Rechtsanwaltskanzlei Schulze - Rechtssichere Lösungen für komplexe Bauprojekte - von der Vertragsgestaltung bis zur Übergabe

Rechtsanwalt Der Bauträgervertrag - Rechte, Pflichten und rechtliche Fallstricke Berlin

Dienstleistung im Immobilienrecht

Der Bauträgervertrag – Rechte, Pflichten und rechtliche Herausforderungen

Der Bauträgervertrag stellt das wesentliche Dokument beim Erwerb oder Bau einer Immobilie dar. Er regelt nicht nur die rechtlichen Beziehungen zwischen mir als Bauträger und dem Erwerber, sondern auch den gesamten Ablauf des Bauvorhabens – von der Planung bis zur Abnahme.

Gerade weil beim Bau eines Eigenheims erhebliche Summen im Spiel sind, ist eine rechtlich einwandfreie Vertragsgestaltung unerlässlich. Fehlerhafte oder unvollständige Verträge können zu finanziellen Verlusten, Bauverzögerungen oder langwierigen Rechtsstreitigkeiten führen.

Eine fundierte rechtliche Beratung im Bauträger- und Immobilienrecht schafft die notwendige Sicherheit, um Ihr Bauvorhaben auf eine verlässliche Grundlage zu stellen – noch bevor die erste Rate fließt oder der erste Stein gesetzt wird.

Rechtssichere Vertragsgestaltung für Bauträger – solide Grundlagen für erfolgreiche Bauvorhaben

Wer als Bauträger Neubauprojekte umsetzt, trägt eine erhebliche rechtliche und finanzielle Verantwortung. Schon in der Planungsphase müssen Verträge, Zahlungspläne und Sicherungsmechanismen so gestaltet werden, dass sie sowohl den Erwerber schützen als auch die wirtschaftliche Stabilität des Projekts sichern. Eine rechtssichere Vertragsprüfung und -gestaltung ist daher unerlässlich, um Konflikte, Zahlungsstopps oder Haftungsrisiken von Anfang an zu vermeiden.

Der Bauträgervertrag gemäß § 650u BGB vereint Elemente des Kauf- und Werkvertragsrechts – eine Kombination, die besondere Anforderungen an die Vertragsgestaltung stellt. Da nicht alle werkvertraglichen Vorschriften anwendbar sind, kommt es auf eine präzise juristische Strukturierung an. Nur so lassen sich Nachträge, Mängelstreitigkeiten und Verzögerungsfolgen vermeiden.

Ein zentrales Regelwerk für Bauträger ist die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Sie legt fest, dass Kaufpreisraten ausschließlich nach Baufortschritt abgerufen werden dürfen. Verstöße gegen diese Vorgabe können gravierende rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen nach sich ziehen – bis hin zur Unwirksamkeit des Zahlungsplans. Eine sorgfältige Abstimmung zwischen Baufortschritt, Finanzierung und MaBV-konformer Ratenstaffelung ist daher von entscheidender Bedeutung.

Als Rechtsanwalt für Immobilienrecht unterstütze ich Bauträger bei der rechtssicheren Gestaltung ihrer Verträge, der Optimierung von Zahlungsplänen und der Umsetzung der MaBV-Vorgaben – damit Projekte reibungslos, wirtschaftlich und ohne rechtliche Risiken realisiert werden können.

Bauträgervertrag – Struktur und wesentliche Inhalte des Vertrags

Der Bauträgervertrag stellt das wesentliche rechtliche Instrument dar, wenn es um den Erwerb einer noch zu errichtenden Immobilie geht.

Das Kernstück des Bauträgervertrags bildet die Baubeschreibung. Sie legt verbindlich fest, welche Bauleistungen in welcher Qualität erbracht werden müssen und ist unentbehrlicher Bestandteil der notariellen Beurkundung. Im Rahmen der Bauvertragsrechtsreform gelten dafür gesetzliche Mindeststandards, die eine transparente und überprüfbare Leistungsbeschreibung gewährleisten sollen.

