Rechtsanwaltskanzlei Schulze - Rechtssichere Lösungen für komplexe Bauprojekte - von der Vertragsgestaltung bis zur Übergabe

Rechtsanwalt Rechtliche Beratung für Bauunternehmer und Subunternehmer - Sicherheit bei Verträgen, Zahlungen und Gewährleistung Berlin

Dienstleistung im Immobilienrecht

Rechtliche Beratung für Bauunternehmer und Subunternehmer – Schutz bei Verträgen, Zahlungen und Gewährleistung.

Im Bauwesen sind präzise Verträge, rechtssichere Abläufe und zuverlässige Zahlungsvereinbarungen entscheidend für den wirtschaftlichen Erfolg eines Projekts.

Insbesondere Bauunternehmer, Subunternehmer und Bauträger sehen sich regelmäßig komplexen rechtlichen Fragen gegenüber – von Zahlungsstreitigkeiten und Werklohnforderungen bis hin zu Mängelgewährleistung, Nachbesserungspflichten und Sicherungsrechten.

Ich als Rechtsanwalt für Immobilien- und Baurecht biete umfassende Unterstützung: bei der Vertragsgestaltung und -durchführung, der Durchsetzung von Werklohnansprüchen, der Prüfung von Sicherungsvereinbarungen sowie bei vergaberechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen.

Insbesondere im Zusammenspiel zwischen Generalunternehmern und Subunternehmern entstehen häufig rechtliche Risiken – beispielsweise bei Haftungsfragen, Nachunternehmerketten oder der Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung.

Mit fundierter rechtlicher Beratung lassen sich derartige Konflikte vermeiden, Forderungen absichern und Projekte effizient umsetzen.

Werklohnanspruch im Immobilien- und Baurecht durch einen Rechtsanwalt

Im Immobilienrecht ist der Werklohnanspruch ein zentrales Thema – insbesondere bei Bauverträgen, Sanierungen und handwerklichen Leistungen rund um Immobilienprojekte. Wenn der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt, kann ich als Unternehmer oder Handwerker meinen Anspruch rechtlich durchsetzen.

  • Die Fälligkeit des Werklohns entsteht grundsätzlich nach Abnahme der erbrachten Leistung.

  • Bei größeren Projekten, die in Teilabschnitten durchgeführt werden, kann der Anspruch bereits nach der Abnahme einzelner Abschnitte entstehen. Unter bestimmten Voraussetzungen wird der Werklohn auch dann fällig, wenn der Auftraggeber selbst bereits Zahlungen von einem Dritten (z. B. Bauträger oder Endkunden) erhalten hat oder wenn er seiner Auskunftspflicht über den Zahlungsstand nicht nachkommt.

  • Nach deutschem Zivilrecht bin ich als Unternehmer verpflichtet, die vereinbarte Leistung zu erbringen, während der Auftraggeber zur Zahlung der Vergütung verpflichtet ist.

  • Diese kann in Form von Geld oder auch in einer anderweitig vereinbarten Gegenleistung erfolgen.

  • Kommt es zu Zahlungsverzug, einer verweigerten Abnahme oder zu Streitigkeiten über Mängel, kann ich als Rechtsanwalt für Immobilienrecht die rechtlichen Schritte einleiten. Dazu zählen:

    • Prüfung der Vertragsgrundlagen und Zahlungsbedingungen,

    • rechtliche Durchsetzung von Werklohnansprüchen,

    • Beratung zu Sicherheiten und Bürgschaften im Bauvertrag,

    • Unterstützung bei Mängelrügen und Nachbesserungsansprüchen,

    • gerichtliche Geltendmachung ausstehender Werklohnforderungen.

Haben Sie Schwierigkeiten mit offenen Werklohnforderungen oder Auseinandersetzungen im Bauvertrag? Lassen Sie Ihre Ansprüche von einem erfahrenen Rechtsanwalt für Immobilienrecht prüfen und professionell durchsetzen.

Sicherheiten im Bauvertrag – Rechte und Pflichten von Unternehmer und Auftraggeber

Im Bau- und Immobilienrecht sind Sicherheiten von zentraler Bedeutung, um Zahlungs- und Leistungsrisiken zu vermeiden. Sowohl ich als Rechtsanwalt als auch meine Mandanten können vertragliche Sicherheiten vereinbaren, um ihre Ansprüche abzusichern. Nach deutschem Zivilrecht habe ich als Unternehmer bereits verschiedene gesetzliche Sicherungsmöglichkeiten. Besonders relevant sind hier:

  • die Bauhandwerkersicherungshypothek (§ 650e BGB)

  • die Bauhandwerkersicherung (§ 650f BGB)

  • Diese Regelungen sollen mich als Unternehmer davor schützen, dass der Auftraggeber seine Zahlungsverpflichtung nicht erfüllt. 

