Kontakt
Ihre Kanzlei Rechtsanwaltskanzlei Schulze.
Adresse
Schrockstraße 25
14165 Berlin
14165 Berlin
Öffnungszeiten
9:00 – 16:00 Uhr
In Notfällen auch außerhalb der Öffnungszeiten erreichbar
Aus Gründen der Beweissicherung ist es empfehlenswert, einen Gewerbemietvertrag schriftlich zu dokumentieren.
Dies schließt beispielsweise Regelungen zur
Nebenkostenabrechnung,
Renovierungspflichten des Vermieters vor Mietbeginn oder
Rückbauverpflichtungen des Mieters am Vertragsende ein.
Die Nutzung von Musterverträgen ist in diesem Zusammenhang nicht ratsam, da individuelle Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter oft zu komplex sind, um in Standardvorlagen adäquat widergespiegelt zu werden.
Ein Gewerbemietvertrag sollte folgende Punkte umfassen, insbesondere wenn gewerbliches Mietrecht anwendbar ist:
Eine klare und vollständige Identifizierung der Vertragsparteien, einschließlich ihrer Rechtsformen.
Eine präzise Beschreibung der Immobilie, die Gegenstand des Vertrages ist, einschließlich Größe und Lage.
Festlegung des Mietzwecks und der Nutzungsrechte (zum Beispiel Ladengeschäft, Büro, Kanzlei, Praxis, Lager).
Vereinbarungen über die Höhe des Mietzinses.
Regelungen zur Form und Höhe der Kaution.
Festlegung der Vertragsdauer und Kündigungsfristen sowie Möglichkeiten zur vorzeitigen Kündigung oder Verlängerungsklauseln.
Nebenabreden zu Renovierungspflichten, Regelungen für Ein- und Umbauten, Konkurrenzschutzklauseln und Nachmieterregelungen während der Vertragslaufzeit.
Vereinbarungen über den Kauf von Inventar oder die Anmietung von Stellplätzen.
Im Gewerbemietrecht haben Sie im Gegensatz zum Wohnraummietrecht die Möglichkeit, die Laufzeit des Mietvertrags flexibel festzulegen.
Ein Gewerbemietvertrag kann ohne Schwierigkeiten befristet abgeschlossen werden.
Üblicherweise werden Laufzeiten von drei bis fünf Jahren vereinbart, jedoch sind auch längere Zeiträume wie zehn oder fünfzehn Jahre möglich.
Da ein befristeter gewerblicher Mietvertrag in der Regel nicht ordentlich gekündigt werden kann, sollten insbesondere Mieter sorgfältig prüfen, ob sie das rechtliche und wirtschaftliche Risiko einer langen Vertragslaufzeit übernehmen möchten.
Ist in einem befristeten Gewerbemietvertrag keine Optionsklausel oder Verlängerungsklausel vereinbart, endet der Vertrag automatisch mit seinem Ablaufdatum, ohne dass eine Kündigung erforderlich ist.
Falls eine Verlängerungsklausel vereinbart ist, muss der Mieter der Verlängerung des Mietvertrags widersprechen, um dessen automatische Verlängerung zu verhindern.
Es ist daher entscheidend, die vereinbarte Frist zum Widerspruch gegen die Verlängerung des Mietvertrags genau zu überwachen.
Im Gegensatz dazu erfordert eine Optionsklausel, dass der Mieter aktiv die Option auf Verlängerung des Vertrags ausübt.
Nur, wenn diese Option ausgeübt wird, verlängert sich der befristete Mietvertrag um einen weiteren festgelegten Zeitraum.
Wenn die Option nicht ausgeübt wird, endet der Mietvertrag gemäß Gewerbemietrecht zum ursprünglich vereinbarten Zeitpunkt.
Haben Sie Fragen zu befristeten Gewerbemietverträgen, Verlängerungsklauseln oder Optionsklauseln? Als Rechtsanwalt für Gewerbemietrecht und Mietrecht stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!
Im Gewerbemietrecht habe ich die Möglichkeit, die Miete individuell mit den Mietparteien zu vereinbaren.
Es stehen verschiedene Modelle zur Auswahl, wie die klassische monatliche Festmiete, eine Umsatzmiete mit festem Sockel- und Höchstmietbetrag, Staffel- oder Indexmieten.
Wertsicherungsklauseln, bei denen die Miete an veränderbare Wertmaßstäbe wie den Kostenindex für Lebenshaltung gebunden wird, sind genehmigungspflichtig.
Trotz fehlender verbindlicher Obergrenzen bei der Miethöhe regulieren Angebot und Nachfrage die Mietpreise. Anders als im Wohnraummietrecht gibt es im Gewerbemietrecht keinen Mietspiegel oder eine ortsübliche Vergleichsmiete.
Wichtig sind lediglich die Grenzen der Sittenwidrigkeit und des Wuchers.
Für Gewerbemieter ist die Festmiete in der Regel am vorteilhaftesten, da sie sicher kalkulierbar ist.
Es ist jedoch ratsam, im Mietvertrag Rahmenbedingungen für eine Mietanpassung vorzusehen, um während des Mietverhältnisses Rechtssicherheit zu gewährleisten.