Eine umfassende Baubeschreibung beinhaltet sämtliche wesentlichen technischen, konstruktiven und qualitativen Merkmale des Bauwerks. Eine rechtssichere Baubeschreibung sollte insbesondere die folgenden Punkte umfassen:

  • Allgemeine Beschreibung des Bauwerks oder der Baumaßnahme
  • Art und Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen
  • Pläne, Grundrisse und Gebäudedaten
  • Angaben zu Energieeffizienz-, Brand- und Schallschutzstandards
  • Detaillierte Beschreibung der Baukonstruktionen der wesentlichen Gewerke
  • Darstellung des Innenausbaus und der technischen Gebäudeausstattung
  • Festlegung der Qualitätsmerkmale und Ausführungsstandards
  • Beschreibung der Sanitärobjekte, Armaturen, Elektroinstallation und Außenanlagen

Die Baubeschreibung ist also nicht nur eine technische Unterlage, sondern ein rechtlich bindendes Dokument, das über Gewährleistung, Bauqualität und die Fälligkeit des Kaufpreises entscheidet. Eine anwaltliche Überprüfung gewährleistet, dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind und der Vertrag keine nachteiligen Lücken oder unklaren Formulierungen aufweist.

Als Rechtsanwalt für Immobilienrecht unterstütze ich Bauträger bei der rechtssicheren Ausgestaltung ihrer Verträge, der Optimierung von Zahlungsplänen und der Umsetzung der MaBV-Vorgaben – damit Projekte reibungslos, wirtschaftlich und ohne rechtliche Risiken realisiert werden können.

Kaufpreis und Zahlungsplan im Bauträgervertrag – Worauf ich als Bauträger achten sollte

Der Kaufpreis einer Bauträgerimmobilie muss im Vertrag klar definiert und verständlich gegliedert sein. Da die Immobilie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oft noch nicht vollständig fertiggestellt ist, kommt den Zahlungsmodalitäten eine besondere rechtliche Relevanz zu. Grundlagen hierfür bildet die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV), die den Erwerber vor unzulässigen Vorauszahlungen schützt.

Laut § 3 Abs. 2 MaBV dürfen Zahlungen ausschließlich in Abhängigkeit vom tatsächlichen Baufortschritt geleistet werden. Die Verordnung sieht dabei eine Staffelung in bis zu 13 Teilbeträgen vor, die an festgelegte Bauabschnitte gebunden sind – in der Praxis werden diese jedoch meist auf höchstens sieben Raten zusammengefasst.

Ein rechtssicherer Zahlungsplan könnte beispielsweise folgende Struktur aufweisen:

  • 20 % nach Beginn der Erdarbeiten und Übertragung des Eigentums,
  • 30 % nach Fertigstellung des Rohbaus, einschließlich der Zimmererarbeiten,
  • 20 % nach Einbau der Fenster sowie Abschluss der Dacharbeiten,
  • 20 % nach Bezugsfertigkeit, einschließlich der Herstellung der Heizungs-, Sanitär- und Elektroinstallationen,
10 % nach vollständiger Fertigstellung und Abnahme des Objekts.

Rechtliche Voraussetzungen für die erste Rate

  • Die erste Zahlung darf erst verlangt werden, wenn der Bauträgervertrag wirksam geschlossen, alle notwendigen behördlichen Genehmigungen vorliegen und die Baufreigabe erteilt wurde.
  • Eine vorzeitige Zahlung ohne diese Voraussetzungen könnte gegen die MaBV verstoßen und erhebliche Risiken für den Erwerber mit sich bringen.

Auflassungsvormerkung als zentrale Absicherung

  • Zur zusätzlichen Sicherheit sollte im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung eingetragen werden.
  • Diese sichert den Anspruch des Erwerbers auf Eigentumsübertragung ab – selbst im Falle einer Insolvenz des Bauträgers.
  • Durch diese Vormerkung wird der geplante Eigentumsübergang bereits rechtlich fixiert und im Grundbuch vermerkt.

Freistellungserklärung der finanzierenden Bank

  • Darüber hinaus sollte der Erwerber auf eine Freistellungserklärung der finanzierenden Bank des Bauträgers achten (§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 MaBV).
  • Diese verpflichtet die Bank, bestehende Grundpfandrechte zu löschen, sobald der Erwerber den vereinbarten Kaufpreis gezahlt hat.
  • So wird sichergestellt, dass das Grundstück nicht weiterhin mit Forderungen des Bauträgers oder seiner Bank belastet bleibt.
Ich empfehle, Ihren Bauträgervertrag vor der Unterzeichnung anwaltlich überprüfen zu lassen – insbesondere den Zahlungsplan, die Sicherheiten und die Auflassungsvormerkung. Dadurch können Sie Risiken vermeiden.

