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In der Praxis treten zunehmend Konflikte auf, wenn der Bauträger die Übernahme oder Eigentumsumschreibung verweigert – obwohl das Bauprojekt weitestgehend abgeschlossen ist. Für Bauunternehmer, die mit Bauträgern zusammenarbeiten, stellt dies eine erhebliche wirtschaftliche Belastung dar.
Im folgenden Beitrag erläutere ich die rechtlichen Grundlagen des Bauträgervertrags, die Voraussetzungen der Eigentumsübertragung sowie die Spielräume, die ich als Rechtsanwalt im Immobilienrecht nutzen kann, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.
Der Bauträgervertrag weist grundlegende Unterschiede im Vergleich zum klassischen Bauvertrag auf. Während bei einem herkömmlichen Bauvertrag lediglich die Bauleistung geschuldet wird, verpflichtet sich der Bauträger zudem zur Übertragung des Eigentums an dem Grundstück oder der Wohnung.
Für Bauunternehmer ist es von Bedeutung: Der Bauträger fungiert als Bauherr auf seinem eigenen Grundstück – und ist erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises zur Eigentumsübertragung verpflichtet. Genau an dieser Stelle entstehen häufig rechtliche Streitigkeiten.
In der Praxis treten zunehmend Konflikte auf, wenn der Bauträger die Übernahme oder Eigentumsumschreibung verweigert – obwohl das Bauprojekt nahezu abgeschlossen ist. Dies stellt für Bauunternehmer, die mit Bauträgern zusammenarbeiten, eine erhebliche wirtschaftliche Belastung dar.
Der folgende Beitrag erläutert die rechtlichen Grundlagen des Bauträgervertrags, die Voraussetzungen der Eigentumsübertragung sowie die Spielräume, die ich als Rechtsanwalt für Immobilienrecht nutzen kann, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.
Im Bauträgervertrag wird in der Regel die Auflassung – also die Einigung über den Eigentumsübergang – bereits erklärt. Die tatsächliche Eintragung im Grundbuch erfolgt jedoch erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises.
Gemäß § 3 Abs. 2 MaBV darf der Bauträger die Schlussrate erst verlangen, wenn das Werk vollständig fertiggestellt ist. Verzögerungen oder Mängel können somit sowohl die Zahlung als auch die Eigentumsübertragung behindern.
Die Frage, ob ein Bauwerk vollständig fertiggestellt ist, führt regelmäßig zu Auseinandersetzungen. Die Gerichte haben in dieser Hinsicht unterschiedliche Auffassungen:
OLG Celle (Urteil vom 30.10.2014, 16 U 90/14): Eine vollständige Fertigstellung setzt voraus, dass sämtliche Mängel – auch die unwesentlichen – behoben sind.
Kammergericht Berlin (Urteil vom 18.10.2022, 7 U 41/21): Diese strikte Auffassung wird bestätigt.
OLG Hamm (Urteil vom 03.07.2007, 21 U 14/17): Wenn beide Parteien ein Mängelprotokoll anfertigen, wird das Objekt bis zur Beseitigung dieser Mängel als nicht vollständig fertiggestellt angesehen – selbst bei nur geringfügigen Mängeln.
Für mich als Bauunternehmer ist entscheidend: Ein Bauträger kann die Fertigstellung häufig über längere Zeit hinweg nicht nachweisen – und nutzt die Verweigerung der Eigentumsübertragung dann als Druckmittel.
In der Praxis ergeben sich widersprüchliche Situationen: Der Bauträger ist nicht in der Lage, die vollständige Fertigstellung zu erreichen – verlangt jedoch gleichzeitig die letzte Kaufpreisrate, um die Eigentumsumschreibung vorzunehmen. Damit macht er die Eigentumsübertragung von einer Zahlung abhängig, die er selbst durch die ausbleibende Fertigstellung hinauszögert.
