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Rechtsanwalt Gewährleistung im Bauträgerrecht - Rechtliche Beratung bei Mängeln des Bauwerks und des Grundstücks Berlin

Dienstleistung im Immobilienrecht

Gewährleistung im Bauträgerrecht – Juristische Unterstützung bei Mängeln des Bauwerks und des Grundstücks.

Die Gewährleistung im Bauträgerrecht ist für Erwerber und Bauherren von wesentlicher Bedeutung – insbesondere dann, wenn nach der Abnahme Baumängel erkennbar werden. Viele Betroffene sind sich jedoch oft nicht im Klaren über die geltenden Rechte und Fristen sowie darüber, wann der Bauträger zur Mängelbeseitigung verpflichtet ist. Insbesondere bei komplexen Bauvorhaben kann Unklarheit über Zuständigkeiten oder eine mangelhafte Dokumentation rasch zu rechtlichen Konflikten führen.

Als Rechtsanwalt für Immobilienrecht unterstütze ich Sie dabei, diese Risiken frühzeitig zu vermeiden. Ich prüfe, welche Ansprüche bestehen, sorge für die ordnungsgemäße Mängelrüge und begleite Sie während der gesamten Gewährleistungsphase – von der ersten Feststellung des Mangels bis zur abschließenden Nachbesserung oder der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.

In den folgenden Abschnitten werde ich erläutern, wie lange die Gewährleistung im Bauträgerrecht besteht, welche Pflichten der Bauträger hat und wie Erwerber ihre Rechte wirkungsvoll schützen können.

Gewährleistung im Baurecht – Erläuterung und juristische Relevanz

Die Gewährleistung im Baurecht sichert mir als Rechtsanwalt und meinen Mandanten das Recht auf eine mangelfreie Bauleistung. Sie verpflichtet den Bauträger oder Unternehmer, das errichtete Bauwerk so auszuführen, dass es den vertraglichen Vereinbarungen und den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

Treten nach Abschluss der Bauarbeiten Mängel oder Schäden auf, die auf eine fehlerhafte Planung, Ausführung oder Materialverwendung zurückzuführen sind, muss der Bauträger diese auf eigene Kosten beseitigen. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Mangel sofort sichtbar oder erst später erkennbar ist.

Während die Gewährleistung auf einer gesetzlichen Verpflichtung (§§ 633 ff. BGB) beruht, handelt es sich bei der Garantie um eine freiwillige Zusatzleistung, die vertraglich vereinbart oder vom Hersteller bestimmter Komponenten (z. B. Heiztechnik, Fenster, Dachabdichtung) angeboten wird.

Die Gewährleistung tritt automatisch mit der Abnahme des Bauwerks in Kraft und schützt mich als Rechtsanwalt und meine Mandanten über einen Zeitraum von fünf Jahren. Eine Garantie hingegen bietet oft über den gesetzlichen Rahmen hinausgehende Zusicherungen, etwa verlängerte Fristen oder besondere Serviceleistungen – sie ersetzt die Gewährleistung jedoch nicht.

Die Gewährleistung im Bauträgerrecht ist für Erwerber und Bauherren von wesentlicher Bedeutung – besonders wenn nach der Abnahme Baumängel erkennbar werden. Viele Betroffene sind sich jedoch nicht im Klaren über ihre Rechte und Fristen sowie darüber, wann der Bauträger zur Beseitigung von Mängeln verpflichtet ist. Insbesondere bei komplexen Bauvorhaben können Unklarheiten über Zuständigkeiten oder unzureichende Dokumentationen rasch zu rechtlichen Konflikten führen.

Als Rechtsanwalt für Immobilienrecht unterstütze ich Sie dabei, diese Risiken frühzeitig zu vermeiden. Ich prüfe, welche Ansprüche Ihnen zustehen, sorge für die ordnungsgemäße Mängelrüge und begleite Sie während der gesamten Gewährleistungsphase – von der ersten Feststellung des Mangels bis hin zur endgültigen Nachbesserung oder Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.

Die nachfolgenden Abschnitte erläutern, wie lange die Gewährleistung im Bauträgerrecht dauert, welche Pflichten der Bauträger hat und wie Erwerber ihre Rechte wirkungsvoll sichern können.

