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Rechtsanwalt Zahlungsverzug im Bauvertrag nach VOB/B - Rechte von Bauunternehmern effektiv durchsetzen Berlin

Dienstleistung im Immobilienrecht

Zahlungsverzug im Bauvertrag gemäß VOB/B – Rechte von Bauunternehmern wirkungsvoll geltend machen

Ihr Auftraggeber bezahlt nicht? Wenn Zahlungen ausbleiben, können Bauunternehmer schnell in eine wirtschaftliche Krise geraten. Die VOB/B enthält eindeutige Vorschriften, wann Zahlungen erfolgen müssen und welche Ansprüche ich bei Überschreitung von Zahlungsfristen geltend machen kann.

Ich als Rechtsanwalt für Immobilienrecht werde Ihnen erläutern, wie Sie Ihre Forderungen rechtssicher absichern, welche Fristen verbindlich sind und wie Sie strategisch sinnvoll reagieren, wenn Auftraggeber Zahlungen verzögern oder verweigern.

Die wesentlichen Grundlagen, die Bauunternehmer kennen sollten

Bei Verträgen nach VOB/B bestehen verbindliche Zahlungsfristen, die direkt die Liquidität und die Projektsicherung beeinflussen. Gemäß § 16 VOB/B gilt:

  • Für Abschlagsrechnungen gilt eine Zahlungsfrist von 21 Tagen, sofern die Rechnung prüffähig ist.

  • Für Schlusszahlungen beträgt die Frist 30 Tage nach Abnahme und Eingang der ordnungsgemäßen Schlussrechnung.

  • Nur prüfbare Rechnungen setzen Fristen in Gang.

  • Vertragsabweichungen sind zulässig, müssen jedoch vereinbart werden.

  • Die VOB/B findet Anwendung, wenn sie ausdrücklich Teil des Vertrages ist.

Diese Regelungen stellen wesentliche Schutzmechanismen für Bauunternehmer dar.

Unsicher, ob Ihre Zahlungsfristen rechtssicher festgelegt sind? Ich als Rechtsanwalt für Immobilienrecht prüfe Ihre Verträge und sichere Ihre Liquidität—schnell, zuverlässig und praxisnah.

Abschlags- und Schlusszahlungen – zwei Instrumente, die dasselbe Ziel verfolgen: die Sicherung der Liquidität.

Bei einem Bauprojekt fallen erhebliche laufende Kosten an: Personal, Material, Geräte, Logistik und die Einrichtung der Baustelle müssen finanziert werden, lange bevor das Projekt abgeschlossen ist.

Um diese Belastung aufzufangen, sieht die VOB/B ein System aus Abschlags- und Schlusszahlungen vor. Die Abschlagszahlungen dienen dazu, den bereits erbrachten Leistungsumfang während der Bauzeit anteilig zu vergüten.

Diese Zahlungen sind nicht an die Fertigstellung eines Bauabschnitts gebunden, sondern an den dokumentierten Fortschritt. Dies stellt sicher, dass Bauunternehmer nicht in Vorleistung bleiben müssen und ihre laufenden Kosten decken können.

Die Frist für die Begleichung beträgt in der Regel 21 Tage, sofern die Rechnung prüffähig ist. Die Schlusszahlung hingegen stellt den endgültigen finanziellen Ausgleich dar und wird in der Regel 30 Tage nach Eingang der prüffähigen Schlussrechnung fällig. Bei komplexen Projekten können vertraglich längere Fristen vereinbart werden, allerdings nur mit Zustimmung beider Parteien. Typischerweise sind maximal 60 Tage üblich.

Streitigkeiten entstehen oft dann, wenn Auftraggeber versuchen, strittige oder vermeintlich unklare Positionen auszunutzen, um die Zahlung zu verzögern.

Wichtig: Der unbestrittene Teil muss immer innerhalb der regulären Frist gezahlt werden. Für Bauunternehmer ist dies entscheidend, um Engpässe zu vermeiden und ihre Liquidität zu sichern.