  • Sie bieten die Möglichkeit, offene Werklohnforderungen durch die Eintragung einer Hypothek oder durch Sicherheitsverlangen abzusichern.

  • Während ich als Unternehmer gesetzlich abgesichert bin, bestehen für den Besteller im klassischen BGB-Bauvertrag in der Regel keine gesetzlichen Sicherheiten. 

    • Eine Ausnahme gilt lediglich im Verbraucherbauvertrag, bei dem besondere Schutzvorschriften gelten.

    • Wenn der Auftraggeber eine Sicherheit von mir verlangt – etwa für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung oder zur Absicherung von Mängelansprüchen – muss dies ausdrücklich im Vertrag vereinbart werden. 

    • Solche Vereinbarungen werden als Sicherungsabrede bezeichnet.

  • Auch die Einbeziehung der VOB/B begründet keine automatische Verpflichtung meinerseits, eine Sicherheit zu leisten. 

    • § 17 VOB/B regelt lediglich den Umgang mit bereits vereinbarten Sicherheiten. 

    • Eine Voraussetzung ist also, dass eine entsprechende Sicherheitsleistung im Vertrag ausdrücklich festgelegt wurde.

  • Typischerweise dienen solche Sicherheiten dazu,

    • die ordnungsgemäße Vertragserfüllung sicherzustellen und

    • Mängelansprüche nach der Abnahme abzusichern.

    • Dabei handelt es sich um sogenannte Vertragserfüllungs- und Mängelansprüche-Sicherheiten.

  • Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält in § 232 BGB verschiedene Arten von Sicherheiten – etwa Pfandrechte oder Bürgschaften. 

    • Diese Vorschriften sind jedoch dispositiv, das bedeutet: Die Vertragsparteien können andere, praxisnahe Regelungen treffen.

    • Die VOB/B geht hier einen eigenen Weg und sieht in § 17 Abs. 2 VOB/B folgende Arten von Sicherheiten vor:

      • Bürgschaft,

      • Hinterlegung oder

      • Einbehalt.

  • Ich kann, sofern im Vertrag eine Sicherheitsleistung vereinbart wurde, zwischen diesen Formen frei wählen. Dieses Wahlrecht kann vom Auftraggeber nicht eingeschränkt werden.

In der Praxis ist jedoch häufig bereits im Bauvertrag festgelegt, welche Art der Sicherheit verlangt wird. So wird oft eine Bürgschaft als Vertragserfüllungssicherheit vorgesehen. Für Mängelansprüche ist in der Regel ein Einbehalt von Geld durch den Besteller vorgesehen, den ich durch eine Bürgschaft ablösen kann.

Eine Sicherungsvereinbarung ohne Ablösungsmöglichkeit durch Bürgschaft wäre unwirksam, wenn sie als AGB-Klausel vom Auftraggeber gestellt wurde (BGH, Urteil vom 14.04.2005, VII ZR 56/04).

Es ist für Unternehmer und Auftraggeber von Bedeutung, die Sicherheiten im Bauvertrag gründlich zu überprüfen und vertraglich eindeutig festzulegen. Jetzt können Sie rechtliche Beratung zu Sicherheiten im Bauvertrag anfordern und Ihre Interessen professionell absichern.

Vertragsgestaltung im Baurecht – rechtssichere Bauverträge für Auftraggeber und Unternehmer, die ich erstelle.

Die Gestaltung von Verträgen im Baurecht stellt einen wesentlichen Aspekt jedes Bauprojekts dar. Seit der Reform des Baurechts am 1. Januar 2018 wurde das allgemeine Werkvertragsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch um die spezifische Vertragsform des Bauvertrags (§ 650a BGB) ergänzt. Während ein klassischer Werkvertrag sämtliche Arten von Werkleistungen umfasst, bezieht sich der Bauvertrag ausschließlich auf die Errichtung, Wiederherstellung, Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks oder eines Teils davon – einschließlich der Außenanlagen.

  • Unterschiede zwischen Werkvertrag und Bauvertrag

    • Wenn ein Vertrag diese Merkmale erfüllt, gelten automatisch die speziellen Vorschriften der §§ 650b bis 650h BGB. 