Gewerbemieter sind verpflichtet, neben der Nettomiete ihren Anteil an Betriebskosten zu tragen.
Die Abrechnung der Betriebskosten erfolgt anteilig wie bei der Wohnraummiete, wobei bei Gewerbeimmobilien in der Regel mehr Kosten umgelegt werden können, einschließlich Verwaltungskosten.
Konkurrenzschutz ist für Mieter von Gewerbeflächen, sei es für Gewerbetreibende oder Freiberufler wie Rechtsanwälte oder Ärzte, von großer Bedeutung.
Fehlt eine entsprechende Klausel im Mietvertrag, kann sich der Mieter gemäß Gewerbemietrecht auf den sogenannten „immanenten Konkurrenzschutz“ berufen, sofern dieser nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde.
Die Rechtsprechung sieht Konkurrenzschutz als Bestandteil des vertraglich vereinbarten Gebrauchs, insbesondere bei Gewerbeflächen innerhalb eines größeren Komplexes, an.
Gewerbliche Mieter dürfen nicht unzulässig in ihrer Geschäftstätigkeit beeinträchtigt werden, indem der Vermieter Flächen in der Umgebung an Konkurrenten vermietet.
Dies betrifft vor allem Einkaufszentren, Ärztehäuser oder Gewerbezentren mit Publikumsverkehr.
Konkurrenzschutz bezieht sich auf dasselbe Gebäude oder Grundstück sowie angrenzende Grundstücke desselben Vermieters, sofern nicht anders vereinbart.
Der immanente Konkurrenzschutz ist nur relevant, wenn die räumliche Nähe die Geschäftstätigkeit beeinflusst.
Während für Online-Wettbewerber die räumliche Nähe keine Rolle spielt, ist Konkurrenzschutz vor allem für den stationären Handel, die Gastronomie oder ähnliche Dienstleistungen von Bedeutung.
Die Anwendung des Konkurrenzschutzes gemäß Gewerbemietrecht ist vom Einzelfall abhängig, insbesondere von der Lage der Gewerbefläche.
Daher sollte eine entsprechende Klausel in jedem Gewerbemietvertrag enthalten sein und genau auf die individuellen Gegebenheiten zugeschnitten werden.
Eine genaue Definition des eigenen Mietzwecks im Gewerbemietvertrag schafft zusätzliche Rechtssicherheit, um festzulegen, wer als „Konkurrent“ gilt.
Eine Verletzung des Konkurrenzschutzes kann erhebliche Folgen haben:
Sie kann das Mietobjekt mangelhaft machen und den Mieter dazu berechtigen, die Miete zu mindern, Schadensersatz zu verlangen oder den Mietvertrag fristlos zu kündigen, falls die Beeinträchtigung durch die Konkurrenz unzumutbar ist.
Ein unbefristetes Mietverhältnis ermöglicht sowohl Mietern als auch Vermietern eine ordentliche oder fristlose Kündigung.
Im Gewerberaummietrecht kann die Kündigung formlos und ohne Begründung erfolgen, jedoch empfehle ich aus Beweisgründen eine schriftliche Kündigung.
Wenn der Mietvertrag keine Teilkündigung erlaubt, muss die Kündigung die gesamte Gewerbefläche umfassen.
Es ist daher ratsam, bereits beim Vertragsabschluss die Option für Teilkündigungen vorzusehen, besonders wenn die Gewerbefläche geteilt werden kann (z.B. einzelne Räume, Etagen etc.).
Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, muss nach Gewerbemietrecht eine Kündigung spätestens bis zum dritten Werktag eines Kalendervierteljahres für das Ende des nächsten Kalendervierteljahres erfolgen.
Diese Regelung gilt sowohl für kurzfristige als auch für langjährige Mietverträge.
Ein befristeter Mietvertrag kann in diesem Kontext mehr Rechtssicherheit bieten.
Neben der ordentlichen, fristgerechten Kündigung können sowohl Vermieter als auch Mieter den Gewerbemietvertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Dies kann beispielsweise bei
wiederholtem Zahlungsverzug des Mieters,
ausbleibender Kaution,
geschäftsschädigenden Äußerungen seitens des Mieters oder
Verletzung einer bestehenden Betriebspflicht durch den Mieter der Fall sein.
Mieter haben das Recht, fristlos zu kündigen, wenn die Mietsache ganz oder teilweise nicht rechtzeitig übergeben wird, die Gewerbefläche mangelhaft ist oder der Mieter unberechtigt daran gehindert wird, darauf zuzugreifen.
Zusätzlich zur Kündigung können die Parteien den Mietvertrag jederzeit einvernehmlich durch einen Aufhebungsvertrag auflösen.
Für die ordnungsgemäße Rückgabe von Gewerberäumen ist vor allem der Gewerbemietvertrag entscheidend, da er die Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien festlegt.
Häufige Streitpunkte bei der Rückgabe sind die Renovierungspflicht oder der Rückbau von Einbauten durch den Mieter.
Im Allgemeinen ist der Mieter verpflichtet, die Gewerberäume in den Zustand bei Vertragsbeginn zurückzuversetzen und etwaige Ein- und Umbauten zu entfernen, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden.
