz dazu beschreibt Besitz den tatsächlichen Zustand der Kontrolle über diese Sache. Es kann vorkommen, dass Eigentum und Besitz an einer Sache voneinander abweichen. So bleibt beispielsweise der Verleiher Eigentümer einer Sache, während der Entleiher zur Besitzer wird.
Der Erwerb allein führt nicht zur Übertragung des Eigentums an der Sache. Hierfür ist ein zusätzlicher Vertrag notwendig, der als Übereignungsvertrag bezeichnet wird. In der Regel wird dies jedoch als selbstverständlich betrachtet. Wenn jedoch Waren geliefert werden, kommt ein Kaufvertrag zustande, bevor die Ware beim Empfänger ankommt.
Wenn Personen aus unterschiedlichen Staaten Verträge abschließen, kann es zu Konflikten zwischen verschiedenen Rechtsordnungen kommen. Um dieses Problem zu lösen, können die Parteien vertraglich festlegen, welche Rechtsordnung für den Vertrag maßgeblich ist. Fehlt eine solche Vereinbarung, wird das anwendbare Recht durch internationale Verträge, Konventionen oder Abkommen festgelegt.
Wenn ein Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, kann ich beim zuständigen Mahngericht ein Mahnverfahren einleiten. Im Mahnverfahren wird jedoch nicht geprüft, ob der Anspruch tatsächlich besteht, sondern lediglich, ob der Vortrag schlüssig ist. Sollte der Schuldner dem Mahnbescheid widersprechen, muss ich den Anspruch in einem regulären Zivilprozess vor Gericht verhandeln.

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