    • Diese Bestimmungen beinhalten wesentliche Besonderheiten, wie das Anordnungsrecht des Auftraggebers oder den Anspruch des Unternehmers auf eine Bauhandwerkersicherheit (§ 650f BGB).

    • Infolgedessen ergeben sich für beide Vertragsparteien erhebliche rechtliche Konsequenzen – sowohl bei der Planung als auch bei der Durchführung von Bauprojekten.

  • VOB/B-Vertrag – Vertragsbedingungen im öffentlichen und privaten Baurecht

    • Bei Bauaufträgen der öffentlichen Hand ist die Anwendung der VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B) neben dem BGB vergaberechtlich erforderlich.

    • Die VOB/B stellt kein Gesetz dar, sondern ist ein bewährtes Regelwerk aus Allgemeinen Geschäftsbedingungen, das für Transparenz und faire Wettbewerbsbedingungen im Vergabeverfahren sorgt.

  • Ein sogenannter VOB-Vertrag ist demnach ein Bauvertrag, bei dem zusätzlich die Bestimmungen der VOB/B Anwendung finden. Diese regeln unter anderem:

    • die Rechte und Pflichten während der Bauausführung,

    • den Umgang mit Nachträgen und Änderungen,

    • Sicherheitsleistungen und Gewährleistung,

    • sowie die Abrechnung und Abnahme der Bauleistung.

    • Die VOB/B findet sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bauwesen Anwendung, um einheitliche Vertragsstandards und rechtliche Klarheit zu gewährleisten.

Ich möchte Ihnen helfen, einen Bauvertrag zu gestalten, zu prüfen oder anzupassen.
Als erfahrener Rechtsanwalt im Immobilienrecht sorge ich dafür, dass Ihre Interessen gewahrt bleiben – von der Vertragsverhandlung bis zur erfolgreichen Projektdurchführung.

Baumängel: Definition, Arten und Rechte – für Bauherren und Unternehmer im Einzelnen

Ein Baumangel liegt vor, wenn der tatsächliche Zustand eines Bauwerks vom vertraglich vereinbarten Soll-Zustand abweicht. Solche Abweichungen können sowohl die Funktionalität als auch den Wert oder die optische Beschaffenheit des Bauwerks beeinträchtigen. Auch sogenannte Schönheitsfehler oder Ausführungen, die eine erhöhte Schadensgefahr mit sich bringen, betrachte ich als Baumängel.
Normale Abnutzungserscheinungen und Gebrauchsspuren zählen hingegen nicht zu den Baumängeln.

  • Ich unterscheide zwischen offenkundigen und versteckten Mängeln:

    • Offenkundige Mängel werden meist bereits während der Bauarbeiten oder spätestens bei der Bauabnahme bemerkt.

    • Versteckte Mängel treten häufig erst nach der Abnahme auf – manchmal erst nach Monaten oder Jahren.

  • Zu den häufigsten Mängeln zähle ich:

    • Feuchter Estrich, der zu Schimmel und Verformungen führt,

    • mangelhafte Kellerabdichtungen mit Feuchtigkeits- und Putzschäden,

    • undichte Luftdichtheitsebenen, die Energieverluste verursachen,

    • Risse in der Fassade infolge statischer Mängel,

    • sowie Risse im Wärmedämm-Verbundsystem (WDVS) durch fehlerhafte Verlegung.

  • Grundsätzlich haftet der ausführende Unternehmer oder Handwerksbetrieb, der die mangelhafte Leistung erbracht hat. Die Gewährleistungspflicht verpflichtet ihn, das Bauwerk mangelfrei zu errichten.

  • Je nach Situation können folgende Ansprüche bestehen:

    • Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels),

    • Selbstvornahme auf Kosten des Unternehmers,

    • Minderung der Vergütung, Schadensersatz oder in gravierenden Fällen der Vertragsrücktritt.

  • Die Gewährleistungsfrist für Bauleistungen beträgt in der Regel fünf Jahre ab der Bauabnahme.

    • Innerhalb dieser Frist können Bauherren Mängel rügen und deren Beseitigung verlangen.

    • Die Verjährungsfrist legt fest, bis wann diese Ansprüche gerichtlich durchgesetzt werden können.

    • Unter bestimmten Umständen – etwa bei laufenden Verhandlungen oder Klageerhebung – kann sie gehemmt oder unterbrochen werden.