Fertigstellungstermine und Abnahme im Bauträgervertrag – Rechtssicherheit für den Bauträger

Für Bauträger sind präzise Fertigstellungstermine und gut strukturierte Abnahmeprozesse von großer Bedeutung. Sie bieten Verlässlichkeit gegenüber den Erwerbern, sichern meine Liquiditätsplanung und minimieren das Risiko teurer Streitigkeiten.

  • Wenn der vereinbarte Fertigstellungstermin überschritten wird, kann der Erwerber ohne gesonderte Mahnung Schadensersatzansprüche geltend machen – beispielsweise für zusätzliche Mietkosten, Zwischenfinanzierungen oder Nutzungsausfälle.

  • Deshalb ist es wichtig, dass ich die Bauzeiten realistisch plane, Verzögerungsrisiken vertraglich absichere und alle Hindernisse (z. B. Witterung, Materialengpässe oder behördliche Verzögerungen) sorgfältig dokumentiere. So lassen sich unnötige Haftungsrisiken vermeiden und Streitigkeiten mit Erwerbern im Vorfeld entschärfen.

  • Die Abnahme der Immobilie ist ein juristisch entscheidender Moment:

    • Sie stellt den Übergang von meiner Bauverantwortung auf den Erwerber dar.

    • Während die Übergabe die tatsächliche Überlassung der Immobilie bedeutet, bestätigt die Abnahme die Bauleistung als im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht.

    • Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt die fünfjährige Gewährleistungsfrist (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) zu laufen, und die Beweislast für Mängel geht auf den Erwerber über.

  • Ein detailliertes Abnahmeprotokoll ist dabei unverzichtbar. Es dient als juristische Grundlage, um festgestellte Mängel, Restarbeiten und Nachbesserungsfristen klar zu dokumentieren.

    • Fehlerhafte oder unvollständige Protokolle führen häufig zu Auseinandersetzungen über die Frage, ob Mängel rechtzeitig gerügt wurden oder wer für bestimmte Schäden haftet.

    • Ich sollte daher auf eine professionell geführte Abnahme bestehen – idealerweise in Anwesenheit eines Sachverständigen und mit rechtlicher Unterstützung.

  • Zudem ist es wichtig, mich auf die Gewährleistungsansprüche der Erwerber vorzubereiten.

    • Diese haben das Recht auf Nacherfüllung, also auf die Beseitigung festgestellter Mängel innerhalb einer angemessenen Frist.

    • Kommt der Bauträger dieser Pflicht nicht nach, können Erwerber den Kaufpreis mindern, Selbstvornahme auf Kosten des Bauträgers durchführen oder in gravierenden Fällen sogar vom Vertrag zurücktreten.

Überlassen Sie die Prüfung Ihrer Abnahmeprozesse, Fertigstellungstermine und Gewährleistungsregelungen einem erfahrenen Rechtsanwalt für Immobilienrecht. Auf diese Weise garantiere ich, dass Ihre Projekte rechtssicher abgewickelt werden und Gewährleistungsansprüche der Erwerber kalkulierbar bleiben.

Leistungspflichten des Bauträgers – Von der Planung bis zur Übergabe.

Als Rechtsanwalt übernehme ich eine umfassende Verantwortung für die Planung, Errichtung und Fertigstellung des gesamten Bauvorhabens. Meine Pflichten gehen weit über die bloße Bauausführung hinaus und erstrecken sich auf sämtliche organisatorischen, rechtlichen und technischen Aspekte des Projekts. Mein Ziel ist es, dem Erwerber eine bezugsfertige und mangelfreie Immobilie zu übergeben.

Zu meinen zentralen Leistungspflichten gehören insbesondere:

  • der rechtzeitige, lastenfreie Erwerb des Grundstücks,

  • die Einholung sämtlicher erforderlicher Genehmigungen und behördlicher Zustimmungen,

  • die ordnungsgemäße und vertragskonforme Bauausführung unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften des öffentlichen Baurechts,

  • die fachgerechte, termingerechte und mangelfreie Erstellung des Bauwerks,

  • sowie die Beseitigung festgestellter Mängel und die Gewährleistung für alle erbrachten Bauleistungen.

Gemäß § 650n BGB bin ich als Bauträger verpflichtet, dem Erwerber sämtliche Planungsunterlagen zu übergeben, die erforderlich sind, um gegenüber Behörden oder Dritten den ordnungsgemäßen Bauablauf und die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften nachzuweisen.

Darüber hinaus muss die Bauausführung den anerkannten Regeln der Technik sowie den einschlägigen DIN-Normen entsprechen. 