Abnahme der Immobilie – juristische Relevanz

Die Abnahme des Bauwerks stellt einen der zentralen rechtlichen Schritte im gesamten Bauträgervertrag dar. Mit diesem Vorgang bestätige ich als Erwerber, dass das Objekt im Wesentlichen vertragsgemäß erstellt wurde. Viele Bauherren sind sich jedoch nicht bewusst, dass sich mit der Abnahme entscheidende Rechtspositionen ändern – und zwar zu ihren Ungunsten, wenn sie unvorbereitet handeln.

  • Nach der erfolgten Abnahme gelten vier wesentliche Rechtsfolgen:

    • Der Restkaufpreis wird fällig,

    • die fünfjährige Gewährleistungsfrist beginnt zu laufen,

    • die Beweislast für Mängel geht auf mich als Erwerber über,

    • und das Risiko für zufällige Beschädigungen trägt nun der Käufer.

  • Vor der Unterzeichnung eines Abnahmeprotokolls sollte ich immer einen unabhängigen Bausachverständigen hinzuziehen. 

    • Dieser kann auch verdeckte oder technische Mängel erkennen, die einem Laien entgehen könnten. 

    • Es ist ratsam, eine gründliche Begehung mit ausreichend Zeit durchzuführen, bei der sämtliche Auffälligkeiten dokumentiert und im Protokoll festgehalten werden. 

    • Das Protokoll dient später als Beweismittel und sollte vom Bauträger gegengezeichnet werden.

  • Eine der größten Gefahren ist die sogenannte stillschweigende (konkludente) Abnahme. 

    • Diese kann eintreten, wenn ich in das Objekt einziehe oder die letzte Rate zahle, ohne ausdrückliche Vorbehalte zu erklären. 

    • In der Praxis wird eine solche Abnahme häufig erst nach einem längeren Zeitraum – etwa einem Monat nach Einzug – angenommen. 

    • Dennoch sollte ich schriftlich festhalten, dass der Einzug nicht als Abnahme gewertet werden darf, solange noch Mängel bestehen.

  • Nur eine förmliche Abnahme mit schriftlichem Protokoll bietet mir als Erwerber volle Rechtssicherheit. 

    • Hier werden alle sichtbaren Mängel und offenen Punkte festgehalten. 

    • Wenn erkennbare Mängel nicht sofort gerügt werden, kann das gravierende Folgen haben: In vielen Fällen verliere ich mein Recht auf Nachbesserung oder Schadensersatz, wenn ich Mängel erst nachträglich anzeige.

Die Abnahme hat entscheidenden Einfluss auf Ihre Rechte als Käufer – sie ist mehr als nur ein bloßer Formalakt. Ziehen Sie einen Rechtsanwalt für Immobilienrecht hinzu, bevor Sie Ihre Unterschrift leisten. Auf diese Weise können Sie sicherstellen, dass die Abnahme ordnungsgemäß durchgeführt wird, alle Mängel dokumentiert sind und Ihre Ansprüche umfassend geschützt bleiben.

Mängelrechte im Bauträgerrecht – Welche Ansprüche ich als Erwerber tatsächlich habe

Wenn nach Ihrem Einzug Baumängel an Ihrer Immobilie auftreten, stehen Ihnen gemäß dem Werkvertragsrecht (§§ 633 ff. BGB) verschiedene rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung. Welche Maßnahme in Ihrem speziellen Fall sinnvoll ist, hängt von der Art, dem Umfang und der Schwere des Mangels ab. Ich als Rechtsanwalt für Immobilienrecht unterstütze Sie dabei, Ihre Ansprüche korrekt und fristgerecht geltend zu machen.

  • Nachbesserung: Ihr erster Anspruch gegenüber dem Bauträger

    • Der Bauträger ist verpflichtet, festgestellte Mängel auf eigene Kosten zu beheben.

    • Bevor Sie weitere Schritte unternehmen, müssen Sie ihm die Gelegenheit zur Nacherfüllung geben.

    • Setzen Sie dazu eine angemessene Frist – in der Regel zwischen zwei und sechs Wochen, abhängig vom Mangel.

    • Wenn keine Reaktion erfolgt oder die Nachbesserung verweigert wird, können Sie Ihre Rechte auf andere Weise durchsetzen.

  • Selbstvornahme: Mangelbeseitigung auf eigene Rechnung

    • Reagiert der Bauträger nicht innerhalb der gesetzten Frist, dürfen Sie den Mangel selbst beheben lassen.

    • Die hierfür anfallenden Kosten können Sie vom Bauträger zurückverlangen.

    • Wichtig: Lassen Sie den Mangel vorher fotografisch dokumentieren und holen Sie mehrere Kostenvoranschläge ein, um Ihren Anspruch zu untermauern.

  • Minderung: Reduzierung des Kaufpreises

    • Alternativ können Sie den Kaufpreis mindern, wenn der Mangel die Nutzung oder den Wert der Immobilie beeinträchtigt.

    • Wurde der volle Kaufpreis bereits gezahlt, haben Sie Anspruch auf Rückerstattung des entsprechenden Minderbetrags.

  • Rücktritt: Die letzte Option bei gravierenden Mängeln

    • Wenn der Mangel erheblich ist und der Bauträger ihn nicht beseitigt, können Sie vom Vertrag zurücktreten.

    • In diesem Fall wird das Vertragsverhältnis rückabgewickelt – Sie geben die Immobilie zurück und erhalten den Kaufpreis erstattet.

    • Allerdings enthalten viele Bauträgerverträge eingeschränkte Rücktrittsrechte.

    • Eine anwaltliche Prüfung ist daher dringend zu empfehlen, bevor Sie diesen Schritt einleiten.

  • Schadensersatz: Finanzieller Ausgleich für Folgeschäden

    • Neben der Nachbesserung können Sie auch Schadensersatz verlangen, wenn Ihnen durch den Mangel zusätzliche Kosten entstehen – beispielsweise für Ersatzunterkünfte, Mietausfälle oder beschädigte Einrichtung.

    • Auch hier versuchen Bauträger häufig, ihre Haftung vertraglich zu begrenzen.

Baumängel können gravierende finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen – insbesondere, wenn Fristen oder Vorschriften missachtet werden. Als Rechtsanwalt für Immobilienrecht überprüfe ich Ihre Ansprüche, formuliere rechtssichere Mängelrügen und führe die Verhandlungen mit dem Bauträger – damit Ihre Rechte konsequent gewahrt werden.

Haftung des Bauträgers für Mängel am Grundstück.

Zusätzlich zu Baumängeln kann auch das Grundstück selbst Gegenstand von Mängelansprüchen sein. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet nicht das Werkvertragsrecht, sondern das Kaufrecht gemäß §§ 433 ff. BGB. Die Haftung des Bauträgers richtet sich somit nach den Vorschriften über Sach- und Rechtsmängel eines Grundstücks.

  • Ein Grundstück wird als mangelhaft angesehen, wenn es nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn

    • die im Kaufvertrag angegebene Fläche nicht korrekt ist,

    • eine Bodenverunreinigung oder Altlast vorliegt,

    • das Grundstück baurechtlich nicht nutzbar ist, oder

    • es unentdeckte Leitungen oder Belastungen gibt, die die Nutzung einschränken.

  • Auch ein Rechtsmangel kann gegeben sein – beispielsweise, wenn Dritte dingliche Rechte am Grundstück geltend machen, die im Grundbuch nicht ersichtlich waren.

  • Erweist sich das Grundstück als mangelhaft, kann der Erwerber – abhängig von der Art und Schwere des Mangels – verschiedene Rechte nach dem Kaufrecht geltend machen:

    • Nacherfüllung (§ 439 BGB) – etwa durch Beseitigung der Mängel oder Ersatzlieferung,

    • Minderung des Kaufpreises (§ 441 BGB),

    • Schadensersatz (§§ 440, 280, 281, 283, 311a BGB),

    • oder in gravierenden Fällen den Rücktritt vom Vertrag (§§ 440, 323, 326 Abs. 5 BGB).

  • Diese Ansprüche bestehen grundsätzlich neben den Rechten aus dem Bauträgervertrag, sofern die Mängel nicht das Bauwerk, sondern das Grundstück selbst betreffen.

In der Praxis spielen Grundstücksmängel im Vergleich zu Baumängeln eine eher untergeordnete Rolle, da die meisten Streitigkeiten auf Ausführungsfehler oder Baumaterialien zurückzuführen sind.

Dennoch sollten Erwerber die vertragliche Beschreibung des Grundstücks sorgfältig prüfen – insbesondere hinsichtlich Altlasten, Bodenbeschaffenheit oder Erschließungskosten.

Ein mangelhafter Bauträgervertrag oder übersehene Mängel können erhebliche Folgekosten nach sich ziehen. Lassen Sie Ihre Verträge und Gewährleistungsansprüche frühzeitig von mir, einem Rechtsanwalt für Immobilienrecht, überprüfen – bevor aus geringfügigen Unklarheiten kostspielige Rechtsstreitigkeiten entstehen.

Bauverzögerung im Bauträgerrecht – Wenn das Bauwerk nicht fristgerecht abgeschlossen wird

Kommt es bei einem Bauvorhaben zu erheblichen Verzögerungen, wird oft von einem sogenannten „stecken gebliebenen Bau“ gesprochen. Für mich als Erwerber kann das kostspielig werden – insbesondere, wenn Mietverträge auslaufen, Zinsen weiterlaufen oder der Einzugstermin nicht eingehalten werden kann. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht in solchen Fällen eindeutige Ansprüche auf Schadensersatz vor.

Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzugs (§ 286 BGB) setzt voraus, dass ich einen fälligen Anspruch auf Fertigstellung des Bauwerks habe und der Bauträger seiner Leistungspflicht nicht rechtzeitig nachkommt.

In der Regel muss ich den Bauträger förmlich mahnen, es sei denn, im Bauträgervertrag ist ein konkreter Fertigstellungstermin oder Bezugsfertigkeitstermin eindeutig vereinbart. In solchen Fällen tritt der Verzug automatisch ein, sobald die Frist überschritten wird.

Voraussetzung ist außerdem, dass der Bauträger die Verzögerung zu vertreten hat – also schuldhaft gehandelt oder seine Pflichten verletzt hat.

Ich kann sämtliche finanziellen Nachteile verlangen, die durch die verspätete Fertigstellung entstehen. Dazu zählen insbesondere:

  • Mietkosten für eine Ersatzwohnung oder Zwischenunterkunft,

  • Hotelkosten oder Zwischenlagerung von Möbeln,

  • Fahrt- und Umzugskosten,

  • Finanzierungskosten wie Bereitstellungszinsen,

  • Honorare für Rechtsanwälte oder Sachverständige,

  • sowie eine mögliche Nutzungsausfallentschädigung.

  • All diese Kosten müssen im Zusammenhang mit der Bauverzögerung stehen und nachweisbar dokumentiert werden.

Damit ich meine Ansprüche erfolgreich durchsetzen kann, sollte ich alle relevanten Umstände schriftlich festhalten – insbesondere Mahnungen, Schriftverkehr mit dem Bauträger, Protokolle und Belege über entstandene Kosten.

Ihr Bauprojekt kommt nicht voran? Zögern Sie nicht, Ihre Rechte aktiv zu verteidigen. Ich als Rechtsanwalt für Immobilienrecht werde den Vertrag analysieren, mögliche Schadensersatzansprüche berechnen und die rechtssichere Kommunikation mit dem Bauträger übernehmen – damit Ihr Bauvorhaben wieder in Gang kommt.

Haftung und Vertragsstrafen im Bauträgerrecht – was Käufer beachten sollten

  • Im Grunde kann der Bauträger seine Haftung nicht gänzlich ausschließen. Ein Haftungsausschluss verliert insbesondere dann an Bedeutung, wenn dem Bauträger ein arglistiges Verschweigen von Mängeln nachgewiesen werden kann.

    • Sogar wenn der Bauträger eine Garantie oder Beschaffenheitsvereinbarung übernommen hat, kann er sich nicht auf eine vertragliche Haftungsbeschränkung berufen.