Optimieren Sie Ihre Lage bei Abschlags- und Schlussrechnungen: Eine ordnungsgemäße Struktur vermeidet Verzögerungen und macht Ihre Forderungen robust. Sichern Sie sich jetzt meine professionelle Unterstützung für Ihre Rechnungsstellung.

Abschlagszahlungen rechtlich geltend machen – Meine Hebel nach VOB/B

Abschlagszahlungen sind ein unerlässliches Mittel, um Bauprojekte wirtschaftlich zu realisieren. Die VOB/B definiert in § 16 Abs. 1 klare Vorgaben, wann diese Teilzahlungen fällig sind und wie ich als Auftragnehmer reagieren darf, falls der Auftraggeber nicht innerhalb der festgelegten Frist bezahlt.

Nach Erhalt einer prüffähigen Rechnung beginnt die 21-Tage-Frist zu laufen. Erfolgt bis dahin keine Zahlung, tritt nach 30 Tagen automatisch der Verzug ein – ohne dass es einer Mahnung bedarf.

An diesem Punkt können Bauunternehmer Verzugszinsen berechnen und eine weitere Frist setzen. Verstreicht auch diese, besteht das Recht, die Arbeiten zeitweise zu stoppen. Gerade dieser Schritt übt in der Praxis den größten Druck aus, weil Verzögerungen für Auftraggeber teuer und zeitkritisch werden. Auftraggeber dürfen Abschlagszahlungen nur dann kürzen, wenn tatsächlich Mängel bestehen – bloße Behauptungen sind nicht ausreichend.

Insbesondere bei größeren Projekten nutzen einige Auftraggeber das Zahlungsverhalten strategisch aus, um finanziellen Druck auszuüben. Eine konsequente Anwendung der VOB/B und meine anwaltliche Unterstützung können Bauunternehmer helfen, Forderungen zügig und sicher durchzusetzen und wirtschaftliche Schäden zu minimieren.

Setzen Sie Ihre gesetzlichen Rechte entschlossen ein: Verzugszinsen, Nachfristen und das Recht auf Leistungsstopp erzeugen für Sie wirtschaftlichen Druck. Ziehen Sie rechtliche Unterstützung hinzu, um den Zahlungsverzug umgehend zu beenden.

Schlussrechnungen und Fälligkeit – der kritischste Moment im Projekt

Die Schlussrechnung stellt einen der formellsten Abschnitte im Bauablauf dar und ist gleichzeitig der Zeitpunkt, an dem häufig Konflikte auftreten.

Im Gegensatz zu Abschlagszahlungen fordert die VOB/B hier eine umfassende und sehr detaillierte Abrechnung, die alle erbrachten Leistungen vollständig dokumentiert. Erst mit dem Eingang dieser prüffähigen Schlussrechnung beginnt die 30-Tage-Frist zu laufen.

Viele Auftraggeber stellen die Prüfbarkeit bewusst in Frage, um Zeit zu gewinnen. Daher ist eine lückenlose Darstellung der Mengen, Preise und Ausführungsnachweise entscheidend. Kommt es zu Einwänden, müssen diese unverzüglich mitgeteilt werden.

Der unbestrittene Anteil ist jedoch sofort zu zahlen – ein Punkt, der häufig übersehen wird und Bauunternehmer wirtschaftlich schützt. Eine Fristverlängerung auf bis zu 60 Tage kann schriftlich vereinbart werden, darf jedoch nicht einseitig vom Auftraggeber festgelegt werden.

Bei Zahlungsverzug stehen Bauunternehmern Verzugszinsen von 9 Prozent über dem Basiszinssatz zu. Darüber hinaus lässt sich eine Nachfrist bestimmen, und als letzte Konsequenz kann der Vertrag beendet werden.

Erstellen Sie Schlussrechnungen, die von den Auftraggebern nicht angefochten werden können: Mit einer rechtssicheren Abrechnung verkürze ich die Zahlungswege und vermeide Streitigkeiten. Lassen Sie Ihre Schlussrechnung im Voraus von mir überprüfen.

Prüffähige Rechnungen – ohne sie beginnen keine Fristen zu laufen

Ein wesentlicher Punkt im Zahlungssystem nach VOB/B ist die Prüffähigkeit der Rechnung. Die gesetzliche Frist beginnt erst zu laufen, wenn die Rechnung alle notwendigen Angaben enthält. 

Eine unvollständige oder unklare Rechnung kann von Auftraggebern abgelehnt werden – und genau dies geschieht häufig, um Zahlungen zu verzögern. Prüffähige Rechnungen müssen die Leistungen so darstellen, dass Auftraggeber deren Richtigkeit sofort nachvollziehen können. 

Dazu zählen klare Verweise auf das Leistungsverzeichnis, vollständige Mengen- und Preisangaben sowie detaillierte Beschreibungen der erbrachten Arbeiten. Bei Abschlagsrechnungen ist eine präzise Dokumentation des aktuellen Baufortschritts erforderlich, während bei Schlussrechnungen vollständige Aufmaße und – je nach Projekt – ergänzende Unterlagen wie Pläne, Fotos oder Abrechnungsbelege notwendig sind. Fehlt eines dieser Elemente, wird die Rechnung als nicht prüfbar angesehen, und die Zahlungsfrist beginnt nicht. 

Für Bauunternehmer bedeutet das: Sorgfalt bei der Rechnungsstellung ist ein entscheidender wirtschaftlicher Faktor. 

In der Praxis zeigt sich, dass Unternehmen, die Rechnungen professionell und vollständig erstellen, deutlich seltener mit Zahlungsverzögerungen konfrontiert werden. Ich unterstütze Sie gern bei der Erstellung prüffähiger Rechnungen, um unnötige Konflikte zu vermeiden.

Verzögerungen durch unvollständige Rechnungen sollten vermieden werden: Eine professionelle Rechnungsstruktur stellt sicher, dass die Zahlungsfrist umgehend beginnt. Gerne erstelle ich für Sie eine prüffähige Vorlage.

Möglichkeiten bei Zahlungsverzug – Schritt für Schritt vorgehen

Bleibt eine Zahlung aus, sind strukturiertes und konsequentes Handeln entscheidend. Die VOB/B und das BGB bieten Bauunternehmern hierfür klare rechtliche Grundlagen.

Der erste Schritt besteht in einer schriftlichen Zahlungserinnerung, um den Auftraggeber auf die Fälligkeit hinzuweisen. Gleichzeitig sollten Verzugszinsen berechnet und angemeldet werden. Diese stehen Bauunternehmern automatisch zu – viele fordern sie jedoch aus Unkenntnis nicht ein.

Bleibt die Zahlung weiterhin aus, ist eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird auch diese nicht eingehalten, darf die Arbeit vorübergehend eingestellt werden. Dieser Schritt erzeugt erheblichen Druck und führt in der Praxis oft zu einer schnellen Lösung. Bei dauerhaftem Zahlungsverzug oder größeren Rückständen kann zudem eine außerordentliche Kündigung möglich sein.

Spätestens an diesem Punkt sollte anwaltliche Unterstützung hinzugezogen werden, um keine formalen Fehler zu riskieren. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Forderungen gerichtlich geltend zu machen oder im Wege des Mahnverfahrens durchzusetzen.

Wichtig ist: Jeder Tag Zahlungsverzug kann ein Risiko für die Liquidität darstellen. Schnelles und rechtssicheres Handeln ist daher unerlässlich, um mein eigenes Unternehmen zu schützen.

Setzen Sie Ihre Ansprüche ohne Verzögerung durch: Ob Mahnung, Verzugszinsen oder einstweilige Maßnahmen – ich stehe Ihnen sofort mit juristischer Unterstützung zur Seite, wenn die Zahlungen Ihres Auftraggebers ausbleiben.
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Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Zahlungsverzug am Bau – Unterstützung durch einen Rechtsanwalt für Immobilienrecht

Zahlt der Auftraggeber nicht, geraten Bauunternehmen schnell unter Druck. Verzögerte Abschlags- oder Schlusszahlungen gefährden Liquidität, Zeitpläne und oft das gesamte Bauprojekt. Als Anwälte für Immobilienrecht unterstützen wir Bauunternehmer dabei, offene Forderungen konsequent durchzusetzen, Fristen zu sichern und Zahlungsverzug rechtlich wie wirtschaftlich wirksam zu begegnen.