Für Bauunternehmer entsteht dadurch Planungsunsicherheit, wenn Projekte fristgerecht abgeschlossen werden sollen oder Folgearbeiten davon abhängen.
Zentral ist die Frage: Kann der Erwerber die Eigentumsumschreibung verlangen, obwohl ein Teil des Kaufpreises noch nicht gezahlt ist?
Die Antwort: In vielen Fällen ja. Gerichte sehen eine Verweigerung häufig als treuwidrig an, wenn der Bauträger selbst in Verzug geraten ist.
Beispiele aus der Rechtsprechung:
KG Berlin (Urteil vom 18.10.2022, 7 U 41/21): Der Bauträger muss auch dann auflassen, wenn noch 8,5 % des Kaufpreises offen sind.
OLG München (Urteil vom 27.04.2016, 28 U 4738/13): Eine Verweigerung ist unzulässig, wenn der Erwerber berechtigt z. B. 8 % wegen Mängeln einbehält.
OLG Hamburg (Urteil vom 17.04.2015, 9 U 35/14): Selbst ein Mängelrückbehalt von 10 % steht der Eigentumsübertragung nicht entgegen, wenn der Bauträger seine Pflichten verletzt.
Für Bauunternehmer wichtig: Ein spezialisierter Anwalt kann Treuwidrigkeit überzeugend darlegen und die Eigentumsumschreibung auch ohne vollständigen Kaufpreis durchsetzen.
Einzelne ältere Entscheidungen vertreten eine abweichende Meinung: Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 18.07.2006, 17 U 326/05) betrachtete selbst eine Restforderung von lediglich 3,5 % als ausreichend, um dem Bauträger die Übertragung zu verwehren – selbst wenn die Forderung bereits verjährt war. Diese Sichtweise stellt jedoch heutzutage eher eine Ausnahme dar.
Die gegenwärtige Linie der Obergerichte stärkt überwiegend meine Position als Erwerber.
Für Bauunternehmer und Auftraggeber im Bauträgergeschäft ist es von Bedeutung zu wissen:
Die Eigentumsübertragung kann in vielen Fällen trotz ausstehender Restbeträge gefordert werden – insbesondere dann, wenn der Bauträger mit der Fertigstellung oder der Beseitigung von Mängeln im Verzug ist.
Als Rechtsanwalt für Immobilienrecht kann ich die Situation rechtlich bewerten, Treuwidrigkeit geltend machen und die Eigentumsumschreibung durchsetzen. Dadurch verlieren Bauträger das häufig genutzte Druckmittel der Eigentumsverweigerung.
Ihr Bauträger verweigert die Übernahme? Mit über zwölf Jahren Erfahrung im Bauträgergeschäft verbinde ich als Anwalt für Immobilienrecht juristische Expertise mit echtem Branchenwissen. Durch meine enge Zusammenarbeit mit Bauträgern, Architekten und Projektentwicklern – und eigene unternehmerische Tätigkeit im Kauf, der Sanierung und Entwicklung von Immobilien – kenne ich die wirtschaftlichen und technischen Abläufe der Projektentwicklung aus erster Hand.
Ich denke und handle wie ein Unternehmer: praxisnah, lösungsorientiert und mit Blick auf Ihr Projektziel. Meine Mandanten profitieren von einem starken Netzwerk aus Bausachverständigen, Planern und weiteren Experten, die ich bei Bedarf hinzuziehe.
In der Vertragsgestaltung setze ich auf klare, präventive Strukturen, die typische Konflikte frühzeitig vermeiden.
Dank meiner Erfahrung aus zahlreichen Bauträgerprojekten erkenne ich Risiken sofort und entwickle Strategien, die Zeit, Kosten und Streit minimieren.
Über 80 % aller Konflikte lassen sich außergerichtlich lösen – effizient, wirtschaftlich und ohne unnötige Belastung Ihrer Geschäftsbeziehungen.
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