    • Das Gesetz setzt hier strikte Grenzen: Nach § 309 Nr. 7a und 7b BGB sind Haftungsausschlüsse in Verbraucherverträgen für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit sowie für sonstige Schäden durch fahrlässige Pflichtverletzungen unzulässig.

    • Ebenso regelt § 309 Nr. 8 BGB, welche weiteren Klauseln als unangemessen und somit unwirksam gelten.

  • Eine freie Kündigung des Bauträgervertrags ist gemäß § 650u Abs. 2 BGB ausgeschlossen.

    • Auch die Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 648a BGB findet keine Anwendung.

    • Allerdings können die Vertragsparteien die VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) in den Vertrag einbeziehen.

    • Dies eröffnet mir zusätzliche Kündigungs- und Anpassungsmöglichkeiten, falls das Bauvorhaben nicht planmäßig verläuft.

  • Wird die VOB/B wirksam vereinbart, weichen die Regelungen zu Mängelrechten und Verjährung von den gesetzlichen Vorschriften ab:

    • Ein Rücktrittsrecht besteht hier grundsätzlich nicht.

    • Stattdessen kann der Erwerber Nacherfüllung, Minderung oder Schadensersatz verlangen (§ 13 VOB/B).

    • Die Kündigungsmöglichkeiten sind in §§ 8 und 9 VOB/B geregelt.

    • Die Verjährungsfristen sind deutlich kürzer – bei Bauwerken betragen sie zwei bis vier Jahre, bei Arbeiten an Grundstücken teilweise nur ein Jahr.

  • Vertragsstrafen dienen als Druckmittel, um den Bauträger zur fristgerechten Fertigstellung zu bewegen.

    • Sie müssen im notariellen Bauträgervertrag ausdrücklich festgelegt und in der Höhe begrenzt sein – meist in Relation zum Auftragswert.

    • Kommt der Bauträger mit den Arbeiten in Verzug, kann der Erwerber die vereinbarte Vertragsstrafe verlangen, ohne den konkreten Schaden nachweisen zu müssen.

    • Problematisch kann es werden, wenn während der Bauzeit Baubehinderungen oder Terminverschiebungen auftreten.

    • In solchen Fällen ist genau zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Vertragsstrafe noch wirksam geltend gemacht werden kann.

Die Klauseln in Verträgen bezüglich Haftung, Gewährleistung und Vertragsstrafen sind häufig juristisch anspruchsvoll und für Nicht-Juristen schwer zu durchschauen. Ich als Rechtsanwalt für Immobilienrecht überprüfe Ihren Bauträgervertrag gründlich, bewerte Risiken und garantiere, dass Ihre Rechte als Erwerber rechtlich geschützt sind – von der Vertragsgestaltung bis hin zur Mängelhaftung.

Verjährungsfristen im Bauträgerrecht – Wie lange ich meine Gewährleistungsansprüche geltend machen kann

Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche im Bauträgerrecht beträgt grundsätzlich fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Abnahme des Bauwerks (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).

  • Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche in der Regel nicht mehr durchgesetzt werden – selbst wenn die Mängel erst später sichtbar werden. Eine frühzeitige Reaktion und sorgfältige Fristenkontrolle sind daher entscheidend, um meine Rechte zu sichern.

  • Hat der Bauträger Mängel bewusst verschwiegen oder falsch dargestellt, gelten besondere Regelungen.

    • In diesen Fällen beginnt die Verjährungsfrist nicht mit der Abnahme, sondern erst ab dem Zeitpunkt, an dem ich Kenntnis vom Mangel erhalte.

    • Die Frist beträgt dann drei Jahre, läuft jedoch spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Mangels ab (§ 199 BGB).

  • Bei besonders schweren Pflichtverletzungen – etwa vorsätzlichen Schäden an Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit – kann sich die Verjährungsfrist sogar auf bis zu 30 Jahre verlängern.

  • Die Beweislast für die Arglist oder den Vorsatz liegt jedoch beim Erwerber, weshalb eine sorgfältige Beweissicherung besonders wichtig ist.

  • Die laufende Verjährung kann unter bestimmten Umständen gehemmt werden, das bedeutet: Die Frist pausiert vorübergehend. Eine Hemmung tritt insbesondere ein bei:

    • Verhandlungen mit dem Bauträger über die Mängelbeseitigung,

    • Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens zur technischen Klärung der Ursache,

    • Erhebung einer Klage auf Nachbesserung, Minderung oder Schadensersatz.

    • Während der Hemmung läuft die Verjährungsfrist nicht weiter. Erst nach deren Ende beginnt sie erneut zu laufen – frühestens jedoch drei Monate nach Abschluss der Hemmung.

  • Um meine Ansprüche langfristig zu sichern, sollte ich Mängel zeitnah dokumentieren.

    • Idealerweise mit Fotos, Zeugen und einem Bautagebuch, das den Verlauf und die Kommunikation mit dem Bauträger festhält.

    • Diese Unterlagen können im Streitfall entscheidende Beweise liefern und meine rechtliche Position deutlich stärken.

Überprüfen Sie Mängel rechtzeitig juristisch. Als Rechtsanwalt für Immobilienrecht sorge ich dafür, dass Fristen eingehalten werden, die Verjährung unterbrochen wird und Ihre Ansprüche auf Gewährleistung rechtssicher durchgesetzt werden.

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Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Ihr Rechtsanwalt für Immobilienrecht - Der Prozess meiner rechtlichen Beratung zur Gewährleistung im Bauträgerrecht.

Als erfahrener Rechtsanwalt im Immobilienrecht begleite ich meine Mandanten umfassend bei allen Fragen zu Mängeln, Gewährleistungsfristen und Ansprüchen im Bauträgerrecht. Mein strukturiertes Vorgehen sorgt für Klarheit, Transparenz und rechtssichere Ergebnisse.

  • Zu Beginn erfolgt eine telefonische oder schriftliche Kontaktaufnahme durch meine Mandanten.

    • In diesem ersten Schritt schildern Sie mir kurz den Sachverhalt – etwa einen Mangel am Bauwerk, eine Streitigkeit mit dem Bauträger oder offene Fragen zur Gewährleistung.

    • Anschließend vereinbare ich einen Termin für ein ausführliches Erstgespräch, um Ihren Fall im Detail zu besprechen.

  • Im persönlichen oder digitalen Beratungsgespräch erfasse ich den gesamten immobilienrechtlichen Sachverhalt und sichte relevante Unterlagen – insbesondere den Bauträgervertrag, Abnahmeprotokolle und Mängelanzeigen.

    • Ich gebe Ihnen eine erste rechtliche Einschätzung, erläutere mögliche Handlungsoptionen und bespreche die nächsten Schritte.

    • Selbstverständlich erhalten Sie eine transparente Kostenaufklärung sowie eine verbindliche Mandatsvereinbarung.

  • Nach Mandatserteilung prüfe ich sorgfältig alle Vertragsunterlagen, Korrespondenz und Fristen.

    • Ich analysiere den Fall auf Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und gegebenenfalls des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG).

    • Darauf aufbauend entwickle ich eine maßgeschneiderte Strategie, die ich eng mit Ihnen abstimme – ob es um Nachbesserung, Minderung, Schadensersatz oder Rücktritt geht.

  • Ich vertrete Ihre Ansprüche außergerichtlich und, falls erforderlich, gerichtlich. Dazu gehören:

    • Schriftliche Verhandlungen mit Bauträgern, Bauunternehmen oder Versicherungen,

    • Erstellung rechtlicher Stellungnahmen und Forderungsschreiben,

    • sowie die Einleitung gerichtlicher Schritte bei fehlender Einigung.

    • Meine Mandanten erhalten regelmäßige Statusberichte und bleiben jederzeit über den aktuellen Stand des Verfahrens informiert.

  • Auch nach der ersten Auseinandersetzung bleibe ich an Ihrer Seite:

    • Ich begleite Sie während des gesamten Prozesses, überwache Fristen, passe die Strategie bei neuen Entwicklungen an und gebe proaktive Handlungsempfehlungen.