Eine „fachgerechte Bauausführung“ bedeutet also nicht nur handwerkliche Qualität, sondern auch die Einhaltung aller gesetzlichen, vertraglichen und technischen Anforderungen.

Die konsequente Umsetzung dieser Pflichten ist entscheidend, um Mängelansprüche, Verzögerungen und Haftungsrisiken zu vermeiden.

Ein Bauträgervertrag sollte niemals ohne vorherige Prüfung unterzeichnet werden. Eine frühzeitige rechtliche Analyse meinerseits sorgt für Klarheit hinsichtlich der Pflichten, Risiken und möglichen Schwachstellen. Lassen Sie Ihren Vertrag von mir, einem im Immobilienrecht erfahrenen Rechtsanwalt, prüfen – damit Sie Konflikte mit den Erwerbungen vermeiden können.

Mitwirkungspflichten des Erwerbers – Verantwortung über die Zahlung des Kaufpreises hinaus

Viele Erwerber glauben, dass sie mit der Zahlung des Kaufpreises ihren Verpflichtungen nachgekommen sind. In Wirklichkeit sieht das Bauträgerrecht jedoch verschiedene Mitwirkungspflichten vor, die für den reibungslosen Verlauf des Bauprojekts entscheidend sind. Wer diese Pflichten ignoriert, setzt sich der Gefahr von Verzögerungen, zusätzlichen Kosten oder sogar rechtlichen Konsequenzen aus.

  • An erster Stelle steht die fristgerechte Zahlung der vereinbarten Raten gemäß dem im Vertrag festgelegten Zahlungsplan.

    • Dieser Zahlungsplan muss den Vorgaben der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) entsprechen und die Raten klar an definierte Bauabschnitte koppeln.

    • Wenn fällige Zahlungen verspätet oder gar nicht geleistet werden, kann der Bauträger Schadensersatz fordern oder – bei schwerwiegenden Verstößen – vom Vertrag zurücktreten.

  • Zu meinen weiteren Mitwirkungspflichten gehört die Gewährung des Zugangs zum Grundstück oder Gebäude, beispielsweise für Bauarbeiten, Besichtigungen oder technische Prüfungen.

    • Darüber hinaus muss ich bei Sonderwünschen und Ausstattungsentscheidungen zeitnah reagieren, um den Baufortschritt nicht zu behindern.

    • Verzögerte Entscheidungen können zusätzliche Kosten verursachen oder den Zeitplan erheblich durcheinanderbringen.

  • Wenn ich Baumängel feststelle, bin ich verpflichtet, diese unverzüglich zu rügen.

    • Eine wirksame Mängelrüge sollte schriftlich erfolgen, den konkreten Mangel präzise beschreiben und dem Bauträger eine angemessene Frist zur Behebung setzen.

    • Nur so kann ich meine Gewährleistungsrechte wirksam sichern und spätere Beweisprobleme vermeiden.

  • Die Vernachlässigung von Mitwirkungspflichten kann schwerwiegende Folgen haben. Neben Schadensersatzforderungen des Bauträgers droht auch ein Verzug meinerseits, der weitere rechtliche Konsequenzen nach sich zieht – wie zusätzliche Zinszahlungen oder Einschränkungen vertraglicher Rechte.

Auch Erwerber haben im Bauträgerrecht eine aktive Verantwortung. Eine rechtliche Beratung im Immobilienrecht unterstützt mich dabei, meine eigenen Pflichten genau zu verstehen und gängige Fehler zu vermeiden – damit mein Bauvorhaben planmäßig und rechtssicher zum Abschluss kommt.

Sonderwünsche und Eigenleistungen im Bauträgervertrag – Möglichkeiten der Gestaltung und rechtliche Rahmenbedingungen

Viele Erwerber streben bei einem Bauträgervertrag nach individuellen Anpassungen, um ihre Immobilie nach ihren eigenen Vorstellungen zu gestalten. Sonderwünsche und Eigenleistungen sind grundsätzlich möglich, unterliegen jedoch bestimmten rechtlichen und technischen Einschränkungen.

Sonderwünsche stellen Änderungen oder Ergänzungen der vereinbarten Bauleistung dar, wie beispielsweise eine abweichende Raumaufteilung, spezielle Bodenbeläge oder höherwertige Sanitärinstallationen. Solche Änderungen müssen schriftlich festgehalten werden und – sofern sie nach der notariellen Beurkundung des Bauträgervertrags erfolgen – ebenfalls notariell beurkundet werden. Ohne notarielle Ergänzung sind nachträgliche Vereinbarungen rechtlich nicht wirksam.