  • Die Bauabnahme stellt einen entscheidenden Moment dar:

    • Ab diesem Zeitpunkt geht die Verantwortung für das Bauwerk auf die Bauherrschaft über. Gleichzeitig beginnt die Gewährleistungsfrist, und die Beweislast kehrt sich um.

    • Ich empfehle, die Abnahme formell im Bauvertrag zu vereinbaren und durch einen Sachverständigen begleiten zu lassen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

  • Arglistig verschwiegene Mängel

    • Besonders gravierend sind arglistig verschwiegene Mängel.

    • Diese liegen vor, wenn ein Unternehmer oder Handwerker bekannte Mängel bewusst verschweigt oder minderwertige Materialien einsetzt.

    • In solchen Fällen verlängern sich die Verjährungsfristen, und es können zusätzliche Schadensersatzansprüche entstehen.

Subunternehmer rechtssicher beauftragen – rechtliche Hinweise für Rechtsanwälte und Bauunternehmen

In der Baubranche ist es üblich, Subunternehmer zu beauftragen – insbesondere dann, wenn Spezialleistungen benötigt werden oder größere Projekte die eigenen Kapazitäten überschreiten. Damit aus einer sinnvollen Arbeitsteilung kein rechtliches Risiko entsteht, sollten ich als Rechtsanwalt die rechtlichen Rahmenbedingungen und Haftungsrisiken genau kennen.

  • Ob ein Subunternehmerverhältnis oder eine Arbeitnehmerüberlassung besteht, entscheidet sich nicht nach der Bezeichnung im Vertrag, sondern nach der tatsächlichen Umsetzung in der Praxis. Eine falsche Einstufung kann weitreichende Konsequenzen haben – von Bußgeldern bis hin zu sozialversicherungsrechtlicher Haftung. Typische Merkmale eines Werkvertrags sind:

    • Unternehmerische Entscheidungsfreiheit (Organisation und Zeiteinteilung),

    • Das Tragen eines Unternehmerrisikos (z. B. Gewährleistungspflichten),

    • Vergütung für ein konkretes Werkergebnis anstelle von Arbeitszeit,

    • Unabhängigkeit von Weisungen des Auftraggebers,

    • Einsatz eigener Betriebsmittel (Werkzeuge, Geräte, Materialien).

  • Bei der Beauftragung ausländischer Subunternehmer sind zusätzliche rechtliche Anforderungen zu beachten, insbesondere im Bereich der Sozialversicherung, des Arbeitsschutzes und des Entsenderechts.

  • Als Generalunternehmer sollte ich sicherstellen, dass alle Beschäftigten ordnungsgemäß gemeldet sind und die erforderlichen Nachweise (z. B. A1-Bescheinigung) vorliegen. Verstöße können erhebliche Bußgelder und Nachforderungen zur Folge haben.

  • Nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) hafte ich dafür, dass meine Subunternehmer die geltenden tariflichen Mindestarbeitsbedingungen einhalten.

  • Darüber hinaus kann eine Haftung auch für folgende Punkte entstehen:

    • Nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge,

    • Fehlende Unfallversicherungsleistungen,

    • Verstöße gegen Arbeitsschutz- oder Aufenthaltsbestimmungen.

  • Ein rechtssicherer Subunternehmervertrag ist daher unerlässlich. Dieser sollte klare Regelungen zur Leistungserbringung, Vergütung, Haftung, Nachunternehmerkette und Nachweisführung enthalten.

Minimieren Sie Haftungsrisiken und schützen Sie Ihre Projekte rechtlich. Als Ihr Rechtsanwalt für Immobilien- und Baurecht stelle ich sicher, dass Ihre Subunternehmerverträge den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und Sie als Auftraggeber auf der sicheren Seite sind.

VOB (Vergaberecht) – rechtssichere Verträge und Bauleistungen gemäß der Vergabe- und Vertragsordnung

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) stellt das zentrale Regelwerk für die Vergabe und Durchführung von Bauaufträgen in Deutschland dar. Sie bildet die Basis für zahlreiche Bauverträge – insbesondere bei öffentlichen Ausschreibungen – und gewährleistet Transparenz, Einheitlichkeit und Rechtssicherheit in der Baupraxis.

Die VOB ist in drei Teile gegliedert, die jeweils unterschiedliche Aspekte des Bauvergaberechts behandeln:

  • Teil A (VOB/A):

    • Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen
      Regelt die Verfahren der öffentlichen Ausschreibung sowie die Vergabe durch öffentliche Auftraggeber.