    • Mein Ziel: Ihre Ansprüche auf Gewährleistung und Schadensersatz effizient, wirtschaftlich und rechtssicher durchzusetzen.

  • Abschluss und Nachbereitung

    • Zum Abschluss prüfe ich die tatsächliche Umsetzung der erzielten Vereinbarungen und führe eine abschließende Besprechung durch.

    • Dabei erhalten Sie konkrete Empfehlungen, wie Sie zukünftige Risiken vermeiden und Ihre Rechte auch langfristig wahren können.

  • Während des gesamten Mandats lege ich größten Wert auf:

    • Direkte Erreichbarkeit bei dringenden Anliegen,

    • Transparente Kommunikation über Chancen, Risiken und Kosten,

    • Regelmäßige Updates zum Verfahrensstand,

    • und wirtschaftlich sinnvolle Lösungen im Interesse meiner Mandanten.

Egal ob es um Baumängel, Verzögerungen oder Auseinandersetzungen bezüglich Gewährleistungsfristen geht – ich stehe Ihnen als Rechtsanwalt für Immobilienrecht mit Erfahrung, strategischem Vorgehen und Durchsetzungskraft zur Seite. Vereinbaren Sie jetzt einen Beratungstermin, bevor wichtige Fristen verstreichen.

Häufige Fragen (FAQ)

Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt laut § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB fünf Jahre ab der Abnahme des Bauwerks. In diesem Zeitraum habe ich als Erwerber die Möglichkeit, Mängelrechte geltend zu machen.

Die Frist startet mit der Abnahme des Bauwerks. Ab diesem Zeitpunkt liegt die Beweislast für auftretende Mängel beim Erwerber, während ich als Bauträger zuvor nachweisen muss, dass ich mangelfrei gebaut habe.

Ich empfehle, Mängel schriftlich zu melden – am besten per Einschreiben. Beschreiben Sie den Mangel präzise, fügen Sie Bilder hinzu und setzen Sie eine angemessene Frist zur Behebung (üblicherweise zwischen zwei und sechs Wochen).

Erfüllt der Bauträger seine Pflicht zur Nachbesserung nicht, habe ich als Erwerber die Möglichkeit, die Mängelbeseitigung selbst in die Wege zu leiten und die entstandenen Kosten vom Bauträger zurückzufordern. Dabei ist es erforderlich, zuvor eine Frist zu setzen und die Maßnahmen ordnungsgemäß zu dokumentieren.

Ja, ich kann die Gewährleistungsfrist durch eine vertragliche Garantievereinbarung verlängern oder inhaltlich erweitern. Es ist jedoch wichtig, dass diese Vereinbarung notariell beurkundet und präzise formuliert wird.

In der Regel ist die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) anspruchsberechtigt für Schäden am Gemeinschaftseigentum, wie beispielsweise am Dach, im Treppenhaus oder in der Tiefgarage. Diese muss die Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Bauträger gemeinschaftlich durchsetzen.

Ein Rücktritt ist lediglich bei wesentlichen Mängeln möglich, sofern der Bauträger nach Fristsetzung keine Nachbesserung vornimmt. In diesem Fall wird der Vertrag rückabgewickelt, und ich erhalte den Kaufpreis zurück.

Vor der Abnahme trägt der Bauträger die Beweislast. Nach der Abnahme obliegt es dem Erwerber, nachzuweisen, dass ein Mangel vorliegt und dieser nicht auf eigenes Verschulden zurückzuführen ist. Aus diesem Grund ist eine gründliche Dokumentation von großer Bedeutung.

Ein umfassender Haftungsausschluss ist im Bauträgerrecht nicht zulässig. Gemäß § 309 Nr. 7 BGB darf insbesondere die Haftung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit nicht ausgeschlossen werden. Selbst bei arglistigem Verschweigen von Mängeln bleibt der Bauträger haftbar.

Gerät der Bauträger in Verzug, steht dem Erwerber ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Dazu zählen unter anderem Mietkosten, Hotelkosten, Bereitstellungszinsen sowie Entschädigungen für Nutzungsausfälle. In der Regel ist eine vorherige Mahnung oder Fristsetzung notwendig.

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