  • Es ist ratsam, eine schriftliche Zusatzvereinbarung zu treffen, die präzise festhält:

    • die Art und Ausführung des Sonderwunsches,

    • die Kosten und Zahlungsmodalitäten,

    • sowie die Auswirkungen auf den Bauzeitplan.

  • Der Bauträger ist nicht verpflichtet, jeden Sonderwunsch umzusetzen.

  • Eine Ablehnung kann erfolgen, wenn die gewünschte Änderung technisch nicht umsetzbar, baurechtlich unzulässig oder mit einer unverhältnismäßigen Verzögerung des Bauvorhabens verbunden wäre.

  • Auch Eigenleistungen des Erwerbers, wie etwa Malerarbeiten, Bodenverlegungen oder Außenanlagen, sind grundsätzlich möglich, müssen jedoch im Vertrag genau geregelt werden. Dabei sind insbesondere Haftungs- und Gewährleistungsfragen zu beachten:

    • Wer trägt das Risiko, wenn durch Eigenleistungen Mängel entstehen?

    • Welche Arbeiten dürfen überhaupt eigenständig ausgeführt werden?

    • Wie wirken sich Eigenleistungen auf Versicherungs- und Sicherheitsvorgaben aus?

  • Erwerber sollten zudem berücksichtigen, dass sie keinen Anspruch auf die Umsetzung von Sonderwünschen oder Eigenleistungen haben, sofern diese nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart wurden.

Wer Sonderwünsche oder Eigenleistungen in Betracht zieht, sollte die Vereinbarungen vor der Unterzeichnung des Bauträgervertrags von einem Rechtsanwalt für Immobilienrecht überprüfen lassen. Eine rechtssichere Vertragsgestaltung gewährleistet, dass individuelle Anpassungen realisierbar sind – ohne spätere Konflikte oder Haftungsrisiken.

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Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Ablauf meiner rechtlichen Beratung für Bauträger – Schritt für Schritt zu Ihrer rechtssicheren Lösung

Juristische Fragestellungen im Bauträgerrecht erfordern ein strukturiertes und zielgerichtetes Vorgehen. Ob es um Vertragsgestaltung, Abnahmethemen, Gewährleistungsfragen oder Auseinandersetzungen mit Erwerbern geht – als Rechtsanwalt für Immobilienrecht begleite ich Bauträger in allen rechtlichen Phasen eines Bauprojekts mit strategischer Klarheit, wirtschaftlichem Verständnis und juristischer Präzision.

  • Der erste Schritt besteht in der Kontaktaufnahme – entweder telefonisch oder schriftlich.

    • Sie schildern mir Ihr Anliegen, sei es eine anstehende Vertragsprüfung, Konflikte mit Erwerbern oder Fragen zur MaBV-konformen Zahlungsabwicklung.

    • Anschließend vereinbare ich einen Termin für ein persönliches Erstgespräch, um Ihre individuelle Situation im Detail zu erfassen.

  • In einem ausführlichen Beratungsgespräch prüfe ich Ihre Vertragsunterlagen, die Korrespondenz und die Projektdokumente.

    • Ich gebe Ihnen eine fundierte rechtliche Einschätzung, weise auf Risiken hin und erläutere mögliche Handlungsoptionen.

    • Gleichzeitig informiere ich transparent über Kosten, Erfolgsaussichten und den weiteren Ablauf.

  • Analyse und Strategieentwicklung

    • Auf Grundlage der rechtlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten entwickle ich eine maßgeschneiderte Strategie, die Ihre Position als Bauträger stärkt – sei es bei Vertragsverhandlungen, der Absicherung von Zahlungsansprüchen oder der Abwehr unbegründeter Gewährleistungsforderungen.

    • Jeder Schritt wird eng mit Ihnen abgestimmt, um ein Höchstmaß an Kontrolle und Planungssicherheit zu gewährleisten.

  • Ich übernehme die Kommunikation mit der Gegenseite, führe Verhandlungen, erstelle rechtliche Stellungnahmen und vertrete Ihre Interessen konsequent vor Gericht, falls dies erforderlich ist.

    • Mein Ziel: wirtschaftlich sinnvolle und rechtssichere Ergebnisse, die Ihre Projekte nicht unnötig belasten.

    • Während des gesamten Verfahrens halte ich Sie regelmäßig über den aktuellen Stand informiert.