    • Das Ziel ist ein fairer, transparenter und diskriminierungsfreier Wettbewerb unter den Bietern.

  • Teil B (VOB/B): Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen

    • Dieser Teil beinhaltet die vertragsrechtlichen Grundlagen für Bauverträge und ist für Bauträger, Generalunternehmer und Bauunternehmen von entscheidender Bedeutung.

    • Die VOB/B ergänzt das Werkvertragsrecht des BGB und umfasst wichtige Regelungen zu Abnahme, Mängelgewährleistung, Sicherheiten und Zahlungsfristen.

  • Teil C (VOB/C):

    • Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)

    • Enthält gewerkespezifische technische Normen und Ausführungsstandards, die die ordnungsgemäße Ausführung und Abrechnung einzelner Bauleistungen sicherstellen.

Für Bauträger und Auftragnehmer bietet die VOB eine klare Struktur sowie einheitliche Regeln, um Bauvorhaben rechtssicher zu planen und durchzuführen. Gleichzeitig erfordert sie jedoch eine umfassende Kenntnis der rechtlichen und technischen Anforderungen – insbesondere im Zusammenspiel mit dem BGB-Bauvertrag.

Die VOB birgt sowohl Chancen als auch Risiken. Eine fachkundige rechtliche Unterstützung gewährleistet, dass ich als Bauträger oder Auftragnehmer meine Projekte wirtschaftlich und rechtlich sicher abwickeln kann.

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Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Rechtsberatung für Bauunternehmer und Bauträger – Fachkundige Unterstützung im Immobilien- und Baurecht

Bauprojekte sind komplex – sowohl rechtlich als auch technisch und wirtschaftlich. Egal, ob es um Werklohnforderungen, Zahlungsstreitigkeiten, Mängelgewährleistung, Sicherungsrechte oder vergaberechtliche Fragestellungen geht: Bauunternehmer und Bauträger benötigen eine fundierte rechtliche Begleitung, um Risiken zu minimieren und ihre Ansprüche effizient durchzusetzen.

Ich biete Ihnen umfassende Unterstützung – von der Vertragsgestaltung über die rechtliche Prüfung bis zur gerichtlichen Vertretung. Dabei lege ich besonderen Wert auf eine praxisorientierte, transparente und zielgerichtete Vorgehensweise.

Typischer Ablauf meiner Rechtsberatung für Bauunternehmer

  • Zu Beginn erfolgt die Kontaktaufnahme telefonisch oder per E-Mail.

    • Sie schildern mir kurz Ihr Anliegen, zum Beispiel zu einem Bauträgervertrag, einer Werklohnforderung oder einem Mängelstreit.

    • Anschließend vereinbare ich einen Termin für ein persönliches oder digitales Erstgespräch.

  • Im Rahmen der Erstberatung erfolgt eine detaillierte Analyse Ihres Falls.

    • Sichtung aller relevanten Unterlagen (Bauverträge, Schriftwechsel, Nachträge etc.)

    • Erste rechtliche Einschätzung und Handlungsempfehlung

    • Darstellung möglicher Strategien zur Konfliktlösung

    • Transparente Erläuterung der Kostenstruktur und Mandatsvereinbarung

  • Analyse und Strategieentwicklung

    • Nach der Mandatserteilung prüfe ich alle Vertragsunterlagen sorgfältig und bewerten sie rechtlich – insbesondere im Hinblick auf BGB, VOB/B und das Vergaberecht.

    • Auf dieser Grundlage entwickle ich eine individuelle Strategie, die auf Ihre wirtschaftlichen Ziele und die rechtliche Ausgangslage abgestimmt ist.

  • Je nach Fall erfolgt die außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung Ihrer Interessen:

    • Verhandlungen mit Auftraggebern, Subunternehmern oder Behörden

    • Erstellung rechtlicher Stellungnahmen und Schriftsätze

    • Einleitung gerichtlicher Verfahren, falls notwendig

    • Regelmäßige Statusberichte über den Verfahrensstand

  • Begleitende Beratung

    • Während des gesamten Prozesses erhalten Sie eine kontinuierliche rechtliche Begleitung.

    • Neue Entwicklungen werden zeitnah bewertet, und die Strategie wird bei Bedarf angepasst.

    • Zudem erhalten Sie proaktive Handlungsempfehlungen zur Risikovermeidung – beispielsweise bei zukünftigen Bauprojekten, Vertragsverhandlungen oder Vergabeverfahren.

