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Fernunterricht: Nicht nur Verbraucher geschützt (Nichtigkeit Online-Coaching-Vertrag)

Fachbeitrag im Vertrags- und Zivilrecht

Fernunterricht: Schutz für Selbstständige – Urteil des LG München I

Ist es erlaubt, lediglich ein Online-Coaching anzubieten? Und gilt das Fernunterrichtsschutzgesetz nur für Verbraucher, oder schützt es ebenfalls Personen, die durch einen angebotenen Online-Kurs den Aufbau ihrer eigenen Existenz anstreben? Das Landgericht München I hat diesbezüglich eine richtungsweisende Entscheidung gefällt.

Plattform für Online-Coaching: Gericht erklärt den Vertrag für ungültig – 1.500 Euro zurückgefordert.

Das Landgericht München I (Urteil vom 15.01.2025 – 44 O 16944/23, nicht rechtskräftig) hat die Betreiberin einer Online-Coaching-Plattform zur Rückzahlung von 1.500 Euro an eine Kundin verurteilt. Der Vertrag wurde als nichtig angesehen, da der Anbieterin die erforderliche Zulassung für Fernunterricht gemäß § 12 Abs. 1 Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fehlte.

Die Kundin, die beim Vertragsabschluss arbeitslos war, hatte den Kurs über soziale Medien entdeckt. Ihrer Aussage zufolge wurde sie von dem Coach, der sich als Finanzexperte präsentierte, überrumpelt. Die Plattformbetreiberin behauptete, der Vertrag sei wirksam, da die Kundin als Existenzgründerin nach § 14 BGB wie eine Unternehmerin behandelt werden müsse. Zudem habe die Kundin auf ihr Widerrufsrecht verzichtet.

Das Gericht wies diese Argumentation zurück und stellte fest, dass die Kundin unzureichend über ihr Widerrufsrecht informiert worden war. Unabhängig davon sei der Vertrag gemäß § 7 FernUSG nichtig, da die Betreiberin ohne die gesetzlich geforderte Zulassung keinen Fernunterricht hätte anbieten dürfen. Das FernUSG sei auch auf Existenzgründer anwendbar.

Die Klientin befand sich in einer schutzbedürftigen Situation.

Das Landgericht München I stellte fest, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) nicht nur Verbraucher, sondern auch andere schutzbedürftige Personengruppen wie beispielsweise Existenzgründer einbezieht. Das Ziel dieses Gesetzes ist es, Bildungsinteressierte vor Anbietern zu schützen, die ohne staatliche Zulassung tätig sind. Solche Anbieter haben es schwer, die Qualität ihrer Fernlehrgänge nachzuweisen, was für Interessierte aufgrund der räumlichen Distanz problematisch sein kann.

Die Kundin befand sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in einer prekären finanziellen Situation und war arbeitslos. Obwohl sie plante, durch die Bildungsmaßnahme im Bereich E-Commerce eine Existenz aufzubauen, bewertete das Gericht ihre Schutzbedürftigkeit als ähnlich hoch wie die eines Verbrauchers im Sinne von § 13 BGB.

Das Gericht gab der Klage überwiegend statt. Der Vertrag wurde für nichtig erklärt, da die Anbieterin ohne die erforderliche Zulassung operierte. Lediglich der Anspruch der Kundin auf immateriellen Schadensersatz wegen eines angeblichen Kontrollverlusts über ihre Daten wurde zurückgewiesen.

Das FernUSG legt in Deutschland klare Regelungen für Anbieter und Teilnehmer von Fernlehrgängen fest. Es verlangt staatliche Zulassungen und definiert umfassende Informations- sowie Vertragspflichten. (LG München I, Urteil vom 15.01.2025 – 44 O 16944/23)

Ist es erlaubt, lediglich ein Online-Coaching anzubieten? Und gilt das Fernunterrichtsschutzgesetz nur für Verbraucher, oder schützt es ebenfalls Personen, die durch einen angebotenen Online-Kurs den Aufbau ihrer eigenen Existenz anstreben? Das Landgericht München I hat diesbezüglich eine richtungsweisende Entscheidung gefällt.

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