  • Begleitende Beratung während des Bauprojekts

    • Auch außerhalb konkreter Streitfälle stehe ich Bauträgern beratend zur Seite – von der Vertragsgestaltung bis zur Gewährleistungsphase.

    • Ich unterstütze bei der rechtssicheren Abnahme, prüfe Nachtragsvereinbarungen, begleite Gewährleistungsfälle und bewerte Risiken frühzeitig, um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

  • Abschluss und Nachbereitung

    • Am Ende steht die nachhaltige rechtliche Absicherung Ihres Projekts.

    • Ich prüfe die Umsetzung von Vereinbarungen, begleite Nachbesserungen oder Vergleichsverhandlungen und gebe konkrete Empfehlungen, wie sich zukünftige Risiken vermeiden lassen.

  • Was Bauträger an meiner Beratung schätzen:

    • Direkte Erreichbarkeit bei dringenden Anliegen

    • Klare Kommunikation über Chancen, Risiken und Kosten

    • Laufende Status-Updates über den Verfahrensstand

    • Fokus auf Effizienz, Wirtschaftlichkeit und Projektsicherheit

Schützen Sie Ihre Projekte rechtlich – von der Erstellung der Verträge bis hin zur Gewährleistungsphase. Vereinbaren Sie jetzt Ihr Erstgespräch mit mir als erfahrenem Rechtsanwalt im Immobilienrecht, der die Interessen von Bauträgern versteht und Ihre Projekte rechtssicher begleitet.

Häufige Fragen (FAQ)

Die rechtlichen Grundlagen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert, insbesondere in den §§ 650u ff., sowie in der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Die MaBV bietet Schutz für den Erwerber, indem sie eindeutige Vorgaben für Zahlungspläne und Sicherheiten festlegt.

Da der Bauträgervertrag sowohl die Übertragung des Grundstücks als auch Bauleistungen umfasst, ist eine notarielle Beurkundung erforderlich (§ 311b BGB). Nur so wird der Vertrag rechtswirksam.

Die Baubeschreibung bildet das zentrale Element des Bauträgervertrags. Sie liefert präzise Informationen zu Bauweise, Materialien, Ausstattung, Energieeffizienz und Qualitätsstandards. Gemäß § 650j BGB in Verbindung mit Art. 249 § 2 EGBGB bestehen gesetzliche Mindestanforderungen an ihren Inhalt.
Zahlungen sind ausschließlich entsprechend dem Baufortschritt zu leisten. Die MaBV fordert eine präzise Staffellung der Raten. Die erste Zahlung ist erst gestattet, sobald alle Genehmigungen vorliegen und die Auflassungsvormerkung eingetragen ist.
Die Auflassungsvormerkung gewährleistet, dass der Anspruch des Käufers auf die Eigentumsübertragung im Grundbuch abgesichert ist. Sie bietet Schutz vor dem Risiko, dass das Grundstück, trotz erfolgter Zahlung, an Dritte verkauft oder belastet wird – insbesondere im Falle einer Insolvenz des Bauträgers.
Wenn der vertraglich festgelegte Fertigstellungstermin überschritten wird, gerät der Bauträger automatisch in Verzug. Ich kann Schadensersatz verlangen, zum Beispiel für Miet- oder Finanzierungskosten. In schwerwiegenden Fällen steht mir ein Rücktrittsrecht zu.
Ich als Erwerber habe das Recht auf Nacherfüllung (Mängelbeseitigung). Werden Mängel nicht rechtzeitig behoben, kann ich den Kaufpreis mindern, Schadensersatz fordern oder in gravierenden Fällen vom Vertrag zurücktreten.

Ja, jedoch nur mit einer schriftlichen Zusatzvereinbarung und notarieller Beurkundung, sofern diese nach der Vertragsunterzeichnung erfolgen. Ohne eine notarielle Ergänzung sind besondere Wünsche rechtlich nicht wirksam.

Eigenleistungen, wie Malerarbeiten oder das Verlegen von Bodenbelägen, müssen im Vertrag festgelegt werden. Sie können die Haftungs- und Gewährleistungsfragen beeinflussen. Sollten durch Eigenleistungen Mängel auftreten, könnte ich als Rechtsanwalt von der Haftung teilweise entbunden sein.

Die häufigsten Ursachen für Konflikte sind unklare Leistungsbeschreibungen, das Fehlen von Preisgarantien, übermäßig lange Fristen, einseitige Rücktrittsrechte des Bauträgers sowie unzulässige Haftungsausschlüsse. Eine rechtliche Überprüfung kann vor solchen Risiken bewahren.

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