  • Mein Ziel ist stets eine wirtschaftlich und rechtlich vorteilhafte Lösung.

  • Nach Abschluss des Verfahrens überprüfe ich die Umsetzung aller Vereinbarungen, und in einer Abschlussbesprechung erhalten Sie praxisnahe Empfehlungen für Ihre weiteren Bauvorhaben.

Ich kenne die branchenspezifischen Herausforderungen der Bauwirtschaft und entwickle Lösungen, die sowohl rechtlich fundiert als auch wirtschaftlich sinnvoll sind.

Sie möchten Ihre Verträge überprüfen, ausstehende Werklohnforderungen durchsetzen oder benötigen eine Beratung zu Mängelgewährleistung und Sicherungsrechten? Kontaktieren Sie mich für eine unverbindliche Erstberatung – ich vertrete Ihre Interessen als Bauunternehmer oder Bauträger kompetent, strukturiert und lösungsorientiert.

Häufige Fragen (FAQ)

Die Werklohnforderung stellt meinen Anspruch als Rechtsanwalt auf Zahlung für eine erbrachte Bauleistung dar. Sie entsteht nach der Abnahme des Bauwerks oder eines Teilabschnitts. Im Falle eines Zahlungsverzugs kann ich den Werklohn gerichtlich durchsetzen.

Ein Baumangel ist gegeben, wenn das Bauwerk nicht dem vertraglich festgelegten Zustand entspricht. Dies umfasst funktionale, technische oder visuelle Abweichungen. Auch ästhetische Mängel oder unsachgemäße Ausführungen können als Mängel angesehen werden.

Wenn ich als Unternehmer eine Mängelrüge erhalte, sollte ich den Sachverhalt dokumentieren, die Mangelursache überprüfen und eine rechtssichere Stellungnahme verfassen. Ich kann als Rechtsanwalt helfen, unberechtigte Ansprüche abzuwehren oder Nachbesserungsfristen zu koordinieren.

Als Rechtsanwalt kann ich mitteilen, dass Bauherren Nacherfüllung, Minderung, Schadensersatz oder den Rücktritt vom Vertrag verlangen können. In der Regel beträgt die Gewährleistungsfrist fünf Jahre ab der Abnahme (§ 634a BGB).

Ein rechtssicherer Bauvertrag legt genau die Leistungspflichten, Zahlungsbedingungen, Fristen, Mängelhaftung, Sicherheiten und Verfahren zur Streitbeilegung fest. Ich prüfe und formuliere Verträge, um Haftungsrisiken zu minimieren und Zahlungsansprüche abzusichern.

Es ist ratsam, bereits vor der Unterzeichnung des Bau- oder Bauträgervertrags anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Dadurch können rechtliche Risiken frühzeitig identifiziert, nachteilige Klauseln vermieden und zukünftige Konflikte bezüglich Werklohn, Mängeln oder Sicherheiten abgewendet werden.
Der Werkvertrag beinhaltet jede Leistung, die auf einen bestimmten Erfolg abzielt. Ein Bauvertrag (§ 650a BGB) bezieht sich insbesondere auf die Errichtung, Veränderung oder Instandsetzung eines Bauwerks und unterliegt speziellen gesetzlichen Vorschriften.
Als Rechtsanwalt habe ich festgestellt, dass Unternehmer Anspruch auf Sicherheiten wie die Bauhandwerkersicherungshypothek (§ 650e BGB) oder die Bauhandwerkersicherheit (§ 650f BGB) haben. Diese Instrumente dienen dazu, Werklohnforderungen abzusichern und Zahlungsausfälle zu verhindern.
Von großer Bedeutung sind vertragliche Bestimmungen zu Leistungsumfang, Vergütung und Haftung. Entscheidend ist die tatsächliche Durchführung – nicht die Bezeichnung des Vertrags. Ich empfehle eine rechtliche Prüfung vor der Vertragsunterzeichnung, um Probleme mit Scheinselbstständigkeit oder Haftungsdurchgriff zu vermeiden.
Die VOB/B umfasst die Allgemeinen Vertragsbedingungen für Bauleistungen und stellt eine Ergänzung zum BGB-Werkvertragsrecht dar. Sie regelt unter anderem die Abnahme, Mängelhaftung, Sicherheiten und Zahlungsmodalitäten – dies ist besonders von Bedeutung bei Verträgen, die zwischen Bauträgern und öffentlichen Auftraggebern geschlossen werden.

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