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Öffentliches Baurecht – Meine Baufreiheit
Das öffentliche Baurecht legt die Zulässigkeit, Grenzen, Ordnung und Förderung von Bauvorhaben fest. Im bauplanungsrechtlichen Verfahren ist zwischen der abstrakten Ebene des Bauplanungsrechts und der konkreten Ebene des Bauordnungsrechts zu unterscheiden.
Bauplanungsrecht
Das Bauplanungsrecht regelt im Wesentlichen, was und wo gebaut werden darf; beispielsweise, ob ein Wohnhaus im Gewerbegebiet oder im Außenbereich errichtet werden kann. Ziel ist die Erhaltung der städtebaulichen Ordnung, die durch die Bauleitplanung gewährleistet wird. Die Umsetzung der Bauleitplanung obliegt den Städten und Gemeinden, wobei das kommunale Bauamt beziehungsweise Bauplanungsamt zuständig ist. Ihre Flächennutzungspläne, Bebauungspläne und städtebaulichen Satzungen müssen sich an die Vorgaben des Baugesetzbuches (BauGB) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO) des Bundes halten. Es kann vorkommen, dass die Stadt noch keine bauordnungsrechtlichen Vorgaben erlassen hat, sodass sich die Zulässigkeit des Bauvorhabens direkt nach diesen Gesetzen richtet. Hierbei sind insbesondere die Maßgaben des Einzelfalls zu betrachten: In welcher Umgebung wird gebaut oder ob eine Befreiung oder eine Privilegierung in Betracht kommt.
Bauordnungsrecht
Soweit das Bauvorhaben diesen Festsetzungen entspricht, muss es auch in konkreter Form die Vorgaben des Bauordnungsrechts einhalten; also zum Beispiel, welche Abstände einzuhalten sind oder ob eine weitere Etage gebaut werden darf. Maßgeblich sind dafür die Bauordnungen der Länder (LBauO) sowie zusätzliche Verordnungen wie etwa zu Garagen. Ziel dieser Verordnungen ist die Abwehr von Gefahren, die durch den Bau oder Bestand ausgehen können, wie beispielsweise Brandschutz oder Verkehrssicherheit. Außerdem finden sich in den LBauO Regelungen zum Baugenehmigungsverfahren und zur Bauaufsicht. Dabei muss nicht jedem Bauvorhaben eine Baugenehmigung erteilt werden. Vor allem kleinere Anlagen benötigen lediglich eine Bauanzeige. Soweit das Vorhaben aber genehmigungspflichtig ist, besteht die Möglichkeit, durch einen Bauvorbescheid oder eine Teilbaugenehmigung bereits vor dem Bauantrag erste Genehmigungen zu erhalten. Hinderlich für das Genehmigungsverfahren können denkmalrechtliche Vorgaben sein. Gemäß des Denkmalschutzgesetzes NRW (DSchG NRW) sind beispielsweise Änderungen oder Umgestaltungen an Baudenkmälern erlaubnispflichtig. Eine Erlaubnis kann das kommunale Denkmalpflegeamt erteilen.
Beantragen Sie eine Nutzungsänderung? Die Behörde verweigert die Baugenehmigung? Haben Sie kostspielige Auflagen vom Denkmalschutz erhalten? Da die gesetzlichen Fristen kurz sind:
Als Rechtsanwalt für Bau- und Architektenrecht berate und vertrete ich Sie in sämtlichen Angelegenheiten. Ständig wechselnde Verordnungen, Reformen und aktuelle Rechtsprechung verleihen dem Bau- und Architektenrecht eine dynamische und unübersichtliche Natur. Mit meiner Beratung sind Sie auf der rechtlich sicheren Seite. Meine Tätigkeit für Sie umfasst dabei folgende Leistungen:
Öffentliches Baurecht
Bauplanung
Beratung zur Bauordnung
Baugenehmigung
Baubegleitende Rechtsberatung
Bauvorschriften
Denkmalschutz
Öffentliche Interessen(-Konflikt)
Vergaberecht
Privates Baurecht
Bauherren
Immobilienrecht
Due Diligence
Mängelanzeige
Mängeldokumentation
Qualitätsprüfung
Nachbesserung bei Baumängeln
Finanzierung
Vertragsgestaltung
Architekten/Ingenieure/Bauunternehmen
Unterstützung bei Bauvorhaben
Architektenhonorarordnung
Vertragsgestaltung
Durchsetzung von Ansprüchen
Prozessführung / Verfahren
Vertragsbruch
Forderungseinzug
Baukonfliktmanagement
Ich werde gerne zu diesen Themen im Baurecht für Sie tätig.
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