Unsere Kanzlei bietet dabei mehr als reine Rechtsberatung: Mit über zwölf Jahren Erfahrung im Bauträgergeschäft kennen wir nicht nur die juristischen, sondern auch die wirtschaftlichen und technischen Grundlagen der Projektentwicklung. 

Durch die enge Zusammenarbeit mit Bauträgern, Architekten und Projektentwicklern – sowie durch eigene Erfahrung im Kauf, der Sanierung und Entwicklung von Immobilien – verstehen wir, wie Bauprojekte tatsächlich funktionieren. Dieses Know-how nutzen wir, um Lösungen zu entwickeln, die rechtssicher und gleichzeitig praxistauglich sind.

Wir denken unternehmerisch: Ziel unserer Beratung ist es, Probleme früh zu erkennen, Zahlungsverzug effektiv zu stoppen und Projekte wirtschaftlich stabil zu halten. Über 80 % aller Konflikte lösen wir außergerichtlich – schnell, effizient und ohne Eskalation.

Ihr Auftraggeber leistet keine Zahlung? Schützen Sie jetzt Ihre Ansprüche. Lassen Sie Ihren Fall überprüfen und erhalten Sie eine eindeutige, lösungsorientierte Einschätzung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt im Immobilienrecht.

Häufige Fragen (FAQ)

Die VOB/B bestimmt, dass Abschlagszahlungen innerhalb von 21 Tagen und Schlusszahlungen innerhalb von 30 Tagen zu leisten sind – vorausgesetzt, die Rechnung ist prüffähig und die VOB/B wurde vereinbart.
Automatisch tritt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit Verzug ein, selbst wenn ich keine Mahnung versendet habe. Ab diesem Zeitpunkt können Bauunternehmer Verzugszinsen verlangen.
Eine Rechnung gilt als prüfbar, wenn sie alle Informationen enthält, die dem Auftraggeber eine sachliche und rechnerische Überprüfung ermöglichen. Dazu zählen Art, Umfang und Wert der ausgeführten Leistungen. Erst eine solche prüfbare Rechnung setzt die Zahlungsfrist in Gang.
Kürzungen sind nur dann zulässig, wenn tatsächlich Mängel vorhanden sind. Der einbehaltene Betrag muss angemessen sein und darf nicht willkürlich festgelegt werden.
Zu ergreifende Maßnahmen können sein: Zahlungserinnerung, Verzugszinsen, Nachfristsetzung, Leistungsstopp, Kündigung aus wichtigem Grund sowie die gerichtliche Durchsetzung der Forderung.

Ja – allerdings nur, wenn genau angegeben wird, welche Informationen fehlen. Allgemeine Behauptungen sind nicht ausreichend. Bauunternehmer können fehlende Angaben sofort nachreichen.

Unbestrittene Positionen müssen dennoch innerhalb der üblichen Frist beglichen werden. Dies gilt sowohl für Abschlags- als auch für Schlussrechnungen.

Gemäß § 288 BGB ist es möglich, neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu berechnen – ein effektives Instrument gegen fortdauernde Zahlungsverzögerungen.
Ja. Nach einer angemessenen Nachfrist dürfen Bauunternehmer ihre Leistungen vorübergehend einstellen. Diese Maßnahme wird oft erfolgreich als Druckmittel genutzt.
Eine umfassende Dokumentation, präzise Aufmaße und eine vollständig prüfbare Schlussrechnung tragen entscheidend dazu bei, Konflikte erheblich zu verringern. Eine juristische oder technische Vorprüfung kann dabei von großem Nutzen sein.

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