Erfüllt der Mieter seine Verpflichtungen am Ende des Mietvertrags nicht, kann er schadensersatzpflichtig werden.
In diesem Fall kann der Vermieter die Kosten geltend machen, die er aufwenden muss, um den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.
Ob ein Mieter durch Nichterfüllung der Renovierungs- oder Rückbauverpflichtungen vertragswidrig handelt, ist jedoch vom Einzelfall abhängig.
Es ist zu beachten, dass nicht jede Klausel im Mietvertrag in diesem Kontext wirksam ist.
Gemäß dem Gewerbemietrecht muss eine Klausel tatsächlich wirksam sein, damit der Mieter die Gewerbefläche nur besenrein übergeben muss.
Eine Überprüfung dieser Klauseln vor Vertragsende kann daher sinnvoll sein.
Die Wirksamkeit von Renovierungs- und Rückbauklauseln im Mietvertrag ist eine Frage des Einzelfalls.
Klauseln, die als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Mietvertrag verwendet werden, unterliegen einer gerichtlichen Inhaltskontrolle: Sie dürfen den Mieter nicht unangemessen benachteiligen, andernfalls sind sie unwirksam.
Individuell ausgehandelte Vertragsklauseln unterliegen hingegen keiner späteren gerichtlichen Prüfung.
Trotzdem können Mieter und Vermieter mündlich oder im Übergabeprotokoll nachträglich andere Regelungen treffen, um geänderten Situationen beim Ende des Mietvertrags gerecht zu werden.
Auch in Bezug auf Mängel und Gewährleistung können im Gewerbemietvertrag Vereinbarungen getroffen werden, die von den gesetzlichen Regelungen abweichen.
Im Gewerbemietrecht besteht grundsätzlich die Möglichkeit, durch individuelle Absprachen wirksame Regelungen zu treffen, die jedoch keine vorgefertigten Formularklauseln darstellen dürfen, da diese den Mieter unangemessen benachteiligen könnten.
Eine Gewerbeimmobilie gilt grundsätzlich als mangelhaft, wenn der aktuelle Zustand negativ vom vereinbarten Zustand abweicht.
Dies kann physische Strukturen betreffen oder „Mängel“ in der vereinbarten Nutzbarkeit.
Wenn die im Mietvertrag festgelegte Nutzung aufgrund behördlicher Untersagungen nicht möglich ist und dies die Nutzbarkeit der Immobilie für den Mieter einschränkt, kann dies gegebenenfalls zu einer Mietminderung gemäß Gewerbemietrecht führen, in schwerwiegenden Fällen sogar zu einer fristlosen Kündigung berechtigen.
Im gewerblichen Mietrecht ist es jedoch möglich, dass der Vermieter die Haftung für bestimmte Mängel ausschließt oder beschränkt, auch in Bezug auf Mietminderungen.
Allerdings ist es nicht zulässig, die Haftung des Vermieters für die tatsächliche und rechtliche Eignung der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch auszuschließen.
Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Vermieters für Mietmängel zu Beginn des Mietverhältnisses kann jedoch durch individuelle Regelungen (nicht durch Formularklauseln!) auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden.
Das Minderungsrecht des Mieters kann in Formularverträgen nicht vollständig ausgeschlossen werden.
Es ist jedoch möglich, die Minderung davon abhängig zu machen, dass ein Mangel zwischen den Parteien unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Meine Kanzlei ist auf Mietrecht und Gewerbemietrecht spezialisiert und bietet umfassende Unterstützung für Vermieter und Mieter in allen Belangen des Gewerbemietrechts. Von der Erstellung bis zur gerichtlichen Vertretung decke ich alle Aspekte ab. Zu meinen Leistungen gehören:
Erstellung von mietrechtlichen Letter of Intent/ Mietvorvertrag
Gestaltung und Überprüfung von Gewerbemietverträgen mit branchenspezifischen Anforderungen
Büro, Einzelhandel, Fachmarktzentren, Einkaufszentren, Apotheken, Arzt- bzw. Zahnarztpraxen
Regelungen zur Vertragslaufzeit, Kündigungsrechten, Konkurrenz- und Sortimentsschutzklauseln
Vereinbarungen zur Mietanpassung und Betriebskosten, Instandhaltung, Instandsetzung und Schönheitsreparaturen
Absicherung von Mietsicherheiten
Beratung zu rechtlichen Anforderungen der Schriftform
Durchführung von mietrechtlichen Due Diligence bei Immobilienkäufen
Beratung zu Mieterdienstbarkeiten
Klärung umsatzsteuerrechtlicher Fragen (Umsatzsteueroption)
Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in gewerbemietrechtlichen Streitigkeiten, einschließlich maklerrechtlicher Fragen.
9:00 – 16:00 Uhr
In Notfällen auch außerhalb der Öffnungszeiten erreichbar
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von reCAPTCHA. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Vimeo. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von YouTube. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Instagram. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Google Maps. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Vimeo. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von YouTube. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Instagram. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Google Maps. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie müssen den Inhalt von hCaptcha laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen